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Dieser Artikel behandelt das Erbteilungsprinzip zu anderen Bedeutungen siehe Sekundogenitur Begriffsklarung Die Sekundogenitur von lateinisch secundus folgend zweiter und genitus geboren ist eine Ordnung der Erbfolge die sich auf einen Zweitgeborenen oder einen weiteren Nachgeborenen Agnaten eines adeligen Hauses sowie deren Nachfahren bezieht im Unterschied zur Primogenitur die oft mit Erstgeburtsrechten oder Erstgeburtstiteln verbunden war 1 Die so begrundeten Besitzungen von Nebenlinien bisweilen auch Sekundogeniturlinien genannt werden umgangssprachlich manchmal ebenfalls als Sekundogenitur bezeichnet Es handelt es sich dabei um Vermogensmassen die nicht dem allgemeinen Erbrecht sondern besonderen Nachfolgeregeln unterlagen Damit unterscheidet sich eine Erbfolge in Sekundogenitur von derjenigen eines gewohnlichen Grundbesitzes im Rahmen einer letztwilligen oder vertraglichen Realteilung Der ganze Artikel ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Inhaltsverzeichnis 1 Grundherrschaften ohne Landeshoheit 2 Territorien mit Landeshoheit 3 Literatur 4 Einzelnachweise 5 Siehe auchGrundherrschaften ohne Landeshoheit BearbeitenGrundherrschaften des Niederen Adels unterlagen nur als Allode dem freien Testierrecht oder Teilungsrecht als Lehen hingegen dem Lehnsrecht das die Lehnsnachfolge regelte und mindestens die Zustimmung des Lehnsherrn erforderte da dieser die Lehnsnachfolge jeweils zu bestatigen hatte Mitbelehnungen Verwandter die oft nicht selbst den Besitz ausubten sondern nur als Reserve Lehnstrager fungierten waren allgemein ublich um die Grundherrschaft der Familie zu erhalten Waren mehrere Lehen vorhanden so war eine Aufteilung auch auf jungere Sohne ublich und meist mit Zustimmung des Lehnsherrn auch moglich In diesem Zusammenhang wird aber selten von Sekundogenitur gesprochen Spater wurden diese Grundsatze bei den Fideikomissen durch ausdruckliche Erbfolgeregelungen festgeschrieben die meist die Primogenitur vorsahen manchmal mit Auflagen Ahnliches gilt fur das Majorat Waren mehrere Majorate vorhanden wurden die der jungeren Linien insbesondere in Osterreich Ungarn oder Schlesien ofters als Sekundogenituren bezeichnet Territorien mit Landeshoheit BearbeitenBei Territorien mit eigener Landeshoheit des Hohen Adels konnte entweder eine Landesteilung erfolgen oder eine gemeinschaftlich ausgeubte Herrschaft in einem Kondominium sofern dem Zweitgeborenen lediglich Grundbesitz und untergeordnete Hoheitsrechte also Land und Leute aber ohne volle Landeshoheit zugeteilt wurden ist das ein Paragium Plural Paragien Im Unterschied dazu wird eine Abfindung nichtregierender Agnaten mit Landbesitz ohne Hoheitsrechte oder mit Einkunften aus Liegenschaften oder Geldzahlungen als Apanage bezeichnet Die Erbrechte im Hochadel regelten sich nach den Hausgesetzen Diese entschieden daruber ob fur die primogenen Hoheitsrechte die Geburtsreihenfolge eingehalten werden konnte oder nicht Uber die konkreten Gegenstande der Vererbung an Nachgeborene entschieden aber meist Testamente oder Erbvertrage Diese fuhrten bisweilen auch zu Unklarheiten und Streit etwa als Johann Georg I von Sachsen in seinem Testament von 1652 das Kurfurstentum Sachsen an seinen altesten Sohn primogen vererbte und seinen jungeren Sohnen bestimmte Gebiete als Sekundogenitur Furstentumer zuteilte Sachsen Weissenfels Sachsen Merseburg und Sachsen Zeitz Reichsrechtlich blieben sie Bestandteile des Herzogtums und Kurfurstentums Sachsen eines Fahnlehens des Reiches und erhielten weder Sitz noch Stimme im Reichsfurstenrat des Reichstags wurden also nicht reichsunmittelbar sondern blieben Bestandteile eines reichsunmittelbaren Territoriums Ihre konkreten Hoheitsrechte und Grenzen waren aber ungenau festgelegt und wurden erst 1657 in einem Freundbruderlichen Hauptvergleich sowie 1663 einem weiteren Vergleich geregelt Dabei gelang es den Jungeren Teilerfolge hinsichtlich ihrer Souveranitatsbestrebungen zu erzielen die uber ubliche Paragien hinausgingen Sekundogenitur Territorien waren bisweilen auch solche die nicht aus der Erbmasse der Eltern gebildet wurden sondern aus anderen Erbgangen oder Mitgiften der Jungeren herruhrten Sofern Landesteilungen stattfanden oder Paragien vergeben wurden wurde oft darauf geachtet dass den betreffenden jungeren Sohnen regionale Amter zugeteilt wurden die ihnen ungefahr gleiche Einkunfte garantierten dabei wurde weniger Wert darauf gelegt dass zusammenhangende Gebilde entstanden Daraus erklart sich die oft flickenteppichartige Streuung von Gebieten die sich in einer Hand befanden Sekundogenitur Territorien mit ganz unterschiedlichem Souveranitatsstatus waren beispielsweise Sachsen Weissenfels erweitertes Paragium blieb Bestandteil des reichsunmittelbaren Herzogtums Kurfurstentums Sachsen Sachsen Zeitz erweitertes Paragium blieb Bestandteil des reichsunmittelbaren Herzogtums Kurfurstentums Sachsen Sachsen Merseburg erweitertes Paragium blieb Bestandteil des reichsunmittelbaren Herzogtums Kurfurstentums Sachsen Hessen Homburg reichsunmittelbares Territorium Hanau Munzenberg Schwarzenfels Streitfall zwischen Paragium und vergeblich angestrebter Landesteilung Habsburg Toskana reichsunmittelbares Territorium in Reichsitalien Habsburg Laufenburg aus mehreren reichsunmittelbaren Territorien gebildet Osterreich Este Habsburg durch Heirat erworbenes reichsunmittelbares Territorium in Reichsitalien Wurttemberg Mompelgard reichsunmittelbares Territorium Reuss Kostritz Paragium Markgrafschaft Brandenburg Kustrin Paragium Nassau Siegen reichsunmittelbares Sekundogenitur Territorium ab 1648 Kondominium mehrerer Verwandter Bourbon Parma reichsunmittelbares Territorium in Reichsitalien Bourbon Sizilien souveranes Konigreich beider Sizilien vormals Konigreich Sizilien und Konigreich Neapel politisch oft abhangig von der Krone Spaniens mehrfach auf dem Erbweg an diese gefallen und dann an Zweitgeborene vergeben Armenien unter romischer Oberhoheit im 1 Jahrhundert n Chr mit parthischer Sekundogenitur nach dem Abkommen von Rhandeia 63 n Chr 2 Literatur BearbeitenJoseph Ellinger 3 Handbuch des osterreichischen allgemeinen Zivil Rechtes Hofbuchhandel Wilhelm Braumuller Wien 1853 5 Auflage S 243 Rudolf Hoke Osterreichische und deutsche Rechtsgeschichte Bohlau Verlag Wien 1996 ISBN 3 205 98179 0Einzelnachweise Bearbeiten Meyers Grosses Konversations Lexikon in 20 Banden Band 18 1905 S 312 Stichwort Sekundogenitur Josef Wiesehofer Die Geschichte Irans von den Achaimeniden bis in fruhislamische Zeit In Wilfried Seipel Hrsg 7000 Jahre persische Kunst Meisterwerke aus dem Iranischen Nationalmuseum in Teheran Eine Ausstellung des Kunsthistorischen Museums Wien und des Iranischen Nationalmuseums in Teheran Kunsthistorisches Museum Wien 2001 ISBN 3 85497 018 8 S 55 74 hier S 69 Biographischer Eintrag zum Juristen Joseph von Ellinger 1814 1877 Siehe auch BearbeitenTertiogenitur Drittgeburtsrecht Majorat Altestenrecht Minorat Jungstenrecht Anerbenrecht Jungstenrecht Erbjungfernrecht Tochter Erbrecht Erbtochter Frauen Erbrecht Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sekundogenitur amp oldid 232698186