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Die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis Bundnis mit den Fursten der Kirche vom 26 April 1220 gilt als eine der wichtigsten Rechtsquellen des Heiligen Romischen Reiches auf deutschem Gebiet Ausfertigung des Privilegs fur den Bischof von Eichstatt Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Inhalt 3 Folgen 4 Forschung 5 Literatur 6 WeblinksEntstehung BearbeitenFriedrich II erliess dieses Gesetz 1220 in Frankfurt am Main als Zugestandnis gegenuber den deutschen Bischofen fur deren Mitwirkung bei der Wahl von Friedrichs Sohn Heinrich VII zum Konig Inhalt BearbeitenIn diesem Gesetz trat Friedrich II wichtige Regalien d h Konigsrechte an die geistlichen Fursten ab Unter anderem verzichtete er darauf in Territorien der Bischofe im deutschen Teil des Heiligen Romischen Reiches Munzen oder Zolle einzurichten Burgen und Stadte zu errichten Dienstmannen zu entfremden oder die Spolien einzuziehen Die Beachtung der Urteile an Gerichten geistlicher Fursten seitens Kaiser und Konig wird den geistlichen Landesherrn zugesichert Ferner versprach er fur die gefallten Urteile Hilfe bei der Vollstreckung durch den Konig oder Kaiser Mit dem Schuldspruch durch die geistlichen Gerichte war automatisch auch die Verurteilung und Bestrafung durch konigliche oder kaiserliche Gerichte verbunden So folgte dem Ausspruch des Kirchenbanns durch ein geistliches Gericht stets die Verhangung der Reichsacht durch den Konig oder Kaiser Folgen BearbeitenDer Erlass dieses Gesetzes starkte die Macht und die Machtausubung der geistlichen Territorialfursten gegenuber dem Reich und den Stadten ausserordentlich Die Landesherrschaft durch zunachst geistliche Fursten wurde auf Kosten der koniglichen Zentralmacht gefestigt Mit dem Statutum in favorem principum wurde im Mai 1232 auch den weltlichen Fursten die obigen Rechte uberlassen Das Gesetz war ein weiterer Meilenstein in dem langfristigen Prozess der Territorialisierung in Deutschland und bildet eine historische Grundlage zu dessen Foderalismus Forschung BearbeitenWahrend man in der Forschung des 19 Jahrhunderts in diesem Erlass und dem folgenden Privileg Statutum in favorem principum den entscheidenden Schritt zum deutschen Partikularismus sah wird in der neueren Forschung betont dass in beiden Privilegien lediglich die bereits seit einigen Jahrzehnten von den geistlichen und weltlichen Fursten wahrgenommenen Rechte formlich anerkannt und bestatigt wurden Die Regalienhoheit war demnach im Verlauf eines Prozesses von der Ebene des Konigs auf die Ebene der Fursten ubergegangen und zum Zeitpunkt der beiden Erlasse waren die genannten Regalien bereits furstliche Gewohnheitsrechte wenn sie auch erst durch die beiden Privilegien schriftlich festgelegt wurden Beide Privilegien sind jedenfalls wichtige Zeugnisse der deutschen Verfassungsgeschichte Literatur BearbeitenDietmar Willoweit Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands 5 erweiterte und um eine Zeittafel und einen Kartenanhang erganzte Auflage Beck Munchen 2005 ISBN 3 406 52637 3 Juristische Kurz Lehrbucher 10 II 2 Karl Zeumer Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit Tubingen Verlag von J C B Mohr Paul Siebeck 1913 Reinhold Zippelius Kleine deutsche Verfassungsgeschichte Vom fruhen Mittelalter bis zur Gegenwart 7 neu bearbeitete Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47638 4 Beck sche Reihe 1041 S 28 30 und 60 Weblinks BearbeitenDas Gesetz im lateinischen Original auf S 42 44 Deutsche Ubersetzung und lateinisches OriginalNormdaten Sachbegriff GND 4148276 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Confoederatio cum principibus ecclesiasticis amp oldid 232489333