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Das Stammgut war im Feudalismus ein Vermogen namentlich Grundeigentum das sich nach seiner Abstammung vererben und dem mannlichen Stamme verbleiben sollte so dass der Erblasser daruber nicht frei verfugen konnte 1 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Literatur 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDas Stammgut war Eigentum des Stammgutinhabers unterlag aber im Hinblick auf die Anspruche der Sohne und der Agnaten als zukunftigen Erben gewissen Verfugungsbeschrankungen Davon zu unterscheiden war das Privatvermogen des Stammgutinhabers das sogenannte Allod uber das er frei verfugen konnte 3 Das Stammgut glich in vielerlei Hinsicht dem Familienfideikommiss Es diente vor allem dazu den Grundbesitz einer Adelsfamilie den Sohnen zu erhalten und so die politische und soziale Stellung der Adelshauser zu sichern Beispiele sind das Stammgut Wussow bei Stettin das Stammgut Kolborn der Herren von Knesebeck oder das Stammgut Herrndorff in der heutigen Woiwodschaft Niederschlesien Das Institut der Stammguter hatte sich aus dem altdeutschen Recht des nachsten Erben entwickelt und kam zunachst vor allem im Hochadel vor verbreitete sich aber auch im niederen Adel und im Burgerstand Bei Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB im Jahr 1900 existierte es noch in einzelnen Teilen Deutschlands wie dem Herzogtum Bremen im Furstentum Calenberg dem rheinischen und westfalischen Adel oder in Baden 4 Mit Einfuhrung des BGB blieben die landesrechtlichen Vorschriften uber Stammguter zunachst weiter in Kraft Art 59 EGBGB Auch als nach der Novemberrevolution 1919 der Adel in Deutschland abgeschafft wurden blieben die Stammguter zunachst bestehen wobei Art 155 Abs 2 der Weimarer Verfassung vorsah diese letzten adligen Vorrechte zu beseitigen So beschloss etwa die Republik Baden durch das Stammguteraufhebungsgesetz vom 18 Juli 1923 GVBl 1923 S 233 die Auflosung aller verbliebenen Stammguter die bis 1928 im Wesentlichen vollzogen war Viele Adelshauser kamen dieser Entwicklung jedoch zuvor und wandelten die bestehenden Stammguter in Familienfideikommisse um Mit Reichsgesetz vom 6 Juli 1938 wurden in Deutschland die fideikommissrechtlichen Bindungen zum 1 Januar 1939 aufgelost 5 Mit Erloschen des Fideikommisses wurde das Fideikommissvermogen freies Vermogen des letzten Fideikommissbesitzers Eine Regelung der Erbfolge durch Einsetzung von Vor und Nacherben unter Einbeziehung bestimmter Mannesstammes und Primogenitur Abstammungs und Konfessionsklauseln wie die Geburt aus einer hausgesetzmassigen Ehe ist seitdem von der Testierfreiheit des BGB gedeckt 6 Literatur BearbeitenJohann Peter von Hornthal Vom deutschen Stammgut Verlag Vandenhoeck und Ruprecht 1818 Georg Frommhold Zur Lehre von Stammgut Familienfideikommiss und Familien Vorkaufsrecht In Festschrift Otto Gierke zum siebzigsten Geburtstag dargebracht von Schulern Freunden und Verehrern Weimar 1911 S 59 80 Weblinks BearbeitenSebastian von Thunen Vermogenskontinuitat im Adel Anregungen fur Unternehmerfamilien Zeitschrift fur Familienunternehmen und Strategie Einzelnachweise Bearbeiten Stammgut Herders Conversations Lexikon Freiburg im Breisgau 1857 Band 5 S 307 zeno org abgerufen am 12 Marz 2023 Stammgut Deutsches Rechtsworterbuch abgerufen am 12 Marz 2023 vgl Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 3 September 1996 1Z BR 41 95 Rz C I 2 Gottlieb Planck Burgerliches Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz Berlin 1901 S 140 google books Gesetz uber das Erloschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermogen Fideikommisserloschensgesetz FidErlG vom 6 Juli 1938 RGBl I S 825 BVerfG Beschluss vom 21 Februar 2000 1 BvR 1937 97 Rz 9 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stammgut amp oldid 234911143