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Als Hausgesetz Hausordnung oder Hausvertrag bezeichnet man Regelungen die sich Familien des Hochadels gaben und in Liechtenstein noch heute geben um familien und vermogensrechtliche Fragen zu regeln Der Grund dafur ist dass in den meisten Monarchien das staatliche Recht den Hochadel berechtigte seine Angelegenheiten autonom zu regeln Inhaltsverzeichnis 1 Thronfolge 2 Disziplinare Aufsicht 3 Familienstiftung 4 Heutige Geltung 5 Einzelne Hausgesetze 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseThronfolge BearbeitenGeregelt wurde ublicherweise vor allem das Erbrecht bzw Thronfolgerecht zum Beispiel der Vorrang der Erstgeborenen Primogenitur der Ausschluss der weiblichen Erbfolge gemass der Lex Salica oder auch ihre Zulassung zum Beispiel in der Pragmatischen Sanktion von 1713 Vor dieser Hausgesetze waren oft alle Sohne eines Herrschers aus standesgemasser Ehe gleichberechtigte Thronerben was zur Zersplitterung des Herrschaftsgebietes fuhren musste In Liechtenstein wird die Thronfolge noch durch Hausgesetz und nicht durch ein staatliches Thronfolgegesetz geregelt Art 3 der Verfassung vom 5 Oktober 1921 lautet Die im Furstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge die Volljahrigkeit des Landesfursten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch das Furstenhaus in der Form eines Hausgesetzes geordnet Disziplinare Aufsicht BearbeitenZu den familienrechtlichen Regelungen gehorte dass das Oberhaupt der Familie meist der regierende Monarch haufig das Recht hatte die Letztentscheidung uber den Aufenthaltsort den Hofstaat den Ehepartner und Auslandsreisen eines Prinzen oder einer Prinzessin seines Hauses zu treffen Weiters hatte das Familienoberhaupt als Schiedsrichter in Streitfallen der Familienmitglieder untereinander zu fungieren die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurde zumeist ausgeschlossen Damit sollten Glanz und Ansehen der Dynastie gesichert werden Besondere Regeln legten fest unter welchen Bedingungen nicht ebenburtige Ehepartner gestattet wurden und wie ein Mitglied des Hauses aus diesem ausscheiden konnte bzw dass ein weibliches Mitglied bei Heirat ausscheiden musste Familienstiftung BearbeitenViele hochadelige Familien besassen Fideikommisse das sind unverausserliche Familienstiftungen Das Familienoberhaupt hatte zu entscheiden wie der Ertrag dieses Sondervermogens zur reprasentativen Lebensgestaltung jener Familienmitglieder zu verwenden war die kein ausreichendes eigenes Privatvermogen hatten Die Regeln dafur waren meist Bestandteil der Hausgesetze In Republiken wurden diese Fideikommisse oft per Gesetz abgeschafft und das Familienoberhaupt zum Alleineigentumer erklart Mit Reichsgesetz vom 6 Juli 1938 wurden in Deutschland die fideikommissrechtlichen Bindungen zum 1 Januar 1939 aufgelost 1 Mit Erloschen des Fideikommisses wurde das Fideikommissvermogen freies Vermogen des letzten Fideikommissbesitzers Heutige Geltung BearbeitenViele ehemals hochadelige Familien beachten ihre Hausgesetze auch heute noch Diese werden als Vertrag gemass den Regeln des Burgerlichen Rechts formuliert Die Gultigkeit eines den Regeln des Hausgesetzes folgenden Erbvertrages wurde im Falle der Familie Preussen vom Bundesgerichtshof bestatigt 2 Das Bundesverfassungsgericht hob diesen Beschluss jedoch auf Grund der Verfassungsbeschwerde von Friedrich Wilhelm dem altesten Sohn Louis Ferdinands durch die Entscheidung vom 22 Marz 2004 Az 1 BvR 2248 01 auf weil es mit der Eheschliessungsfreiheit nach Art 6 Abs 1 des Grundgesetzes GG und der Abschaffung der Monarchie als Staatsform unvereinbar sei 3 Die Regelung der Erbfolge uber Stammguter durch Einsetzung von Vor und Nacherben unter Einbeziehung bestimmter Mannesstammes und Primogenitur Abstammungs und Konfessionsklauseln wie die Geburt aus einer hausgesetzmassigen Ehe ist seitdem von der Testierfreiheit des BGB gedeckt 4 Einzelne Hausgesetze BearbeitenHaus Bourbon Bourbonischer Hausvertrag Habsburg bzw Habsburg Lothringen Rheinfelder Hausordnung Rudolfinische Hausordnung Kaiserlich osterreichisches Familienstatut Hohenzollern Geraer Hausvertrag Hausgesetz Preussen Haus Mecklenburg Neubrandenburger Hausvertrag Hamburger Vergleich 1701 Haus Nassau Prima divisio Wittelsbach Hausvertrag von PaviaWeblinks BearbeitenAdelsrecht Lexikon Hausgesetze Habsburg Lothringen Hausgesetz des Furstlichen Hauses Liechtenstein vom 26 Oktober 1993Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz uber das Erloschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermogen Fideikommisserloschensgesetz FidErlG vom 6 Juli 1938 RGBl I S 825 Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH uber die Erbfolge in der Familie Preussen Beschluss des BGH vom 2 Dezember 1998 Aktenzeichen IV ZB 19 97 abgedruckt in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BGHZ 140 118 und Neue Juristische Wochenschrift C H Beck Verlag NJW 1999 566 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22 Marz 2004 BVerfG Beschluss vom 21 Februar 2000 1 BvR 1937 97 Rz 9 ff Normdaten Sachbegriff GND 4193710 7 lobid OGND AKS 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