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Das Statutum in favorem principum deutsch Statut zugunsten der Fursten die Bezeichnung stammt aus dem 19 Jahrhundert auch Reichsspruch von Worms genannt ausgestellt auf dem Hoftag in Worms vom 1 Mai 1231 war ein Privileg Konig Heinrichs VII an die Reichsfursten des Heiligen Romischen Reiches Der Konig war insbesondere wegen seiner stadtefreundlichen Politik in Konflikt mit den Reichsfursten geraten Kaiser Friedrich II musste das Privileg im Mai 1232 bestatigen Das Statutum in favorem principum Wurzburger Ausfertigung Es beinhaltet die Festschreibung aller bis zu diesem Zeitpunkt den Fursten zuerkannten und von ihnen selbst erworbenen Vorrechte Regalien in 23 Artikeln Ausserdem bedeutet diese Urkunde eine Garantieerklarung der genannten Privilegien fur die Zukunft wie Selbststandigkeit bei der Verwaltung des eigenen Territoriums Gerichtsbarkeit und Erhebung von Zollen Gemeinsam mit der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis bildete es den Ausgangspunkt der foderalistischen Entwicklung im Reich und seinen Nachfolgestaaten Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage 2 Inhalt des Statuts 3 Wirkung 4 Forschung 5 Literatur 6 Weblinks 7 AnmerkungenAusgangslage BearbeitenDie ursprunglich autonomen Stammesherzogtumer hatten sich im 12 Jahrhundert zu abhangigen Reichsfurstentumern gewandelt Diese Wandlung ging wie sich an den Auseinandersetzungen z B Heinrichs des Lowen mit den Stauferkaisern zeigt nicht konfliktfrei vonstatten schien aber zunachst zu einem eher zentralistischen Staatswesen zu fuhren Die Lage drehte sich unter Kaiser Friedrich II Dieser versuchte einerseits wie in seinem Konigreich Sizilien die konigliche Macht zu steigern indem er z B Stadte auf bischoflichem Grund und Boden grundete Andererseits lebte er vorwiegend in Italien wodurch es ihm in Deutschland an Prasenz fehlte um dabei zielstrebig vorzugehen und die Fursten wirkungsvoll einschuchtern zu konnen Ausserdem war er durch seine standigen Konflikte mit den Papsten auf ein halbwegs konfliktfreies Verhaltnis zu den Reichsfursten angewiesen Sein Sohn der nur in Deutschland regierende Konig Heinrich VII verfolgte vordergrundig zwar dasselbe Ziel wie der Kaiser durch Forderung der Stadte ein Gegengewicht gegen die Fursten zu schaffen jedoch fehlte es ihm durch seine Jugend an Autoritat gegenuber den Fursten ausserdem verargerte er diese durch seine unverhohlene Forderung von Ministerialen die er zu seinen hochsten Ratgebern berief Dadurch rief er deren Widerstand hervor so dass er im Januar 1231 seiner stadtefreundlichen Politik schliesslich abschworen musste Ein noch grosseres Zugestandnis vom Konig erlangten die Fursten im Mai 1231 auf dem Reichstag in Worms mit dem Statutum Kaiser Friedrich II bestatigte dieses Privileg ein Jahr spater als er zu Verhandlungen mit den deutschen Fursten in Cividale del Friuli weilte Allerdings sollten die begunstigten Fursten aus Sicht des Kaisers auch wieder starker in die Pflicht zur Mitverantwortung am Reich als Ganzes genommen werden Inhalt des Statuts BearbeitenArtikel 1 bis 5 des Statutes verbot den Bau von koniglichen Burgen und Stadten auf kirchlichem Grund bzw zu Lasten der Fursten Insbesondere die Grundungen von Stadten auf kirchlichem Gebiet hatte zu Unmut bei den kirchlichen Fursten gefuhrt Alte Markte durften nicht durch die Grundung neuer Markte geschadigt werden und der Zwang zum Besuch bestimmter Markte wurde aufgehoben Weiterhin wurde die Bannmeile um neu gegrundete konigliche Stadte beseitigt In den Artikeln 6 bis 9 erkannte Friedrich II das Gesetzgebungsrecht der Fursten an was langfristig zur Ablosung des vorherrschenden Gewohnheitsrechts durch territoriales Landrecht fuhrte Die Artikel 10 bis 23 wenden sich hauptsachlich gegen die koniglichen Stadte Ihnen wurde u a verboten furstliche und kirchliche Eigenleute aufzunehmen und die stadtische Gerichtsbarkeit auf Kosten der furstlichen auszudehnen Weiterhin mussten Eigenguter und Lehen die die Stadte in Besitz genommen hatten zuruckgegeben werden Das furstliche Geleit und Munzrecht wurde garantiert Wirkung BearbeitenDas Heilige Romische Reich ging durch diese Anerkennung einer foderalen Ordnung einen anderen Weg als die anderen europaischen Reiche die sich mit Ausnahme Italiens dessen Reichseinigung erst im 19 Jahrhundert erfolgte zentralisierten Schaut man sich die heutige verfassungsrechtliche Situation in den modernen Staaten Europas an so zeigt sich dass das Statut von 1231 bis heute nachwirkt Lediglich Staaten die in das Gebiet des damaligen Heiligen Romischen Reiches fallen Deutschland Osterreich Schweiz haben eine dauerhafte foderale Tradition wahrend in den ubrigen grossen Staaten Europas der Foderalismus bzw eine Devolution stets uber die Autonomiebestrebungen einzelner Gebiete nach 1945 erkampft wurde Frankreich Spanien und Grossbritannien beispielsweise bleiben ihrem Selbstverstandnis nach Zentralstaaten die einzelnen Regionen gewisse Rechte eingeraumt haben Forschung BearbeitenWahrend man in der Forschung des 19 Jahrhunderts in diesem Erlass und dem etwas alteren Privileg Confoederatio cum principibus ecclesiasticis den entscheidenden Schritt zum deutschen Partikularismus sah wird in der neueren Forschung betont dass in beiden Privilegien lediglich die bereits seit einigen Jahrzehnten von den geistlichen und weltlichen Fursten wahrgenommenen Rechte formlich anerkannt und bestatigt wurden Die Regalienhoheit war bereits im Verlauf eines Prozesses von der Ebene des Konigs auf die Ebene der Fursten ubergegangen und zum Zeitpunkt der beiden Erlasse waren die genannten Regalien bereits furstliche Gewohnheitsrechte wenn sie auch erst durch die beiden Privilegien schriftlich festgelegt wurden Dieser Prozess vollzog sich insbesondere in den Endjahren der Herrschaft Friedrichs I und in den Jahren des sogenannten Deutschen Thronstreits von 1198 bis 1215 Die Bestatigung politischer Mitbestimmungsrechte durch die Fursten wird hinsichtlich ihrer Bedeutung teilweise in der Forschung verglichen mit der Carta Magna Leonesa des Konigreichs Leon 1188 der Magna Charta Libertatum Englands 1215 oder der ungarischen Goldenen Bulle von 1222 1 Literatur BearbeitenErich Klingelhofer Die Reichsgesetze von 1220 1231 32 und 1235 Ihr Werden und ihre Wirkung im deutschen Staat Friedrichs II Bohlau Weimar 1955 Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit 8 2 Walter Koch Statutum in favorem principum In Lexikon des Mittelalters Band 8 Metzler Stuttgart 1999 ISBN 3 476 01742 7 Sp 75f Erich Schrader Zur Deutung der Furstenprivilegien von 1220 und 1231 32 In Gunther Wolf Hrsg Stupor mundi Zur Geschichte Friedrichs II von Hohenstaufen Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1966 Wege der Forschung 101 S 420 454 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 2 uberarbeitete und erweiterte Auflage C H Beck Verlag Munchen 2001 ISBN 3 406 47543 4 Rz 206 Karl Zeumer Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit Tubingen Verlag von J C B Mohr Paul Siebeck 1913 Weblinks BearbeitenDie Gesetze auf Latein auf Seiten 51 und 55 56 Deutsche Ubersetzung der Fassung von 1232 und lateinisches OriginalAnmerkungen Bearbeiten Kersten Kruger Die Landstandische Verfassung Munchen 2003 S 1f Normdaten Werk GND 4182970 0 lobid OGND AKS VIAF 194973262 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Statutum in favorem principum amp oldid 234838746