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Lehen und Lehenbrief sind Weiterleitungen auf diesen Artikel Zu weiteren Bedeutungen siehe Lehen Begriffsklarung und Lehenbrief Bergbau Das Lehnswesen auch Feudal oder Benefizialwesen von lateinisch Feudum Feodum oder Beneficium war eine im mittelalterlichen Europa herausgebildete Gesellschafts Wirtschafts Rechts und oder Besitzordnung Sie beruhte auf dem Recht dass ein Lehnsherr Anderen Vasallen oder Lehnsmannern eine ihm gehorende Sache das Lehen oder Lehnsgut uberliess Als Gegenleistung musste der Lehnsmann dem Lehnsherrn militarische Gefolgschaft und politische Treue versprechen Dazu schworen sie einander nichts zum Schaden und alles zum Nutzen des Anderen zu tun Die Heerschildordnung des Eike von Repgow bietet eine Standesgliederung der mittelalterlichen Gesellschaft Heidelberg Universitatsbibliothek Cod Pal Germ 164 fol 1rAls Abbild der Rechtsbeziehungen wurde im 16 Jahrhundert die sogenannte Lehenspyramide entwickelt die Lehnsherren und Vasallen in drei oder vier Hierarchieebenen ordnet 1 An der Spitze steht der Kaiser oder Konig der Teile des Reichsguts als Kronlehen an seine Vasallen vergibt mit denen diese wiederum ihre Unter oder Aftervasallen belehnen Die Basis bilden die unfreien Bauern Das Lehen kann aus einem Territorium einem Grundstuck oder einem Komplex von Grundstucken bestehen auf denen der Lehnsmann die Landes oder die Grundherrschaft ausubt Die Darstellung der Lehenspyramide ist nach Ansicht vieler Wissenschaftler zu wenig komplex um die Realitat gerade im Heiligen Romischen Reich abzubilden 2 3 Die regionalen Rechtsgrundsatze uber das Lehnswesen bildeten das Lehnrecht kodifiziert in zum Beispiel dem lombardischen Libri Feudorum 4 oder dem Sachsenspiegel 5 Das Lehnswesen war kennzeichnend fur den Feudalismus und das politisch okonomische System des europaischen Mittelalters Aber auch in anderen Kulturen insbesondere in Japan siehe Han fur die Furstenlehen und Samurai fur die Lehnsleute entstanden Strukturen die sich mit dem europaischen Lehnswesen vergleichen lassen Seit den 1990er Jahren ist das Bild von einer lehnrechtlichen Pragung mittelalterlicher politischer und sozialer Strukturen von verschiedenen Forschern kritisiert Bahnbrechend war hier Susan Reynolds ihrer Meinung nach hatten bisherige Historiker eine erst im 16 Jahrhundert durch juristische Systematisierung entstandene Vorstellung von einer engen Verknupfung von Vasallitat und Lehen auf die Verhaltnisse des Fruh und Hochmittelalters ubertragen 6 An Dienste geknupfte Vergabe von Land und Rechten sind bereits seit der Karolinger zeit belegt und seit dem Hochmittelalter lasst sich die Verbindung von personlicher Abhangigkeit und geteilten Rechten an Grund als Lehnsbeziehung nachweisen Aber beides war nicht zwangslaufig miteinander verbunden und das Lehnrecht stellte oft nur eine von verschiedenen Varianten dar soziale Beziehungen zu definieren Ein systematisiertes Lehnsrecht entwickelte sich erst ab Mitte des 12 Jahrhunderts von Oberitalien ausgehend 7 Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 1 1 Etymologie 1 2 Bedeutung 1 3 Formen 2 Die historische Entwicklung des Lehnswesens 2 1 Das romische Klientelwesen 2 2 Entstehung der Lehnsabhangigkeit 2 3 Gesetzgebung und Kodifikation 2 4 Ablosung 3 Wesentliche Grundsatze des Lehnsrechts im Heiligen Romischen Reich 3 1 Lehnbare Gegenstande 3 2 Lehnsfahigkeit 3 3 Lehnsverhaltnis 3 3 1 Begrundung 3 3 2 Ausgestaltung 3 3 3 Auflosung 4 Heutige Familien Haus und Ortsnamen 5 Literatur 6 Weblinks 7 AnmerkungenBegriff BearbeitenEtymologie Bearbeiten Sprachlich hangt der Ausdruck Lehen mit leihen zusammen bedeutet also so viel wie geliehenes Gut wahrend das Wort feudum nach Ansicht einiger Etymologen von lateinisch fides Treue richtiger aber wohl von althochdeutsch feo Vieh bzw allgemeiner Gut abzuleiten ist 8 Das deutsche Wort fur Benefizium ist Lehen ahd lehan mhd lehen seit dem 11 Jahrhundert sagte man auch feodum oder feudum Dieses Wort ging aus einem alteren mittellateinischen feum eigentlich feu um hervor dessen Stamm das provenzalische feu ital fio altfranz fieu latinisiert fium Lehengut Lehenzins aus got Faihu Vermogen Habe ahd fihu feho feo nhd Vieh entstanden ist 9 Bedeutung Bearbeiten nbsp Holzschnitt aus Ulrich Tenglers Laienspiegel Deutsche Kultur des Mittelalters Augsburg 1512 Abnahme des LehnseidesUnter Lehen verstand man ein Gut das der Eigentumer einem anderen zur Nutzung uberliess Das war ursprunglich insbesondere ein Stuck Land mit Gebauden spater auch ein politisches Amt oder ein vermogenswertes Hoheitsrecht zu fischen zu jagen Steuern einzutreiben Der Eigentumer Lehnsherr gab dieses Lehen unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den zumeist erblichen Besitz des Berechtigten der dadurch zum Lehnsmann wurde und aus dem Lehen seinen Lebensunterhalt bestritt Die Belehnung stand in der Regel unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an den Eigentumer Das Lehen beinhaltete ein ausgedehntes Nutzungsrecht an der fremden Sache das zugleich zwischen dem Lehnsherren und dem Lehnsmann ein Verhaltnis wechselseitiger Treue begrundete Das Wort beneficium bezeichnete dabei nicht nur die mit dem Lehen verbundenen Guter sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung Durch das Lehen anderte sich also nicht das Eigentum sondern nur der Besitz des Lehnsgutes Eigentumer blieb der Lehnsherr Neuer Besitzer und somit direkter Nutzniesser und auch zustandig fur Verwaltung und Pflege wurde der Lehnsmann Die vom Lehnsmann geforderte Treue sollte sich insbesondere in militarischer und politischer Unterstutzung ausdrucken Die Verpflichtung des Lehnsmanns zum Kriegsdienst Heeresfolge 10 blieb bis zur Einfuhrung stehender Heere im 15 Jahrhundert von besonderer Bedeutung 11 Der Lehnsherr Lehnsgeber lat dominus feudi senior war meist der Landesherr Der oberste Lehnsmann Lehensnehmer Lehnstrager oder empfanger war oft dessen Vasall lat vassus bzw vasallus Knecht Beide schworen einander den Lehnseid Die dem Vasallen zustehende Berechtigung naherte sich im Lauf der Zeit dem tatsachlichen Eigentum so sehr an dass man diese als nutzbares Eigentum dominium utile und das Recht des eigentlichen Eigentumers als Obereigentum dominium directum bezeichnete Das Bild des Lehnswesens und des Vasallentums ist in der Geschichtsschreibung oft uberkreuzt und vermischt meist aufgrund des Mangels an plausiblen Quellen Den Gegensatz zum Lehen bildete das vom Lehnsverband und bestimmten Verausserungsbeschrankungen freie Eigentum Allod oder Allodium welches ungefahr dem heutigen Grundeigentum entsprach 12 Den Ubergang vom Lehnsstaat zum freien burgerlichen Eigentum mit umfassender Verfugungsgewalt des Eigentumers stellt im 19 Jahrhundert das allodifizierte Lehen dar ein Lehen bei dem das Obereigentum des Lehnsherrn meist gegen Zahlung von Entschadigungen wie Allodifikationsrenten wegfiel das aber von dem Vasallen als Lehen mit festgelegter agnatischer Erbfolge einem Familienfideikommiss ahnelnd nicht veraussert und nur an mannliche Nachkommen vererbt werden konnte 13 Formen Bearbeiten Je nach regionaler Tradition und Lehnsherrschaft weltlich bzw kirchlich klosterlich bildeten sich zahlreiche unterschiedliche Lehensformen heraus Die bekanntesten sind nbsp Darstellung in der Richental Chronik um 1464 Konig Sigismund belehnt den Kurfursten Ludwig III auf dem Konzil von Konstanz mit der Kurpfalz als Fahnlehen symbolisiert durch die Fahne Afterlehen Bezeichnung fur ein empfangenes Lehen das der Empfanger Aftervasall ganz oder teilweise an einen anderen nachgeordneten Lehensnehmer den Afterlehner vergeben hat Altarlehen Eine fruhe Form der mittelalterlichen Stiftung mit dem Zweck die jahrlichen Einkunfte aus dem Eigentum einem bestimmten Geistlichen zuzuweisen Beutellehen ursprungliches Ritterlehen das spater an Bauern verliehen wurde Burglehn ein Lehen als Entlohnung fur den Dienst als Burgmann Erblehen Die Erben des Lehensnehmers treten automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein Lehen werden erstmals erblich durch Verleihung eines Erbrechtsbriefes des Lehensherrn Fahn oder Fahnenlehen ein Lehen an einen weltlichen Fursten bei dem Fahnen das Lehen und die Pflicht zum Heerbann symbolisieren Fall oder Schupflehen Das Lehen erlischt mit dem Tod des Lehensnehmers die Erben werden bildlich gesehen aus dem Vertrag geschupft oberdeutsch alemannisch fur schubsen stossen Freilehen ein von Abgabepflichten und Dienstleistungspflichten entbundenes Lehen 14 Freistift Das Lehen kann in Jahresfrist aufgekundigt werden Handlehen auf befristete Zeit oder Lebenszeit des Lehensnehmers vergebenes Lehen ursprunglich ein Lehen bei welchem an die Stelle des formlichen Lehnseides der Handschlag des Vasallen trat Kloster oder Stiftslehen Lehnsherr war ein Kloster Kunkel oder Weiberlehen feudum femininum Lehensnehmer ist eine Frau Mann oder Mannslehen Lehensnehmer ist ausschliesslich der Mann Ligisches Lehnswesen Unterbindung der Mehrfachvasallitat durch eine starkere Bindung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn Rittermannslehen Lehen bei dem der Vasall zu Ritterdiensten verpflichtet ist Samtlehen ein mehreren Personen infolge einer Mitbelehnung gleichzeitig an ebendemselben Gegenstand zustehendes Lehen Schildlehen vergleichbar mit Fahnenlehen der Lehensnehmer ist jedoch im Rang eines Grafen oder darunter Zepterlehen Lehen an einen geistlichen FurstenDie historische Entwicklung des Lehnswesens BearbeitenDas Lehnswesen entwickelte sich wohl nach dem Vorbild des romischen Klientelwesens aus der Beleihung mit Kirchengutern Benefizialwesen 15 und dem germanischen Gefolgschaftswesen Vasallitat Dafur musste der Lehnsempfanger dem Lehnsherrn personliche Dienste leisten Dazu gehorten z B das Halten des Steigbugels die Begleitung bei festlichen Anlassen und der Dienst im Hofamt etwa als Mundschenk bei der Festtafel Beide verpflichteten sich zu gegenseitiger Treue Der Lehnsherr zu Schutz und Schirm der Lehnsempfanger zu Rat und Hilfe Weiterhin waren Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet d h auch der Lehnsherr durfte seinen Lehnsempfanger nicht schlagen demutigen oder sich an seiner Frau oder Tochter vergreifen Die Entwicklung des Lehnswesens ist jedoch in der neueren Forschung umstritten ob es bereits im beginnenden Fruhmittelalter entwickelt war ist keineswegs sicher 16 Ein wichtiges Element der Entwicklung dieser naturalwirtschaftlich fundierten Herrschaftsform war der Aufbau von Reiterheeren mit teilweise bei den Sassaniden und Romern bzw vollstandig dezentralisierter bei den ostgermanischen Stammen zuletzt bei den Franken Waffen und Futterbeschaffung Verreiterung 17 Oberster Lehnsherr war der jeweilige oberste Landesherr Konig oder Herzog der Lehen an seine Fursten vergab Diese konnten wiederum Lehen an andere Adelige vergeben die sich von ihnen belehnen lassen wollten und oft in der Adelshierarchie unter dem Lehnsgeber standen Das Lehnswesen beruhte im Wesentlichen auf zwei Komponenten 18 Dingliches Element Der Vasall hatte kein eigentliches oder volles Eigentum sondern nur ein abgeleitetes unter gewissen Voraussetzungen dem Ruckfall unterworfenes jedoch dingliches Besitz und Nutzungsrecht an dem Lehn Dafur war er dem Lehnsherrn regelmassig zu gewissen Diensten verbunden Personliches Element Lehnsherr und Vasall begrundeten ein wechselseitiges vorzugsweise kriegerisches Treueverhaltnis Sichtbarer Ausdruck der Ergebenheitshandlung des Vasallen war das Einlegen der Hande in die des Herrn Handgang vergleichbar mit dem heutigen Handschlag allerdings bringt der Handgang ein hierarchisches Verhaltnis zum Ausdruck Das romische Klientelwesen Bearbeiten In der Spatantike entwickelten sich aus dem romischen Patronat Klientelverhaltnis und aus den Gentilbeziehungen der Volkerwanderungs zeit germanische Reiche auf romischem Boden die Beziehung zwischen herrschenden Personen und Untergebenen auf einem herrschenden Konsens der allgemein ublich und anerkannt war In der romischen Kultur war es ublich dass ein Patron ein reicher romischer Burger automatisch seine freigelassenen Sklaven weiterhin in einem Abhangigkeitsverhaltnis behielt Klientelverhaltnis Dieses besagte dass die Klientel ihren Patron wenn dieser es wunschte im Kriegsfall zu begleiten und zu beschutzen hatte an Gerichtstagen diesen als lautstarke Partei zu begleiten sowie wenn dieser im offentlichen Leben stand ihm als Assistenten zu dienen und ihn zu Reprasentationszwecken in die Offentlichkeit zu begleiten hatte Hiergegen hatte der Patron seinen Klienten rechtliche und tatsachliche Unterstutzung in allen Lebensbeziehungen zu gewahrleisten Auch ein romischer Burger Nichtromer und sogar ganze Volker im romischen Reich konnten sich in ein Klientelverhaltnis begeben In der Spatantike im ausgehenden romischen Reich verlagerte sich dieses Verhaltnis zusehends auf den landlichen Raum weil die romische Nomenklatura ihre riesigen Latifundien als ihr Ruckzugsgebiet und gleichzeitig als wirtschaftlich wichtigstes Standbein ansah auf dem sie sogar vereinzelt eigene Gerichtsbarkeit und befestigte Gefangnisse unterhielt Die Klientel wurden zu dieser Zeit meistens mit der Vergabe von Grund und Boden an den Patron gebunden In die Entwicklung des Lehnswesens durfte auch das romische Kolonat eingeflossen sein in dem ursprunglich freie Burger bis zur Spatantike in einen halbfreien Status abgesunken waren 19 Entstehung der Lehnsabhangigkeit Bearbeiten Wann das Lehnswesen entstand ist in der Forschung umstritten Lange galt in der Geschichtswissenschaft als ausgemacht dass es in der Zeit der Karolinger entstand also im 8 und 9 Jahrhundert Seit der breit angelegten Untersuchung der britischen Mediavistin Susan Reynolds im Jahr 1994 20 wird dagegen vermehrt angenommen dass man erst fur das 11 Jahrhundert von einem ausgebildeten Lehnswesen in West und Mitteleuropa ausgehen kann 21 Der deutsche Historiker Steffen Patzold halt den Begriff grundsatzlich fur irrefuhrend Seines Erachtens gab es eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Leihe Pacht Zins und Kaufgeschaften die nicht notwendig mit Klientel und Abhangigkeitsverhaltnissen verknupft waren Das einzige das diese Verhaltnisse gemeinsam hatten sei ihre Beurteilung nach dem Lehnrecht gewesen wie es oberitalienische Rechtsgelehrte im 11 Jahrhundert auszuformulieren begannen Die hierarchische Systematik und soziale Abhangigkeit die der Begriff suggeriere habe sich erst im Laufe der Zeit entwickelt 22 Im Lehen kamen jedenfalls verschiedene Rechtsinstitute zusammen die bereits zur Zeit der Merowinger bestanden 23 Diese Institutionen waren Die antrustiones das war das engere Gefolge des Konigs sie zeichneten sich dadurch aus dass fur sie ein Vielfaches des ublichen Wergeldes gezahlt werden musste Die Vasallitat Freie die nicht mehr selbst fur sich sorgen konnten konnten sich in die Hand eines Machtigeren kommendieren erhielten dafur Schutz und Unterhalt und waren im Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht das Konigsgericht war weiter fur sie zustandig Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang das heisst der kunftige Vasall legte seine gefalteten Hande in die seines Herrn welche dieser umschloss Diese Geste macht das Verhaltnis der beiden sehr deutlich Das beneficium Benefizialwesen namentlich die Kirche gab freiwillig einen Teil ihres Grundbesitzes gegen einen bestimmten Zins oder Dienst oder bloss gegen einen kleinen Scheinzins aus Wohlthat beneficium zum Niessbrauch an andere her 24 Erst aus der Verbindung dieser Institutionen und insbesondere als sich immer mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten entstand das Lehnswesen Dabei blieb der Handgang der zusammen mit dem Lehnseid spater als Huldigung oder Lehnnahme bezeichnet wurde bis ins 12 Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Lehnseid der sich viel besser schriftlich fixieren lasst abgelost Gesetzgebung und Kodifikation Bearbeiten Da die Dienste des Lehnsmannes insbesondere Kriegsdienste umfassten wurde das Lehnswesen in der frankischen Monarchie jahrhundertelang die Grundlage der Heerverfassung und der sozialen Organisation im spateren Heiligen Romischen Reich Personenverbandsstaat Dabei nahm nicht nur der Konig Vasallen auf sondern dieses Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Herrschern nachgeahmt Nach und nach bildete sich dann gewohnheitsrechtlich der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulassigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus Letztere wurden 1037 von dem salischen Kaiser Konrad II mit der Constitutio de feudis gesetzlich fur erblich erklart Damit wurden Lehen zur Lebensgrundlage fur ganze Generationen einer Familie und der Landbesitz sowohl verstetigt als auch verrechtlicht 25 Im 12 Jahrhundert waren bereits alle Herzogtumer und Grafschaften als Lehen vergeben Die Quellen des deutschen Lehnrechts sind ausserdem die Lehnrechtsbucher des Sachsenspiegels um 1220 26 und des Schwabenspiegels um 1275 das sogen Kleine Kaiserrecht das Gorlitzer Lehnrecht und vor allem das langobardische Lehnrecht enthalten in den Libri Feudorum einer aus den Gesetzen der Kaiser Konrad II Lothar III und Friedrich Barbarossa und aus der Praxis der Mailander Kurie durch die Jurisprudenz in Pavia und Mailand von 1166 geschaffenen Kompilation Dazu kamen seit der Mitte des 18 Jahrhunderts noch zahlreiche Partikulargesetze wie das Kursachsische Lehnsmandat von 1764 das Baierische Lehnsedict vom 7 Juli 1808 oder die Regelungen zum Lehnsrecht im Allgemeinen Landrecht fur Preussen Ablosung Bearbeiten In England wurde nach dem Burgerkrieg 1642 bis 1649 die Monarchie und durch eine ausdruckliche Verordnung Karls II von 1660 der Lehnsverband beseitigt Mit Beschlussen der Nationalversammlung vom 4 und 5 August 1789 wurden im Zuge der Franzosischen Revolution die adeligen Vorrechte abgeschafft insbesondere die nur im Feudalrecht wurzelnden Lasten ohne Entschadigung aufgehoben wahrend fur andere die auf einer Verleihung beruhten und privatrechtlichen Ursprunges waren die Ablosung angeordnet wurde 27 In Deutschland war die Auflosung des Lehnsverbandes ein langer Prozess in gesetzlicher Form erfolgte er unter anderem in der Rheinbundakte im Reichsdeputationshauptschluss und in der Paulskirchenverfassung von 1849 Die lehnsherrlichen Befugnisse gingen 1806 vom Kaiser auf die neuen Souverane uber Die Landesherrn wurden von Vasallen des Reichs zu unabhangigen Tragern der vollen Staatsgewalt in ihren Territorien Eines der letzten Lehen wurde 1835 vergeben als sich der gesundheitlich angeschlagene Graf Friedrich Wilhelm von Schlitz genannt von Gortz mit den Brunnen von Salzschlirf belehnen liess und diese im Anschluss wieder auszuheben begann Eine Aufhebung der Feudalrechte gelang mit der Deutschen Revolution von 1848 1849 im Bereich des Deutschen Bundes nicht vollstandig 28 Feudale Strukturen im Bereich der Landwirtschaft wurden im Kaisertum Osterreich im Konigreich Bayern und im Konigreich Preussen nur teilweise in den ostelbischen Gebieten im Zuge der Revolution 1848 durch die Bauernbefreiung abgeschafft In anderen Gebieten Deutschlands hielten sich grundherrschaftlich gepragte Verhaltnisse allerdings noch viele Jahrzehnte in der zweiten Jahrhunderthalfte des 19 Jahrhunderts Bei seinem Inkrafttreten am 1 Januar 1900 liess Art 59 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuch EGBGB die landesgesetzlichen Vorschriften uber Familienfideikommisse und Lehen mit Einschluss der allodifizierten Lehen sowie uber Stammguter unberuhrt Erst mit Ausrufung der Republik 1918 gab es in den Landern der neu gegrundeten Weimarer Republik dann Bestrebungen aufgrund Art 109 der Weimarer Verfassung 29 bestehende Familien und Stammguter einschliesslich der Fideikommisse aufzuheben 30 Nach dem Reichserbhofgesetz vom 29 September 1939 waren die Bauern zwar Eigentumer ihrer Erbhofe konnten diese aber nicht frei vererben Vielmehr ging der Erbhof kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben uber Die starre Anerbenordnung bevorzugte die mannliche Sippe Mit Art 1 des Kontrollratsgesetzes Nr 45 vom 25 Februar 1947 31 wurde das Reichserbhofgesetz aufgehoben ausserdem Art 59 EGBGB soweit er Grundeigentum als besondere Guterart nicht den allgemeinen Gesetzen unterstellte 32 Fideikommisse und ahnliche gebundene Vermogen Erbpachtguter Lehnbauernguter Renten und Ansiedlungsguter wurden freies den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum In Art 14 des Grundgesetzes von 1949 werden Eigentum und Erbrecht gewahrleistet In Schottland wurden die Rechte und Pflichten von Lehnsherren und Lehnsnehmern einschliesslich jahrlicher Zahlungen erst mit dem Abolition of Feudal Tenure Act im Jahr 2000 abgeschafft 33 Wesentliche Grundsatze des Lehnsrechts im Heiligen Romischen Reich BearbeitenZu den wesentlichen Voraussetzungen essentialia feudi gehorten 34 ein lehnbarer Gegenstand die aktive Lehnsfahigkeit des Herrn und die passive Lehnsfahigkeit des Vasallen und die Einraumung ausgedehntester Nutzungsrechte Nutzeigentum sowie die Begrundung des wechselseitigen Verhaltnisses der Lehnstreue fidelitas feudalis Lehnbare Gegenstande Bearbeiten Ursprunglich galten nur Liegenschaften als lehnbar insbesondere einzelne Gebaude aber auch sog Kammereidorfer Im Allgemeinen wurde der Lehnsmann als Gegenleistung fur seine Dienste mit Land oder Freihausern ausgestattet Es kam auch vor dass er am Hof des Herrn Dienste versah und dort verpflegt wurde Meist erhielten diese sogenannten servi non cassati aber ein Lehen sobald eines frei wurde Spater wurde der Begriff der objektiven Lehnsfahigkeit erweitert auf alle Gegenstande und Rechte welche die Moglichkeit einer fortdauernden Nutzung gewahrten insbesondere staatliche Hoheitsrechte Regallehn und unkorperliche Sachen wie Amter Dazu zahlten nicht nur die Erzamter des Reiches verbunden mit der Kurfurstenwurde die Erbamter am Konigshof wie auch die zahlreichen Hofamter an den Fursten Grafen und Bischofshofen sondern auch Sonderaufgaben auf diese Weise wurden etwa die von den Hausern Thurn und Taxis und Paar angebotenen Postdienste in Postlehen umgewandelt fur die Kaiserliche Reichspost sogar verbunden mit einem Sitz im Immerwahrenden Reichstag Auch die reichsunmittelbaren Territorien des Reiches selbst feuda regalia wurden vom Konig in feierlicher Zeremonie durch Ubergabe ihrer Wappenfahnen als Symbole fur die Verpflichtung zur Heerfolge daher als sogenannte Fahnlehen an die Kurfursten Fursten und Grafen vergeben bzw als sogenannte Zepterlehen an die Erzbischofe und Furstbischofe Es gab auch Lehen an kirchlichen Rechten Kirchenlehen Stiftslehen feuda ecclesiastica und Beleihungen mit den mit einem Altar verbundenen Stiftungen feudum altaragli Auch regelmassige Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zollen konnten als Lehen vergeben werden zum Beispiel als Belohnung oder Gegenleistung fur Heeresdienste politische Unterstutzung oder sonstige Verdienste aber auch beispielsweise das Zehntlehn das ein Zehntrecht zum Gegenstand hatte das Jagdlehn das Wappenlehn oder das Gerichtslehn Lehnsfahigkeit Bearbeiten Die Lehnsfahigkeit des Lehnsherrn aktive Lehnsfahigkeit setzte die Dispositionsbefugnis in Ansehung des Gegenstandes und die Fahigkeit zum Erwerb jener Rechte und zur Eingehung jener Verpflichtungen voraus die durch das Lehnsverhaltnis begrundet werden Aktiv lehnsfahig waren grundsatzlich nur die Landesherrn Die passive Lehnsfahigkeit setzte die fur den Gegenstand des Lehns erforderliche Erwerbsfahigkeit sowie die Fahigkeit den aus der Lehnstreue entspringenden personlichen Verpflichtungen nachzukommen voraus Absolut lehnsunfahig waren daher diejenigen denen jene Erwerbsfahigkeit fehlte ausserdem Ehrlose Nur relativ lehnsunfahig waren solche Personen denen bloss die Fahigkeit zur Leistung der Lehnsdienste mangelte auf die der Lehnsherr verzichten konnte wie z B Gebrechliche Frauen oder Unreife bei Ritter oder Helmlehen auch alle nicht ritterburtigen Personen Lehnsverhaltnis Bearbeiten nbsp Heerschildordnung in der Oldenburger Bilderhandschrift des SachsenspiegelsAls Abbild der Rechtsbeziehungen im Lehnsverhaltnis wurde im 16 Jahrhundert die sogenannte Lehenspyramide entwickelt die Lehnsherren und Vasallen in drei oder vier Hierarchieebenen ordnet 1 Der Konig gibt Land oder Amter an Kronvasallen diese geben sie weiter an Untervasallen und diese zur Bearbeitung an unfreie Bauern Zwischen Bauern und Untervasallen gab es in der sog Lehnspyramide keine lehnsrechtliche Beziehung 35 Die soziale Rangfolge der Lehnspyramide entsprach der im Laufe des Mittelalters in Deutschland entstandenen Heerschildordnung 36 37 die sich im 13 Jahrhundert nach dem Rechtsbuch des Sachsenspiegels folgendermassen gliederte Konig Geistliche Fursten Weltliche Fursten Grafen und Freiherren Ministeriale hier Oberschicht der unfreien Dienstmannen Manner der Ministerialen Ritterburtige Mannen Mittel und Unterschicht der unfreien Dienstmannen sie konnten nur Lehen annehmen keines vergeben Lehensfahig waren anfangs nur Freie die waffenfahig und im Vollbesitz ihrer Ehre waren Nachdem auch obrigkeitliche Rechte namentlich die Grafschaft und die Herzogswurde zu Lehen gegeben werden konnten bildete sich eine erbliche Zwischengewalt zwischen der Krone und der Masse der Bevolkerung heraus Der sog Lehnsadel bildete bis ins 13 Jahrhundert hinein die gesellschaftliche Oberschicht die unter sich vielfaltig sozial wie okonomisch abgestuft war Fursten Grafen sog Edelfreie Spater konnten auch unfreie kleinere Ministerialen Lehen sog Inwartseigen tragen die dann zahlreich den sogenannten Ritterstand bildeten Diese neueren Lehen sind nicht mit dem alteren Dienstgut der Ministerialen zu verwechseln das nach einem anderen Recht zur Verfugung gestellt wurde Der Lehnsdienst bestand vorwiegend aus Heerfahrt Kriegsdienst und Hoffahrt die Anwesenheit der Vasallen am Hof um mit Rat und Tat zur Seite zu stehen 38 Aus der Hoffahrt entwickelten sich spater die Land und Reichstage Das Lehnsgut wurde dem Vasallen nur zur Nutzung uberlassen spater wurde der Vasall auch Untereigentumer der Lehnsherr hatte aber stets noch die Rechte an diesem Amt inne Schliesslich entwickelte sich spater die Vererbbarkeit des Lehnsgutes Eigentumer blieb aber trotzdem weiter der Lehnsherr Siehe auch Wirtschaftliche Grundlagen des deutschen Adels Begrundung Bearbeiten nbsp Urkunde zur Belehnung des Gotz von Berlichingen mit Burg HornbergDie Begrundung eines Lehens geschah in der Regel durch eine Investitur constitutio feudi infeudatio In frankischer Zeit geschah das durch den sogenannten Handgang im Mittelpunkt Der Lehnsmann legte seine gefalteten Hande in die Hande des Lehnsherrn welche dieser umschloss Damit begab er sich symbolisch in den Schutz seines neuen Herrn Seit Ende des 9 Jahrhunderts wird dieser Akt durch einen Lehnseid erganzt der meist auf eine Reliquie geleistet wurde Der Eid sollte nicht nur die Bindung der Partner herstellen sondern betonen dass der Lehnsmann seinen Status als Freier nicht verlor denn nur Freie konnten sich durch Eid binden Die ausgegebenen Lehn wurden im Lehnbuch verzeichnet Im 11 Jahrhundert gehorten zur Investitur die Huldigung auch Lehnnahme oder homagium heute Hommage aus dem Handgang und einer Willenserklarung des Lehnsmanns Eine Willenserklarung des Herrn konnte ebenfalls erfolgen unterblieb aber oft Anschliessend folgte der Lehnseid und manchmal ein Kuss Weil im Mittelalter zu einem Rechtsakt auch ein sichtbares Zeichen gehorte wurde symbolisch ein Gegenstand ubergeben dies konnte ein Stab oder eine Fahne sein sog Fahnenlehn bei weltlichen Fursten die geistlichen Reichsfursten wurden vom Konig durch die Ubergabe eines Zepters belehnt Zepterlehen Mit zunehmender Schriftlichkeit wurde uber die Beleihung auch eine Urkunde ausgestellt die mit der Zeit immer detaillierter die Guter auflistete die der Lehnsmann erhielt nbsp Lehnsbrief der Adelsfamilie von Berwinkel aus dem Jahre 1302Das uber die Investitur von dem Mannengericht Lehnsgericht Lehnshof Lehnskurie spater der Lehnkanzlei aufzunehmende Protokoll heisst Lehnsprotokoll Der Vasall kann die Ausstellung eines Lehnsbriefs verlangen das heisst einer Urkunde worin die Investitur samt ihren Bedingungen bezeugt wird Die Urkunde durch welche dem Vasallen die stattgehabte Beleihung vorlaufig bescheinigt wird heisst Lehns oder Rekognitionsschein diejenige durch welche der Vasall dem Lehnsherrn die Beleihung und die Lehnspflicht bescheinigt Lehnsrevers Gegenbrief Ein Lehnsinventar das heisst eine Beschreibung des Lehnsguts mit seinen Pertinenzen unterschrieben von dem Lehnsherrn resp von dem Vasallen Lehnsdinumerament kann jeder von beiden von dem anderen verlangen Lehnskontrakt contractus feudalis heisst der Vertrag durch welchen eine Beleihung vereinbart und vorbereitet wird Im Spatmittelalter wurde fur die Belehnung eine Gebuhr verlangt die man haufig auf den Jahresertrag des Lehnsgutes festsetzte Das Lehnsgut Benefizium das der Lehnsmann erhielt konnte Eigentum des Lehnsherrn oder eines anderen Herrn sein Manchmal verkaufte oder schenkte auch der Lehnsmann sein Eigentum dem Herrn und empfing es dann als Lehen zuruck oblatio feudi Diese sog Lehnsauftragung 39 bestand darin dass jemand um sich unter den Schutz eines machtigeren Lehnsherrn zu begeben diesem sein Allod zu Eigentum ubertrug um es als Lehn zuruckzuempfangen Meist geschah dies in der Hoffnung der Lehnsherr konnte das Land besser bei einem Streit im Felde oder vor Gericht verteidigen Dieser kaufte oder nahm das Geschenk an weil er damit die Absicht oder Hoffnung verband z B bisher unverbundene Lehnsguter zu verbinden und dadurch seinen Einflussbereich z B auf die Gerichtsbarkeit oder die Besetzung von Pfarrstellen zu mehren Ausgestaltung Bearbeiten Seit dem 11 Jahrhundert wurden die Pflichten des Vasallen meist mit auxilium et consilium Hilfe und Rat beschrieben Dabei bezieht sich Hilfe meist auf den Kriegsdienst den der Vasall zu leisten hatte Diese konnte unbeschrankt sein d h der Vasall musste den Herrn in jedem Krieg unterstutzen oder er wurde zeitlich raumlich und nach der Menge der ausgehobenen Soldaten beschrankt Mit dem Aufkommen der Soldnerheere wurde das Aufgebot der Vasallen weniger wichtig und ihr Dienst wurde immer haufiger in Dienste bei Hof und in der Verwaltung umgewandelt Consilium bedeutete vor allem die Pflicht zu Hoftagen zu erscheinen Vasallen deren Lehnsherr nicht der Konig war nahmen an den Ratsversammlungen des Lehnsherren teil Ausserdem mussten sie im Namen des Lehnsherren uber dessen Untertanen Recht sprechen Auch zu Geldzahlungen konnte der Vasall verpflichtet sein insbesondere in England wurden die Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt adariert und der englische Konig verwandte das Geld zur Finanzierung von Soldnern Geldleistungen wurden auch in anderen Fallen verlangt etwa um ein Losegeld fur den kriegsgefangenen Herrn zu zahlen beim Ritterschlag des altesten Sohnes fur die Mitgift der altesten Tochter und fur die Fahrt ins Heilige Land Der Lehnsherr konnte ferner von dem Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung renovatio investiturae fordern und zwar sowohl bei Veranderungen in der Person des Lehnsherrn Veranderungen in der herrschenden Hand Herrenfall Hauptfall Thronfall als auch bei Veranderungen in der Person des Vasallen Veranderung in der dienenden Hand Lehnsfall Vasallenfall Mannfall Nebenfall Ein Vasall als Nachfolger musste binnen Jahr und Tag 1 Jahr 6 Wochen 3 Tage ein schriftliches Gesuch Lehnsmutung einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten doch konnte diese Frist auf Nachsuchen durch Verfugung des Lehnsherrn Lehnsindult verlangert werden Partikularrechtlich war der Vasall dabei abgesehen von den Gebuhren fur die Wiederbelebung Schreibschilling Lehnstaxe zuweilen auch zur Zahlung einer besonderen Abgabe Laudemium Weinkauf Lehnsgeld Lehnsware Handlohn verpflichtet Endlich konnte der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die so genannte Privationsklage einziehen Verschlechterungen des Gutes notigenfalls durch gerichtliche Massregeln verhuten und dritten unberechtigten Besitzern gegenuber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen Die Pflichten des Herrn waren dagegen weniger genau umschrieben sie waren mit der Ubergabe des Lehens weitgehend abgeleistet Der Vasall hatte dem Lehnsherrn gegenuber ebenfalls den Anspruch auf Treue Lehnsprotektion und ein Bruch derselben zog fur den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich Am Lehnsobjekt hatte der Vasall das nutzbare Eigentum Der Herr musste seinen Vasallen daruber hinaus auch vor Gericht vertreten Auflosung Bearbeiten Ursprunglich war eine Lehnsbindung ein lebenslanges Treueverhaltnis das nur der Tod beenden konnte Es war auch unvorstellbar dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistete Tatsachlich entstand jedoch im spaten 11 fruhen 12 Jahrhundert die Mehrfachvasallitat welche die Treuepflicht des Lehnsmanns erheblich lockerte Zudem konnte Lehnsgut nach und nach zu Eigengut erworben werden Allodialisierung Auch die damit einhergehende Moglichkeit ein Lehen zu vererben minderte die Eingriffsmoglichkeiten des Lehnsherrn und lockerte die personliche Treuepflicht des Lehnsmanns Verstiess der Lehnsherr gegen seine Schutz und Fursorgepflichten konnte ihm der Lehnsnehmer unter bestimmten Umstanden die Treue aufkundigen diffidatio Mit der Zeit nahm die Bedeutung des Lehnsgutes immer mehr zu wahrend die Treuepflicht immer mehr in den Hintergrund trat und am Ende war ein Lehen einfach ein Landgut fur das der Erbe eine bestimmte Zeremonie durchfuhren musste Als Heimfall des Lehens Lehnseroffnung Apertur Apertura feudi wurde das Erloschen der durch die lehnsrechtliche Investitur begrundeten vasallitischen Rechte am Lehen bezeichnet so dass sich das sogen nutzbare Eigentum dominium utile des Vasallen mit dem Obereigentum dominium directum des Lehnsherrn in der Hand des letztern vereinigte 40 Heutige Familien Haus und Ortsnamen BearbeitenEin Nachhall des einstigen Lehnswesens findet sich in Familiennamen wie Lehner Lechner oder Lehmann sowie in einer Vielzahl von Haus und Ortsnamen die noch heute den Begriff Lehen im Namen fuhren beispielsweise Lehen Freiburg im Breisgau Lehen Stuttgart oder Lehen Gemeinde Oberndorf Literatur BearbeitenUbersichten Oliver Auge Lehnrecht Lehnswesen In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd 3 2 vollig uberarbeitete und erweiterte Auflage 19 Lieferung Berlin 2014 Sp 717 735 Marc Bloch Die Feudalgesellschaft Durchgesehene Neuausgabe Klett Cotta Stuttgart 1999 ISBN 3 608 91234 7 Jurgen Dendorfer Roman Deutinger Hrsg Das Lehnswesen im Hochmittelalter Forschungskonstrukte Quellenbefunde Deutungsrelevanz Thorbecke Ostfildern 2010 ISBN 978 3 7995 4286 9 Darstellung die eine aktuelle Bilanz zum 11 und 12 Jahrhundert bietet vgl Rezension und Sammelbesprechung zum Lehnswesen Francois Louis Ganshof Was ist das Lehnswesen 7 Auflage Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1989 ISBN 3 534 00927 4 klassische aber uberholte Uberblicksdarstellung zum Modell des Lehnswesens Steffen Patzold Das Lehnswesen Beck sche Reihe 2745 C H Beck Wissen Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63235 8 Darstellung die sich auf dem aktuellen Forschungsstand bewegt und die Sichtweise des 19 Jahrhunderts der jungeren Kritik gegenuberstellt Rezension Francia Recensio 2013 1 Susan Reynolds Fiefs and Vasalls The Medieval Evidence Reinterpreted Oxford University Press Oxford 1994 ISBN 0 19 820458 2 Darstellung die grundlegend wurde hinsichtlich der Kritik an dem Modell des Lehnswesens und seiner Reichweite Karl Heinz Spiess Lehn s recht Lehnswesen In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band 2 Berlin 1978 Sp 1725 1741 Karl Heinz Spiess Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und spaten Mittelalter 3 Auflage Franz Steiner Verlag Stuttgart 2011 ISBN 978 3 515 10069 4 Inhaltsverzeichnis Karl Heinz Spiess Hrsg Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12 und 13 Jahrhundert Thorbecke Ostfildern 2013 ISBN 978 3 7995 6876 0 Digitalisat Fallstudien Bernhard Diestelkamp Das Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen 13 Jahrhundert bis 1479 Ein Beitrag zur Geschichte des spatmittelalterlichen deutschen Lehnrechts insbesondere zu seiner Auseinandersetzung mit oberitalienischen Rechtsvorstellungen Untersuchungen zur deutschen Staats und Rechts Geschichte NF Bd 11 Scientia Verlag Aalen 1969 ISSN 0083 4572 Zugleich Freiburg Breisgau Universitat Habilitations Schrift 1966 1967 Martin Kluners Das Lehenswesen unter Herzog Albrecht I von Habsburg 1282 1298 Mit einer Edition der Lehensbriefe In Mitteilungen aus dem Niederosterreichischen Landesarchiv Bd 19 Niederosterreichisches Institut fur Landeskunde St Polten 2020 ISBN 978 3 903127 21 0 S 94 179 Matthias Miller Mit Brief und Revers Das Lehenswesen Wurttembergs im Spatmittelalter Quellen Funktion Topographie Schriften zur sudwestdeutschen Landeskunde Bd 52 Thorbecke Leinfelden Echterdingen 2004 ISBN 3 87181 752 X Karl Heinz Spiess Lehnsrecht Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spatmittelalter Geschichtliche Landeskunde Bd 18 Steiner Wiesbaden 1978 ISBN 3 515 02744 0 Zugleich Mainz Universitat Dissertation 1977 Reinhard Tiesbrummel Das Lehnrecht der Landgrafschaft Hessen Niederhessen im Spatmittelalter 1247 1471 Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte Bd 76 Hessische Historische Kommission Darmstadt Darmstadt u a 1990 ISBN 978 3 88443 165 8 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Lehen Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wiktionary Lehnsherr Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wiktionary Lehnsmann Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen J F Terlinden Grundsatze des heutigen gemeinen Preussischen Lehnrechts Renger Halle 1796 Digitalisat Maik Hager Das Lehnswesen Begriffsdefinition und historischer Uberblick bei geschichte erforschen de Online Magazin fur Geschichte in Wissenschaft und Unterricht Berlin 2010 Memento vom 20 Dezember 2016 im Internet Archive Anmerkungen Bearbeiten a b Hartmut Boockmann Ueber einen Topos in den Mittelalter Darstellungen der Schulbuecher Die Lehnspyramide Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 43 1992 6 S 361 372 Markus Bernhardt Die Lehnspyramide ein Wiederganger des Geschichtsunterrichts In Public History Weekly 2 2014 23 online Arnold Buhler Keine Lehnspyramide Kein Lehnswesen Pladoyer fur eine Entrumpelung des Mittelalter Unterrichts Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 70 2019 3 4 S 136 148 Gerhard Dilcher Das lombardische Lehnrecht der Libri Feudorum im europaischen Kontext Entstehung zentrale Probleme Wirkungen Konstanzer Arbeitskreis fur mittelalterliche Geschichte Vortrage und Forschungen VuF ohne Jahr S 41 91 Friedrich Ebel Hrsg Sachsenspiegel Landrecht und Lehnrecht Reclams Universalbibliothek Band 3355 Reclam Stuttgart 1993 ISBN 3 15 003355 1 Durchges und erg Ausg Hrsg von Friedrich Ebel Reclam Stuttgart 2002 ISBN 3 15 003355 1 Susan Reynolds Fiefs and vassals The medieval evidence reinterpreted Oxford 1994 Steffen Patzold Das Lehnswesen Munchen 2012 Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 12 Leipzig 1908 S 335 338 zeno org abgerufen am 18 Juni 2020 Lehnswesen Benefizialwesen E Gotzinger Reallexicon der Deutschen Altertumer Leipzig 1885 S 576 579 zeno org abgerufen am 20 Juni 2020 HEERESFOLGE f In Jacob Grimm Wilhelm Grimm Deutsches Worterbuch Hirzel Leipzig 1854 1961 woerterbuchnetz de Universitat Trier Bd 10 Sp 755 Ph Contamine N P Brooks K Simms H Zug Tucci M A Ladero Quesada H Kleinschmidt S Ekdahl M Polivka Herr Heerwesen A West und Mitteleuropa In Lexikon des Mittelalters Band 4 1989 Sp 1987 2002 Allodium Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 1 Leipzig 1905 S 351 zeno org abgerufen am 28 Juni 2020 Allodifikation Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 1 Leipzig 1905 S 351 zeno org abgerufen am 25 Juni 2020 F A L Furstenthal Real Encyclopadie des gesammten in Deutschland geltenden gemeinen Rechts oder Handworterbuch des romischen und deutschen Privat des Staats Volker Kirchen Lehn Criminal und Prozess Rechts Band I A G August Rucker Berlin 1827 S 474 489 insbesondere S 479 google books com Lehnswesen Benefizialwesen E Gotzinger Reallexicon der Deutschen Altertumer Leipzig 1885 S 576 579 zeno org abgerufen am 20 Juni 2020 Uberblick bei Steffen Patzold Das Lehnswesen Munchen 2012 Michael Mitterauer Warum Europa Mittelalterliche Grundlagen eines Sonderwegs Munchen 2004 S 113 ff Lehn Pierer s Universal Lexikon Band 10 Altenburg 1860 S 223 231 zeno org abgerufen am 18 Juni 2020 Friedrich Wilhelm Henning Handbuch der Wirtschafts und Sozialgeschichte Deutschlands Paderborn 2003 S 43 Susan Reynolds Fiefs and vassals The medieval evidence reinterpreted Oxford 1994 zwei fachwissenschaftliche Besprechungen vgl Sverre Bagge Michael H Gelting Thomas Lindkvist Hrsg Feudalism Tagungsband Bergen 2006 Rezension von Roman Deutinger sehepunkte 2012 Nr 10 Abgerufen am 20 Juni 2020 Steffen Patzold Das Lehnswesen Munchen 2012 vgl Francois Louis Ganshof Das Lehnswesen im frankischen Reich Lehnswesen und Reichsgewalt in karolingischer Zeit In Studien zum mittelalterlichen Lehnswesen Konstanz 1960 S 37 49 online Oliver Salten Vasallitat und Benefizialwesen im 9 Jahrhundert Studien zur Entwicklung personaler und dinglicher Beziehungen im fruhen Mittelalter Hildesheim 2013 Kay Bandermann ZeitZeichen 28 Mai 1037 Unterzeichnung des Lehnsgesetzes WDR 28 Mai 2017 Heiner Luck Woher kommt das Lehnrecht des Sachsenspiegels Uberlegungen zu Genesis Charakter und Struktur Konstanzer Arbeitskreis fur mittelalterliche Geschichte Vortrage und Forschungen VuF ohne Jahr S 239 268 Matthias Pleye Franzosische Revolution Die Nacht des 4 August 1789 Abgerufen am 28 Juni 2020 vgl Karl Marx Der Gesetzentwurf uber die Aufhebung der Feudallasten Neue Rheinische Zeitung Nr 60 vom 30 Juli 1848 Die Verfassung des Deutschen Reiches Weimarer Reichsverfassung 11 August 1919 verfassungen de abgerufen am 29 Juni 2020 vgl fur Baden Die Fideikommisse des grossherzoglichen Hauses Archivalia abgerufen am 25 Juni 2020 Kontrollratsgesetz Nr 45 Aufhebung der Erbhofgesetze und Einfuhrung neuer Bestimmungen uber land und forstwirtschaftliche Grundstucke vom 25 Februar 1947 Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S 256 verfassungen de abgerufen am 29 Juni 2020 Art 59 EGBGB dejure org abgerufen am 25 Juni 2020 Abolition of Feudal Tenure etc Scotland Act 2000 legislation gov uk abgerufen am 28 Juni 2020 Age old Scots property rights end BBC 28 November 2004 Lehnswesen in Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 12 Leipzig 1908 S 335 338 vgl die bildliche Darstellung bei Markus Bernhardt Die Lehnspyramide ein Wiederganger des Geschichtsunterrichts 26 Juni 2014 Lehnspyramide Mittelalter Lexikon Kleine Enzyklopadie des deutschen Mittelalters gegrundet durch Peter C A Schels Abgerufen am 18 Juni 2020 Thomas Frenz Grundbegriffe der Mediavistik Lehen Allod Universitat Passau 2002 Bernhard Diestelkamp Hoffahrt HRG digital abgerufen am 19 Juni 2020 Thomas Bruckner Lehnsauftragung Inaugural Dissertation Juristische Fakultat der Bayerischen Julius Maximilians Universitat Wurzburg 2002 Heimfall des Lehens Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 9 Leipzig 1907 S 85 Zeno org abgerufen am 10 August 2019 Normdaten Sachbegriff GND 4167145 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lehnswesen amp oldid 238240209