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Das Verhaltnis der Mitglieder des vormals regierenden Hauses Hohen Zollern untereinander regelte seit alters her die Familie in eigenen Urkunden Vertragen und Hausgesetzen Herausragend waren dabei Hausvertrag der frankischen Linie von 1341 Verfugung Burggraf Friedrichs V von 1372 Dispositio Achillea von 1473 Haus und Suczessionsvertrag von 1599 Vertrag von Gera 1603 Hausvertrag von 1692 Fideikomissverfugung von 1710 Familienvertrage von 1752 Konigliches Edikt vom Dezember 1808 Verfassung fur den preussischen Staat vom 31 Januar 1850 Hausgesetz vom 21 Juni 1920 Diese Vertrage regelten vorrangig die Unteilbarkeit der Erblande die Erbfolge in Primogenitur und die Eigentumsfragen in Abgrenzung des Privatvermogens zum Staatsvermogen in den regierten Landern aber auch interne Familienprobleme wie die Frage der Ebenburtigkeit bei der Wahl des Ehepartners Das Hausgesetz selbst wurde vom Oberhaupt der Familie erlassen konnte aber nur nach Zustimmung aller volljahrigen Prinzen vollziehbar werden Das Gesetz wurde dann vom Minister des Koniglichen Hauses ausgefertigt um rechtskraftig zu werden Die freiwillig geubte Hausobservanz erlaubte es den Mitgliedern der vormals landesherrlichen Familie Prinzen und Prinzessinnen nicht frei und eigenmachtig Entscheidungen zu treffen die sie ausserhalb ihrer eingegrenzten Familiengemeinschaft gestellt hatten Besonders fur apanagierte Familienmitglieder war die Einhaltung der Regelungen wichtig Die Hausobservanz regelte ferner die Frage der Ubernahme offentlicher Amter das Recht offentlicher Stellungnahme zu politischen Vorgangen offentliche politische Profilierung Mitgliedschaft in Verbanden und Vereinen Nicht der einzelne Prinz entschied es fur sich sondern das Oberhaupt des Hauses Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Aktuelle Bedeutung 3 Oberhaupt der Familie 4 Literatur 5 EinzelnachweiseGeltungsbereich BearbeitenKonige Konigliche Gemahlinnen und Witwen Prinzen Gemahlinnen und Witwen von Prinzen solange sie im Witwenstande bleiben und alle unvermahlten Prinzessinnen waren Mitglieder des Hauses und dem Hausgesetz unterstellt Prinzessinnen traten bei hausgesetzmassiger Vermahlung mit einem Gemahl der nicht Mitglied des Hauses war aus dem koniglichen Haus aus und wurden Mitglieder des Hauses des Gemahls Alle das Konigshaus und seine Mitglieder betreffenden Angelegenheiten wurden seit einer Kabinettsorder Friedrich Wilhelms III vom 11 Januar 1819 durch das Ministerium des Koniglichen Hauses genannt Hausministerium mit Sitz im Niederlandischen Palais Unter den Linden 36 Berlin geregelt Das Ministerium bildete zugleich den ordentlichen Gerichtsstand fur die Familie aus Der Hausminister war bis 1918 gleichzeitig Standesbeamter bei Geburten Verehelichungen und Sterbefallen Aktuelle Bedeutung BearbeitenNach Abschaffung der Monarchie 1918 19 wurde das Hausgesetz gegenstandslos 1 und wurde teilweise durch einen Erbvertrag ersetzt den der ehemalige Kronprinz Wilhelm mit seinem zweiten Sohn Louis Ferdinand unter Beteiligung des ehemaligen Kaisers Wilhelm II geschlossen hatte Die Gultigkeit dieses Vertrages wurde 1998 zwar zunachst vom Bundesgerichtshof bestatigt 2 das Bundesverfassungsgericht verwarf dieses Urteil jedoch nach einer Verfassungsbeschwerde von Michael dem zweitaltesten Sohn Louis Ferdinands durch die Entscheidung vom 22 Marz 2004 3 weil es mit der Eheschliessungsfreiheit nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz GG und der Abschaffung der Monarchie als Staatsform unvereinbar sei 1 Das Bundesverfassungsgericht erklarte die Hausgesetze der brandenburg preussischen Hohenzollern fur gegenstandslos Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16 April 1871 wurde aufgehoben Art 178 Abs 1 Weimarer Reichsverfassung vom 11 August 1919 Art 81 Abs 1 der preussischen Verfassung von 1920 hob die Verfassung von 1850 auf 4 Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser und Konigshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos 5 Zur Regelung des Erbes bleiben den Mitgliedern des Hauses Hohenzollern aber weiterhin gesetzeskonforme Erbvertrage und andere Regelungen wie sie allgemein zur Regelung der Erbfolge zur Verfugung stehen Nach dem Hausgesetz erbte jeweils der alteste mannliche Nachkomme der aus einer ebenburtigen Ehe stammt und selbst nicht morganatisch verheiratet ist Diese Regelung galt fur den Thron Preussens und galt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch den Erbvertrag teilweise noch fur das Familienvermogen Wilhelm von Preussen der alteste Sohn des letzten Kronprinzen hatte 1933 unebenburtig geheiratet und fiel damit aus der Erbfolge Durch die Abschaffung der preussischen und deutschen Monarchie sowie die spatere Auflosung Preussens ist die Thronfolge Preussens nicht mehr von realer politischer Bedeutung Oberhaupt der Familie BearbeitenBis zu seinem Tod 1941 war Wilhelm II Chef des Hauses Hohenzollern Von 1941 bis zu seinem Tod 1951 folgte ihm sein altester Sohn der vormalige Kronprinz des Deutschen Reiches und von Preussen Wilhelm nach Von 1951 bis zu seinem Tod 1994 war dessen zweiter Sohn Louis Ferdinand Familienoberhaupt Das aktuelle Oberhaupt der Familie Prinz von Preussen und damit des Hauses Hohenzollern ist Georg Friedrich Prinz von Preussen Literatur BearbeitenHermann Schulze Hrsg Die Hausgesetze der regierenden deutschen Furstenhauser Band 3 Fischer Jena 1883 Friedrich Wilhelm Prinz von Preussen Das Haus Hohenzollern 1918 1945 Langen Muller Munchen Wien 1985 ISBN 3 7844 2077 X Einzelnachweise Bearbeiten a b Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22 Marz 2004 Urteil des BGH uber die Erbfolge in der Familie Preussen Memento des Originals vom 17 Marz 2008 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www mohr de Az 1 BvR 2248 01 Verfassung des Freistaats Preussen vom 30 November 1920 siehe dort Art 81 Entscheidung vom 22 Marz 2004 Az 1 BvR 2248 01 Volltext siehe dort Rn 45 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hausgesetz Preussen amp oldid 238588693