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Das Spolienrecht lat ius spolii ist die rechtliche Befugnis eines kirchlichen Oberen den beweglichen Nachlass eines katholischen Sakularklerikers einzuziehen Es basiert auf dem Grundgedanken dass ein Kleriker nach seinem Tod nicht uber seine Pfrunden verfugen oder testieren kann In manchen Fallen wurde auch gegen die Bestimmung im Klerikertestament die Hinterlassenschaft eingezogen daher kamen die zynischen volkstumlichen Umschreibungen des Ius spolii als rapite capite oder rips raps Diese Befugnis wurde im Mittelalter von den Grundherren dem Kaiser und dem Landesherren ausgeubt und erhielt sich so fur einige Teile Deutschlands bis ins 19 Jahrhundert Missbrauchserscheinungen treten dort auf wo Bischofe die Benefizien der Kloster einziehen mit der Begrundung sie seien Kameralgut der Bischofskirche Landesherren haben das Spolienrecht gegenuber verstorbenen Bischofen ausgeubt haufiger war jedoch der Missbrauch dass Territorialherrscher sich des Nachlasses des niederen Klerus bemachtigt haben Im 13 Jahrhundert wurde es allgemeine Praxis dass beim Tod eines Klerikers sofern dieser kein Testament hinterliess dessen Nachlass der papstlichen Schatzkammer zufiel In Frankreich Deutschland Belgien und Portugal gelangte dieser Kanon nie zur Rechtsgultigkeit weil das Spolienrecht sich nur schwer exekutieren liess Die Abgrenzung zwischen kirchlichem und privatem Besitz war in vielen Fallen schwer zu erkennen Die mittelalterlichen Herrscher Otto IV Philipp von Schwaben Friedrich II und Rudolf von Habsburg haben auf das Spolienrecht verzichtet Obwohl zahlreiche papstliche Dekrete das Spolienrecht verboten haben uberlebte es bis ins 16 Jahrhundert Als das Konzil von Trient die Testierfreiheit aller Diozesankleriker gewahrleistete verschwand das Spolienrecht Literatur BearbeitenH J Becker Spolienrecht in Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 4 1990 Sp 1779 1780 Weblinks BearbeitenAndrew Meehan Jus Spolii in The Catholic Encyclopedia Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Spolienrecht amp oldid 211671743