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Mit dem Begriff Trennung von Amt und Mandat auch Inkompatibilitatsgebot genannt wird der Grundsatz bezeichnet dass eine Person nicht gleichzeitig ein Mandat in der Legislative und ein Amt in der Exekutive oder Judikative wahrnehmen soll In der Schweiz wird die Trennung von Amt und Mandat als Unvereinbarkeit bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Bundesebene 1 2 Bundeslander 1 2 1 Freie und Hansestadt Hamburg 1 2 2 Freie Hansestadt Bremen 1 2 3 Freistaat Thuringen 1 2 4 Berlin 1 3 Trennung von Parteiamt und Mandat 2 Schweiz 3 Siehe auch 4 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenBundesebene Bearbeiten Auf der Bundesebene der Bundesrepublik Deutschland ist es beispielsweise ublich dass Mitglieder der Bundesregierung auch weiterhin ihr Bundestagsmandat wahrnehmen Diese Praxis entspricht dem Grundgesetz weil dieses keine strikte Gewaltenteilung kennt sondern das Prinzip der Gewaltenverschrankung Diese kommt z B im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes zum Ausdruck Diese Praxis gilt als widerspruchlich zum Konzept der Gewaltenteilung 1 Bundeslander Bearbeiten In einigen Bundeslandern gibt es hingegen eine strikte Trennung zwischen Mandats und Amtsausubung Freie und Hansestadt Hamburg Bearbeiten So durfen Mitglieder des Hamburger Senats gemass Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg kein Mandat in der Burgerschaft ausuben 2 Freie Hansestadt Bremen Bearbeiten Die Verfassung der Hansestadt Bremen legt gemass Art 108 Landesverfassung fest dass Senatsmitglieder nicht gleichzeitig dem Landtag der Bremischen Burgerschaft angehoren konnen 3 Freistaat Thuringen Bearbeiten Aus personlichen oder politischen Grunden verzichten auch einzelne Politiker freiwillig auf die gleichzeitige Wahrnehmung eines Amtes und eines Mandates wie zum Beispiel der thuringische Ministerprasident Bodo Ramelow 2014 der sein Mandat im Landtag freiwillig niederlegte nachdem er zum Ministerprasidenten gewahlt worden war 2019 kundigte Bodo Ramelow an im Falle seiner Neuwahl zur Absicherung von Mehrheiten nicht langer am Inkompatibilitatsgebot festhalten zu wollen 4 Berlin Bearbeiten In Berlin haben drei Abgeordnete der Partei Die Linke Klaus Lederer Katrin Lompscher und Elke Breitenbach mit Eintritt in den Senat Muller II jeweils auf ihre Abgeordnetenmandate verzichtet 5 Die Abgeordnete Ramona Pop verzichtete trotz Eintritt in den Senat Muller II und eines Parteitagsbeschlusses der Grunen nicht auf ihr Abgeordnetenmandat 6 Trennung von Parteiamt und Mandat Bearbeiten Innerhalb der Satzung der Partei Bundnis 90 Die Grunen ist seit 1980 fur Parteiamter die Trennung von Amt und Mandat festgeschrieben ein Bundestagsabgeordneter darf dort bestimmte Parteiamter nicht wahrnehmen Im Mai 2003 wurde diese Regelung gelockert Seitdem durfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes auch Abgeordnete sein Im Januar 2018 wurde der Trennungsbeschluss durch den Bundesparteitag von Bundnis 90 Die Grunen weiter gelockert Laut Satzung ist nun die gleichzeitige Besetzung von Amt und Mandat fur die Dauer von acht Monaten zulassig Diese weitere Lockerung hatte der spatere Co Bundesvorsitzende Robert Habeck zur Bedingung seiner Kandidatur gemacht 7 Eine weitere Trennung die alle Parteien und Mandatstrager betreffen ist die gesetzliche Vorgabe dass Gelder zur Ausubung des Mandates nicht fur ein Parteiamt oder fur die Parteiarbeit verwendet werden durfen So durfen Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten beispielsweise nicht im Wahlkampf eingesetzt werden 8 Schweiz BearbeitenDie Schweiz kennt eine strikte personelle Gewaltenteilung Auf Bundesebene durfen Mitglieder der Bundesversammlung National und Standerat des Bundesrates sowie des Bundesgerichts von Verfassungs wegen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behorden angehoren Art 144 Abs 1 Bundesverfassung BV Art 144 Abs 3 BV delegiert die Festlegung weiterer Unvereinbarkeiten an den Gesetzgeber Der Bundesversammlung durfen nach Art 14 Parlamentsgesetz ParlG unter anderem nicht angehoren Mitglieder der von Gesetzes wegen durch sie gewahlten oder bestatigten Personen z B Mitglieder der erstinstanzlichen eidgenossischen Gerichte und der Leitung der Bundesanwaltschaft Personal der Verwaltung von Regierung Parlament und eidgenossischen Gerichten Personen die bestimmte Funktionen in vom Bund beherrschten Organisationen wie z B der Post oder Swisscom wahrnehmen Wer als Parlamentsmitglied in eine vom Parlament gewahlte Behorde z B in den Bundesrat gewahlt wird muss sich sofort fur eines der beiden Amter entscheiden Tritt eine andere Unvereinbarkeit ein so scheidet die betroffene Person spatestens sechs Monate nach Feststellung der Unvereinbarkeit aus der Bundesversammlung aus Art 15 ParlG 9 10 Siehe auch BearbeitenEhernes Gesetz der Oligarchie RotationsprinzipEinzelnachweise Bearbeiten Eberhard Schutt Wetschky Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive In Bundeszentrale fur politische Bildung Herausgeber Aus Politik und Zeitgeschichte 26 Mai 2002 Artikel 39 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Artikel 113 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen https www otz de politik ramelow will bei wiederwahl mandat behalten id227565695 html Jens Anker Linke Senatoren geben Mandate ab Philipp Bertram ruckt nach In morgenpost de 1 Februar 2017 abgerufen am 30 Mai 2020 Sabine Beikler Senatorin Ramona Pop behalt ihr Mandat In tagesspiegel de 15 Marz 2017 abgerufen am 30 Mai 2020 https www zeit de politik deutschland 2018 01 gruene heben trennung von amt und mandat auf Robert Rossmann Wenn Bundestagsmitarbeiter im Wahlkampf helfen In sueddeutsche de 16 Dezember 2019 abgerufen am 13 Marz 2020 Unvereinbarkeiten In parlament ch Abgerufen am 15 April 2022 Moritz von Wyss Art 14 Unvereinbarkeiten Art 15 Vorgehen In Martin Graf Cornelia Theler Moritz von Wyss Hrsg Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung Kommentar zum Parlamentsgesetz ParlG vom 13 Dezember 2002 Helbing amp Lichtenhahn Basel 2014 ISBN 978 3 7190 2975 3 S 107 124 sgp ssp net Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Trennung von Amt und Mandat amp oldid 228464694