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Der Hamburger Vergleich auch Hamburger Erbvergleich ist ein dynastischer Hausvertrag des Hauses Mecklenburg Er wurde unter massgeblichem Einfluss von Vertretern des Niedersachsischen Reichskreises am 8 Marz 1701 im neutralen Hamburg geschlossen und beendete einen mehr als funfjahrigen Erbfolgestreit der mecklenburgischen Dynastie um das Teil Herzogtum Mecklenburg Gustrow dessen Herzogshaus 1695 im thronfolgefahigen Mannesstamm erloschen war Deckblatt des Hamburger Vergleichs von 1701 Reprografie Der Vergleich besiegelte die dritte mecklenburgische Hauptlandesteilung und formulierte eine Erbschaftsteilung des vormaligen Gustrower Teilherzogtums dessen momentaner Ertragswert zu diesem Zweck bonitiert und zu gleichen Wertanteilen real unter den strittigen Parteien verteilt wurde Es entstanden die begrenzt autonomen Teil Herzogtumer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Beide Landesteile wurden jeweils aus mehreren Herrschaftsteilen gebildet Mecklenburg Schwerin aus dem Herzogtum Mecklenburg dem Furstentum Wenden Werle dem Furstentum Schwerin d h dem sakularisierten Hochstift Schwerin der gleichnamigen Grafschaft Schwerin sowie der Herrschaft Rostock Wismar gehorte zu diesem Zeitpunkt zu Schweden Mecklenburg Strelitz aus dem Furstentum Ratzeburg an der mecklenburgischen Westgrenze sudostlich von Lubeck der Herrschaft Stargard im mecklenburgischen Sudosten mit den Stadten Neubrandenburg Friedland Woldegk Strelitz Stargard Furstenberg und Wesenberg sowie den Komtureien Mirow und Nemerow Dem neuen Landesteil Mecklenburg Schwerin wurde im Vertrag innenpolitisch eine weitgehende Vorrangstellung zugewiesen Im Niedersachsischen Reichskreis war der mecklenburgische Gesamtstaat weiterhin mit 4 Stimmen vertreten von denen fortan Mecklenburg Schwerin 3 und Mecklenburg Strelitz 1 Stimme besass Die neuerliche Landesteilung bewirkte eine weitere Schwachung der politischen Stellung des Furstenhauses im feudalen Standestaat Mecklenburg und trug neben dem Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich LGGEV von 1755 mit dazu bei dass Mecklenburg am Ende der Monarchie 1918 als ruckstandigstes deutsches Territorium galt Die eigentliche historische Bedeutung des Hamburger Vergleichs liegt darin dass er freilich mit gehoriger Verspatung im Vergleich zu anderen deutschen Staaten auch fur die mecklenburgische Dynastie das Erbfolgeprinzip der Primogenitur verbindlich einfuhrte Der Hamburger Vergleich von 1701 bildete bis November 1918 die wichtigste Rechtsgrundlage fur die Existenz zweier Teilherrschaften unter dem Dach des mecklenburgischen Staates welche im Innenverhaltnis weitgehend selbstandig agierten und dazu eigene Behordenstrukturen entfalteten Rechtsstreit vor dem Staatsgerichtshof 1926 BearbeitenIn einem Rechtsstreit um die gemeinschaftliche Verfugung uber Vermogen ehemaliger Landeskloster und Vermogen der fruheren Stande den der Freistaat Mecklenburg Strelitz 1926 gegen den Freistaat Mecklenburg Schwerin vor dem Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich anhangig machte stellte Mecklenburg Schwerin den Gegenantrag dass der Staat Mecklenburg Strelitz am 23 Februar 1918 dem Staat Mecklenburg Schwerin angefallen ist und seitdem rechtlich einen Teil desselben bildet Zur Begrundung fuhrte Mecklenburg Schwerin an dass nach dem Hamburger Vergleich von 1701 Mecklenburg Strelitz mit dem Tod seines letzten Grossherzogs Adolf Friedrich VI am 23 Februar 1918 an Mecklenburg Schwerin gefallen sei Der Staatsgerichtshof gab diesem Gegenantrag aus formalen Grunden aber nicht statt 1 Siehe auch BearbeitenRostocker ErbvertragWeblinks BearbeitenReprographie des Hamburger Vergleichs pdf 10 MB Literatur uber Hamburger Vergleich 1701 in der Landesbibliographie MVEinzelnachweise Bearbeiten Zwischenentscheidung des StGH vom 5 Juni 1926 RGZ 113 Anhang S 1 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hamburger Vergleich 1701 amp oldid 215940018