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Mit dem Geraer Hausvertrag wurde die Erbfolge in der Mark Brandenburg und in den frankischen Gebieten der Hohenzollern am Ende des 16 Jahrhunderts verbindlich geregelt Der Geraer Hausvertrag war ein hohenzollernsches Hausgesetz und kam zustande weil Kurfurst Johann Georg von Brandenburg in seinem Testament die in der Dispositio Achillea getroffenen Festlegungen missachtet hatte In diesen Bestimmungen war die Unteilbarkeit der Mark Brandenburg als verbindliches Erbfolgeprinzip vorgeschrieben worden Johann Georg hatte jedoch testamentarisch festgelegt dass Teile der Mark die Neumark und Crossen von dieser abgetrennt und an seine beiden jungeren Sohne vergeben werden sollten Unmittelbar nach dem Tod Johann Georgs 1598 betrieb dessen altester Sohn und Nachfolger Kurfurst Joachim Friedrich jedoch die Aufhebung des Testaments und beriet sich dazu mit dem Markgrafen Georg Friedrich von Brandenburg Ansbach Dieser war der letzte Nachkomme der alteren Linie der frankischen Hohenzollern und regierte die beiden Markgraftumer Brandenburg Ansbach und Brandenburg Kulmbach hatte allerdings keine eigenen Nachkommen Das Ergebnis der Beratungen war der Geraer Hausvertrag Er sah vor dass die beiden Stiefbruder Joachim Friedrichs nach dem Ableben von Georg Friedrich das Erbe in dessen beiden frankischen Furstentumern antreten sollten Verbunden damit war jedoch ihr Verzicht auf die fur sie vorgesehenen markischen Besitzungen womit das Testament Johann Georgs hinfallig wurde Nachdem der Geraer Hausvertrag schliesslich von allen Beteiligten akzeptiert worden war wurde er am 29 April 1599 in Magdeburg ratifiziert Der wichtigste Passus des Vertrages war der dass jeder brandenburgische Kurfurst immer die gesamte und ungeteilte Mark erben sollte denn diese galt als untrennbarer Bestandteil der Kurwurde Mit diesem Punkt wurde die schon in der Dispositio Achillea vorgeschriebene Unteilbarkeit der Mark Brandenburg erneuert und bekraftigt Fur die jungeren Sohne Johann Georgs bestand die mit der Aufhebung des vaterlichen Testaments verbundene Entschadigung darin in die Erbfolge der frankischen Besitzungen der Hohenzollern eintreten zu konnen Nach dem Tod Georg Friedrichs erhielten sie dessen beide Markgraftumer als erbliche Sekundogenituren Welches Furstentum dann jeder von ihnen ubernehmen durfte losten sie wie dies vorher auch schon bei der Dispositio Achillea praktiziert worden war untereinander aus Literatur BearbeitenGerhard Taddey Hrsg Lexikon der deutschen Geschichte Ereignisse Institutionen Personen Von den Anfangen bis zur Kapitulation 1945 3 uberarbeitete Auflage Kroner Stuttgart 1998 ISBN 3 520 81303 3 Max Spindler Andreas Kraus Hrsg Handbuch der bayerischen Geschichte Band 3 Franken Schwaben Oberpfalz bis zum Ausgang des 18 Jahrhunderts Teilband 1 Geschichte Frankens bis zum Ausgang des 18 Jahrhunderts 3 neu bearbeitete Auflage Beck Munchen 1997 ISBN 3 406 39451 5 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geraer Hausvertrag amp oldid 206990508