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Erstgeburtstitel oder Primogeniturtitel lateinisch primus Erster und genitus geboren siehe Primogenitur sind Adelstitel die nach alter Sitte oder altem Adelsrecht nur an den erstgeborenen Sohn beziehungsweise an den altesten weitervererbt wurden nicht aber an weitere Nachgeborene Sie kamen als vererbbare Titel bei Familien des so genannten Hohen Adels vor beispielsweise Furst von Schonburg Hartenstein sein altester Sohn Erbprinz von Schonburg Hartenstein die Nachgeborenen Prinzen und Prinzessinen von Schonburg Hartenstein aber auch bei Familien des niederen Adels beispielsweise der Erstgeburtstitel Graf von Wuthenau Hohenthurm die Nachgeborenen aber nur von Wuthenau Hohenturm siehe dazu auch Titulargraf Die Erstgeburtstitel waren in unterschiedlicher Kombination denkbar beispielsweise Furst und Graf zu Stolberg der alteste Sohn Erbprinz zu Stolberg die Kinder des Fursten und des Erbprinzen Prinzen und Prinzessinnen zu Stolberg Stolberg die ubrigen Nachgeborenen Grafen und Grafinnen zu Stolberg Stolberg Erstgeburtstitel konnten bis 1920 weder durch Erbschaft noch durch Adoption oder auf andere Weise auf ein anderes Geschlecht ubertragen werden sie erloschen mit dem Aussterben des damit beliehenen Geschlechts Inhaltsverzeichnis 1 Historischer Kontext 2 Namensbestandteil Deutschland 3 Adelsrecht Osterreich 4 Namenspraxis in Frankreich 5 Adelsrecht in Monarchien 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseHistorischer Kontext BearbeitenDie Primogeniturtitel von Monarchen werden mit der jeweiligen Thronbesteigung angenommen Konige und Fursten gibt es in allen Erdteilen seit der Urzeit schon im Alten Agypten und in den antiken Kulturen des Mittelmeerraums war es die verbreitete Herrschaftsform Bei den Germanen wurden Heerfuhrer Herzoge genannt und zunachst fur die Dauer eines Kriegszuges von den freien Mannern eines Stammes durch Wahl wahrend eines Things bestimmt Im Fruhmittelalter entstanden im Raum des frankischen Reiches erbliche Stammesherzogtumer Das frankische Konigsamt war bei den Merowingern und Karolingern erblich seit der Kaiserkronung des Frankenkonigs Karls des Grossen 800 in Rom wurde der erneuerte romische Kaisertitel vom Papst verliehen seit Otto I Otto dem Grossen wurde der romisch deutsche Kaiser bis 1806 durch Konigswahl und nachfolgende Kaiserkronung gekurt Im 12 und 13 Jahrhundert verwandelten sich die Stammesherzogtumer des Heiligen Romischen Reichs durch Aufspaltung zunehmend in Territorial Herzogtumer Diese wurden bestimmten Familien vom romisch deutschen Konig als erbliche Fahnlehen verliehen wobei innerhalb dieser Familien der Herzogstitel von allen Familienmitgliedern gefuhrt wurde so bei den Wittelsbachern ab 1180 als Herzoge von Bayern bei ihren Vorgangern den Welfen ab 1235 als Herzoge von Braunschweig Luneburg bei den Wettinern ab 1423 als Herzoge zu Sachsen bei den Habsburgern seit 1453 als Erzherzoge von Osterreich Die Fahnlehen im Alten Reich wurden immer an die Gesamtfamilie vergeben bei der Zeremonie vertreten durch den Linienaltesten jedoch nicht an diesen ad personam Wie die Familien dann intern ihre Regierungsfunktionen wahrnahmen im Kondominium in Primogenitur oder durch Aufteilung in inoffizielle Teilfurstentumer war ihre Sache Innerhalb der Lehnsherzogtumer konnten die Herzogsfamilien also Teilfurstentumer errichten und vererben auch wieder verschmelzen oder neu aufteilen nach denen sie sich inoffiziell dann auch benannten das jeweilige Reichslehen aber blieb ungeteilt an die Gesamtfamilie verliehen weshalb auch alle Familienmitglieder den Herzogstitel fuhrten und etwa bei den Welfen und Wettinern oder im Haus Wurttemberg bis heute als Namensbestandteil fuhren Ahnlich verhielt es sich mit den rangniedrigeren reichsunmittelbaren Familien deren Adelstitel variierten Furst Landgraf Pfalzgraf Markgraf Graf Reichsfurst ist ein Oberbegriff fur diese im Reichsfurstenrat des Reichstags vertretenen Territorialherrscher zu denen ferner auch die geistlichen Fursten zahlten Die Kaiser konnten unter diesen reichsunmittelbaren Hausern auch Rangerhohungen vornehmen also etwa Grafen zu Fursten erheben wobei der Furstentitel dann immer in Primogenitur gefuhrt wurde und die ubrigen Familienmitglieder entweder Grafen Grafinnen blieben oder zu Prinzen Prinzessinnen erhoht wurden Von diesen Reichsfursten mit Reichsstandschaft sind die blossen Reichs Titularfursten und ahnlich die Reichs Titulargrafen zu unterscheiden Sie erhielten ihre Titel durch den romisch deutschen Kaiser als blosse Adelstitel verliehen die zwar im ganzen Reich gultig waren jedoch nicht die Reichsunmittelbarkeit oder Reichsstandschaft zur Folge hatten denn diese konnte eine Familie nur durch den Erwerb eines reichsunmittelbaren Territoriums und die damit verbundene Aufnahme in den Reichstag erlangen was bisweilen nachtraglich auch geschah so wurde das Haus Liechtenstein 1608 in den Reichsfurstenstand erhoben ein reichsunmittelbares Furstentum besassen sie aber erst ab 1719 Der Furstentitel wurde dabei in der Regel dem Erstgeborenen verliehen primogen der Grafentitel hingegen gewohnlich der gesamten Familie oder allen Nachfahren des Erhobenen es kamen aber auch Verleihungen ad personam also nicht erbliche vor Ferner gab es in Ausnahmefallen auch die Aufnahme eines Fursten ohne reichsunmittelbares Territorium in den Reichstag als Personalist Viele hochadlige Geschlechter teilten ihre Territorien unter ihren diversen Linien auf bisweilen erwarben manche Linien auch neue Gebiete durch Erbschaft sodass nicht selten ein und dasselbe Geschlecht mehrere regierende Linien versehen mit entsprechenden Erstgeburtstiteln hervorbrachte so etwa die Bentheim Castell Fugger Hohenlohe Lowenstein Wertheim Oettingen Reuss Salm Sayn Wittgenstein Schwarzburg Solms Stolberg Waldburg Im Zuge der Auflosung des Alten Reiches zwischen 1803 Reichsdeputationshauptschluss 1806 Ende des Reichs und 1815 Wiener Kongress verloren zahlreiche Grafen und Furstenhauser durch Mediatisierung ihre staatliche Unabhangigkeit an benachbarte grossere Territorien wahrend die dort weiter regierenden Hauser als Mitglieder des Deutschen Bundes die volle Souveranitat innerhalb eines Staatenbundes erlangten bis sie sich im Zweiten Deutschen Kaiserreich ab 1871 wieder zu einem Bundesstaat zusammenschlossen Die mediatisierten Hauser behielten jedoch ihre Titel ihren Besitz einige standesherrliche Sonderrechte und gemass der Deutschen Bundesakte auch die Ebenburtigkeit mit den weiter regierenden Hausern und somit ihre Zugehorigkeit zum Hochadel Die Titel der mediatisierten Hauser wurden zum Ausgleich fur den Verlust der Souveranitat von ihren neuen Landesherren denn auch haufig um eine Rangstufe erhoht aus vormals regierenden Grafen wurden dann primogene Titularfursten Die bayerischen und die wurttembergischen Konige waren bestrebt den Furstentitel innerhalb ihrer Konigreiche moglichst haufig zu verleihen um die ihnen bisweilen wenig wohlgesinnten mediatisierten Reichsfursten deren Territorien sie vereinnahmt hatten unter eine Menge von Titularfursten zu stellen Daher wurde etwa in Bayern einem verdienten General aus der burgerlichen Familie Wrede der Furstentitel dergestalt verliehen dass ihn samtliche Nachfahren fuhren durften nicht nur der jeweils Alteste traditionell wurde es so im Russischen Adel gehandhabt Ahnlich durften sich in Wurttemberg die Mitglieder einer morganatischen Linie des Konigshauses die Urach allesamt Fursten nennen wahrend das Familienoberhaupt Herzog wurde Da die Habsburger uber Jahrhunderte romisch deutsche Kaiser gewesen waren und in dieser Eigenschaft die fuhrenden Familien ihrer Erblande haufig in den Reichsfursten oder Reichsgrafenstand erhoben hatten wollte das neue Kaiserhaus der Hohenzollern ab 1871 sich ebenfalls mit einem hoherrangigen Hofstaat umgeben und verlieh daher eine Anzahl primogener preussischer Furstentitel Um auch einen ausreichenden Grafenstand zu schaffen denn die Anzahl der alten Reichsgrafen in Brandenburg Preussen war uberschaubar wurde an wohlhabende Adelsfamilien nun auch der preussische Grafentitel haufiger verliehen allerdings meist nur primogen und gebunden an den jeweiligen Besitz eines Familienfideikommisses um nicht eine Inflation besitzloser Grafen herbeizufuhren Da es in den meisten anderen europaischen Monarchien keine der Reichsstandschaft vergleichbaren Semi Souveranitatsrechte einzelner Adelshauser gab waren oder sind die Herzogs und Furstentitel in diesen Landern reine Adelstitel ohne Regierungsgewalt jedoch bisweilen mit politischen Rechten in Form eines Sitzes in einem Oberhaus Der Herzogstitel ist dabei in der Regel ein Erstgeburtstitel Im Britischen Adel gilt die Besonderheit dass samtliche Adelstitel nur primogen vererblich sind nur fur die erste Generation der jungeren Kinder eines Peers gibt es noch sogenannte Hoflichkeitstitel Lord Lady The Honourable wahrend die Nachfahren der nachsten Generation ins Burgertum absteigen bei Erloschen der titeltragenden Linie kann der Primogeniturtitel des Peers jedoch auf eine solche Nebenlinie ubergehen Der Furstentitel existiert in Grossbritannien nicht ebenso wenig in Spanien mit Ausnahme der Titel der jeweiligen Thronfolger Prince of Wales Furst von Wales oder Principe de Asturias Furst von Asturien In Frankreich sind Furst und Prinz identisch als Prince Im Italienischen Adel hingegen werden die verliehenen Erstgeburtstitel Duca Principe Marchese haufig zwischen den Familienlinien und oft auch zwischen den lebenden Generationen aufgeteilt Eine Besonderheit sind auch die primogenen Lehnsgrafentitel nach danischem Adelsrecht die sich zusammen mit einem Grundbesitz patrilinear an den jeweils altesten Sohn weitervererben in vielen Fallen sind die Tochter ebenfalls Comtessen wahrend die jungeren Sohne den Baronstitel fuhren Solche Verleihungen betreffen teilweise auch in Schleswig Holstein ansassige Familien 1 Namensbestandteil Deutschland BearbeitenSeit dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung von 1919 mit der Aufhebung der adeligen Standesvorrechte gelten Erstgeburtstitel wie alle Adelstitel nur noch als Bestandteil des Namens und durfen nicht mehr verliehen werden 2 Personen die bis 1919 Adelstitel fuhrten welche auf Primogenitur beruhten konnten diese bis an ihr Lebensende als ihren Namensbestandteil weiterfuhren Das Preussische Adelsgesetz vom 23 Juni 1920 fuhrt dazu im 22 aus Stand zur Zeit des Inkrafttretens der Reichsverfassung einem Familienangehorigen vor den anderen Familienangehorigen eine besondere Bezeichnung zu so darf er diese Bezeichnung fur seine Person beibehalten 3 Sie konnten ihre Primogeniturtitel aber nicht mehr vererben auch nicht in ihrem eigenen Geschlecht Seit beispielsweise die im Jahr 1919 noch lebenden Personen des Namens Furst von Bismarck und Furst von Thurn und Taxis verstorben sind gibt es nur noch den Namen Graf von Bismarck oder Prinz von Thurn und Taxis sowie die entsprechenden weiblichen Deklinationen Die bekannte Furstin Gloria tragt demnach den amtlichen Familiennamen Prinzessin von Thurn und Taxis so wie die ubrigen Mitglieder der Familie Die Namensbestandteile Herzog Furst oder Graf gibt es zumeist nur noch dann wenn traditionell alle Familienmitglieder so heissen zum Beispiel die Familie Furst von Urach oder Herzog von Wurttemberg Ehemals adelige Familien mit vor 1919 primogen erworbenen Titeln sind gegen die Abschaffung mehrfach auch schon wahrend der Weimarer Republik vergeblich vor Gericht gezogen Das Reichsgericht so berichtete der Spiegel 4 beseitigte schliesslich jeden Zweifel an der Rechtslage Es entschied dass das beim Adel oft einzelnen Familienangehorigen namentlich dem Familienoberhaupt zustehende Recht eine ihn vor den ubrigen Familienangehorigen auszeichnende Bezeichnung zum Beispiel als Furst oder Graf zu fuhren nicht als Teil des Familiennamens gelten konne weil der Familienname sich auf alle Abkommlinge des Namenstragers vererbe Mit der vom Spiegel angefuhrten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mit 11 Marz 1966 die namensrechtliche Regelung der Weimarer Reichsverfassung die nach Art 123 Grundgesetz als einfaches Bundesrecht weitergilt bestatigt 5 In dem Verfahren das dieses hochstrichterliche Grundsatzurteil herbeifuhrte ging es um einen Klager mit dem Namensbestandteil Freiherr von dessen Vorfahren seit 1840 den Grafentitel fuhrten und dessen verstorbener Vater nach dem Primogenituradel noch die alte Adelsbezeichnung Graf von als Bestandteil seines Namens gefuhrt hatte Der Klager beanspruchte trotz der an ihn herangetragenen Zweifel des von den Deutschen Adelsvereinigungen unterhaltenen Adelsarchivs und der zustandigen Personenstandsbehorde die ihm lediglich den amtlichen Namensbestandteil Freiherr zugestand in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Namensbestandteil Graf Die Klage wurde in allen drei verwaltungsgerichtlichen Instanzen unter Hinweis auf die Weimarer Reichsverfassung Art 109 Abs 3 und das Namenanderungsgesetz 8 bis zum Bundesverwaltungsgericht mit der Begrundung abgewiesen dass er nicht befugt sei seinen freiherrlichen Namen beim Tode seines Vaters in einen graflichen Namen zu andern weil er nur zur Fuhrung eines freiherrlichen Namens berechtigt sei 6 Fruher nach dem Adelsrecht primogen in der Familie weitervererbte Titel konnen mit der Aufhebung der Adelsvorrechte und der damit verbundenen Abschaffung des Primogenituradels nicht mehr als Teil des amtlichen Familiennamens gefuhrt werden Umgekehrt ist der Verzicht auf einen Titel oder das sogenannte Adelspradikat von nicht ohne weiteres moglich Da es sich bei diesen um Bestandteile des Namens handelt stellt der Verzicht eine Namensanderung dar die rechtsgultig nur nach einem entsprechenden Namensanderungsverfahren vor den zustandigen Behorden moglich ist Einerseits sieht das deutsche Namensrecht demzufolge Erstgeburtstitel nach dem Ableben der letzten berechtigten Namenstrager nach Abschaffung der Monarchie nicht mehr vor weshalb im Pass vieler adelsrechtlicher Fursten seither wie beim Rest der jeweiligen Familie als Namensbestandteil Prinz oder Graf steht andererseits gab und gibt es Falle in denen Standesamter gemass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz uber die Anderung von Familiennamen und Vornamen NamAndVwV 7 eine entsprechende Namensanderung tatsachlich durchfuhren wenn etwa der Namensbestandteil Furst insbesondere nach langjahriger Fuhrung allgemein von der ortsansassigen Bevolkerung akzeptiert und benutzt wird 8 Die Namensanderung des neuen Familienoberhauptes beim Tod des Vaters von z B Prinz zu Furst hangt somit einerseits vom Wohlwollen der ortlichen Behorde ab andererseits werden solche Falle bisweilen auch auf Ebene des jeweiligen Regierungsprasidiums oder Innenministeriums des zustandigen Bundeslandes zustimmend oder ablehnend bewertet So durfte beispielsweise Armin Prinz zur Lippe 1950 in Nordrhein Westfalen nach einem Namensfeststellungsbeschluss seinen Namen nicht in Furst zur Lippe abandern lassen In Baden Wurttemberg und Bayern hingegen gibt es verschiedene Beispiele solcher Namensanderungen 9 10 Abgesehen davon steht es frei vom amtlichen Namen abweichende Namensvarianten zu verwenden weshalb viele adelsrechtlich befugte Titeltrager in der Offentlichkeit mit dem Namensbestandteil Furst auftreten wenngleich dies oft nicht dem amtlichen Namen entspricht Dasselbe gilt fur primogene Grafen Formliche Namensanderungen werden hingegen wenn uberhaupt meist erst nach vielen Jahren inoffizieller Fuhrung des Erstgeburtstitels als Namensbestandteil beantragt da einerseits die allgemeine Bekanntheit des zu andernden Namens Tatbestandsvoraussetzung fur eine Namensanderung ist andererseits eine Vererbung des dann zum Familiennamen werdenden vormaligen Erstgeburtstitels an jungere Kinder von den Familien selbst nicht gewunscht wird Karl Friedrich von Hohenzollern beispielsweise hatte im Pass den Namensbestandteil Prinz stehen wie alle Hohenzollern Er trat aber bis 2010 als erstgeborener Sohn des Fursten von Hohenzollern Sigmaringen unter dem Titel Erbprinz auf Nach dem Tode seines Vaters 2010 wurde er wie im Hochadel ublich der Alleinerbe der Schlosser Landereien und Industrieunternehmen seiner Familie Als nunmehriger Chef des Hauses Hohenzollern Sigmaringen nennt er sich Furst von Hohenzollern In einem Artikel der Schwabischen Zeitung vom 26 Februar 2011 zur Namensthematik erklarte er dazu Die namensrechtliche Regelung betrachte ich als nicht relevant wenn die Burger den Titel akzeptieren In Sigmaringen denkt so die uberwiegende Mehrheit Ich betrachte den Titel als Berufsbezeichnung im Sinne der Verwaltung und Bewahrung des Familienerbes und seiner Reprasentation in der Offentlichkeit 11 Wahrend die offizielle Anrede eines Fursten als Durchlaucht etwa im Furstentum Liechtenstein noch allgemein ublich ist wird sie andernorts meist nur noch bei der Begrussung in Ansprachen oder im Briefverkehr als Abkurzung S D uber dem Namen als Hoflichkeitsbezeugung verwendet In einigen Familien des Hochadels wird allerdings die Vererbung uber die Erstgeburt heute nicht mehr streng beachtet vielmehr fuhrt der jeweilige Erbe des Familienbesitzes und damit der Familientradition auch dann den Titel wenn er aufgrund anderer Gesichtspunkte als der Erstgeburt etwa seiner Eignung das Erbe angetreten hat so beispielsweise in den Furstenhausern Bentheim Tecklenburg Castell Castell oder Leiningen Bei einigen der bis 1918 regierenden Hauser der Bundesfursten wurden die Primogeniturtitel des jeweiligen Haus Chefs sogar erst nach dem Ende der Monarchie durch Ruckgriff auf traditionsreiche mittelalterliche Titel der Familie geschaffen um die jeweiligen Familienoberhaupter entsprechend herauszuheben So nahm Albrecht der Sohn des letzten bayerischen Kronprinzen im Unterschied zu dem Namen Prinz von Bayern wie er von allen Familienmitgliedern gefuhrt wird nach dem Tod seines Vaters in seiner Funktion als nunmehriger Chef des Hauses Wittelsbach 1955 den Namen Herzog von Bayern an ebenso nach Albrechts Tod 1996 dessen Sohn Franz von Bayern Ahnlich nahmen die Chefs des Hauses Baden Berthold und sein Sohn Max den Titel Markgraf von Baden an den in fruheren Jahrhunderten stets samtliche Familienmitglieder gefuhrt hatten bevor im Grossherzogtum Baden 1806 1918 das Familienoberhaupt zum Grossherzog und die ubrigen Familienmitglieder zu Prinzen und Prinzessinnen aufgestiegen waren In den Fallen der Hauser Bayern und Baden erfolgten jeweils auch entsprechende Namensanderungen Friedrich Christian der Sohn des letzten sachsischen Konigs nahm den mittelalterlichen Titel Markgraf von Meissen als Namen an ebenso nach ihm sein Sohn Maria Emanuel Im Haus Hessen wiederum haben alle Familienmitglieder den amtlichen Namen Prinz und Landgraf von Hessen allerdings benutzt nur das jeweilige Familienoberhaupt den historischen Landgrafentitel wahrend die ubrigen Familienmitglieder nur vom Namensbestandteil Prinz oder Prinzessin Gebrauch machen Vergleichbares gibt es auch in vormals regierenden Hausern anderer heutiger Republiken etwa im Haus Bourbon Linien Orleans oder Sizilien oder im Haus Savoyen Die jeweiligen Chefs dieser Hauser verleihen innerhalb ihrer Familien historische Herzogstitel die etwa in Frankreich siehe unten zwar namensrechtlich nicht relevant aber als titres de courtoisie Hoflichkeitstitel allgemein von der Presse und Justiz bis zur Regierung anerkannt und verwendet werden Adelsrecht Osterreich BearbeitenFur den osterreichischen Adel stellt sich die Problematik insofern nicht da mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 der Adel seiner Adelstitel verlustig ging und die damit verbundenen Ehrenvorzuge osterreichischer Staatsburger aufgehoben wurden Damit sind im Gegensatz zu Deutschland die ehemaligen Adels oder Primogeniturtitel auch nicht zu einem Bestandteil des Namens geworden Nach dem Anschluss Osterreichs an das Deutsche Reich galt ab 1938 das deutsche Namensrecht bis 1945 auch in Osterreich Fruhere Titel des osterreichischen Adels die seit 1919 aufgehoben waren wurden dadurch aber nicht automatisch sondern nur auf besonderen Antrag als Namensbestandteile wieder eingefuhrt Die abgeschafften Titel darunter auch die Erstgeburtstitel etwa Furst werden jedoch in Osterreich Ungarn Tschechien und Italien ebenso wie in Deutschland im privaten und gesellschaftlichen Verkehr teilweise noch benutzt Namenspraxis in Frankreich BearbeitenIn der Franzosischen Republik werden die Erstgeburtstitel nicht in den Pass eingetragen auch nicht durch Namensanderung von den Gerichten werden sie als nicht justiziable Hoflichkeitstitel titre de courtoisie bezeichnet und als solche auch verwendet 12 und ebenso von Politik und Presse So fuhrt das Oberhaupt des Hauses Orleans traditionsgemass die Titel Graf von Paris Herzog von Frankreich und verleiht den Angehorigen seiner Familie privatrechtlich benutzte Titel nach dem historischen Hausgesetz des vormals regierenden franzosischen Konigshauses der Kapetinger Adelsrecht in Monarchien BearbeitenIn den noch existierenden europaischen Monarchien darunter auch denen mit Deutsch als Amtssprache Konigreich Belgien Grossherzogtum Luxemburg und Furstentum Liechtenstein gilt das Adelsrecht bis heute als offentliches Recht auch wenn mit dem Adelsstand einst verbundene Privilegien und Vorrechte grossenteils abgeschafft wurden In diesen Landern werden auch primogene Titel bis heute gefuhrt vererbt und teilweise neu verliehen Eine ausschliessliche Anwendung des Primogeniturprinzips erfolgt seit jeher im Britischen Adel Im Konigreich Spanien werden die Titel des spanischen Adels nach jungster Reform in absoluter Primogenitur vererbt also ohne Ansehung des Geschlechts an das jeweils alteste Kind sofern sie nicht bei Lebzeiten mit Genehmigung des Monarchen an andere Nachfahren abgetreten wurden auf diese Weise konnen lange Titularketten auch auf mehrere Erben aufgeteilt werden Letzteres ist gemass spanischem Adelsrecht traditionell auch in Suditalien ublich siehe Italienischer Adel Adelstitel aus anderen Landern gleichgultig ob dort abgeschafft oder nicht werden bei der Einburgerung von Auslandern in Monarchien in aller Regel anerkannt und daher bei Inkorporierung in den heimischen Adel ubernommen so etwa bei Claus von Amsberg als Jonkheer van Amsberg im Konigreich der Niederlande oder bei Lorenz Habsburg Lothringen als Erzherzog von Osterreich Este im Konigreich Belgien In Grossbritannien ist dies hingegen nicht ublich so wurde Philip Duke of Edinburgh erst durch britische Verleihung wieder zum Herzog erhoben nachdem er als Prinz von Griechenland und Danemark geboren worden und als Mr Mountbatten in Grossbritannien eingeburgert worden war Siehe auch BearbeitenPrimogenitur Erstgeburtsrecht Furst Herrschertitel Adelstitel Ubersicht Weblinks BearbeitenLexikon der Adelsbegriffe Erstgeburtstitel In Adelsrecht de Ohne Datum Einzelnachweise Bearbeiten So etwa die Brockdorff Moltke Raben Levetzau u a Bei den Hobe fuhrt der jeweilige Erbe des Gutes Gelting einen danischen primogenen Baronstitel Siehe Art 109 Abs 3 der Weimarer Verfassung Verfassung des Deutschen Reichs vom 11 August 1919 BGBl III Gliederungsnummer 401 2 Preussisches Adelsgesetz Online PDF zum Gesetzestext mit Dokument anzeigen rechts oben erreichbar Primogenitur Nur eine Silbe In Der Spiegel Nr 15 1966 S 61 online 11 Marz 1966 BVerwG VII C 85 63 abgedruckt in BVerwG Amtliche Sammlung Bd 23 S 344 347 Volltext auf Wikisource Bundesverwaltungsgericht Az VII C 85 63 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz uber die Anderung von Familiennamen und Vornamen NamAndVwV Wilfried Rogasch Schnellkurs Adel DuMont Koln 2004 S 17 18 Tilman Toepfer Wie aus Prinzen Fursten werden Memento des Originals vom 3 Dezember 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www mainpost de Mainpost de 29 November 2013 Fernsehbeitrag vom Bayerischen Rundfunk gesendet 2013 und abrufbar in der Mediathek des BR Klangvoller Name Adlige wollen Fursten werden Memento vom 17 Dezember 2013 im Internet Archive Schwabische Zeitung Name Im Pass heisst der Furst Prinz 25 Februar 2011 Tribunal de grande instance de Paris 1re Ch 21 Dezember 1988 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erstgeburtstitel amp oldid 239045378