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Unter einem Kunkellehen lateinisch feudum femininum versteht man ein Lehen das entweder an eine Frau verliehen oder bei Fehlen mannlicher Erben auch in weiblicher Linie vererbbar war Neben Kunkellehen finden sich auch gelegentlich die Bezeichnungen Weiberlehen Schleierlehen Spindellehen oder Spilllehen Das entsprechende patrilineare Gegenstuck des Kunkellehens nennt man Mannlehen Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Etymologie 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenIn aller Regel waren Lehen im Mittelalter Mannlehen da sie mit einer Pflicht zu Kriegsdienstleistung verbunden waren und nur in Ausnahmefallen erfolgte wenn eine Adelsfamilie im Mannesstamm ausstarb ein Ubergang des Lehens auf Erbinnen matrilinear an Tochter und deren Nachfahren Dies galt im Heiligen Romischen Reich einschliesslich Reichsitaliens ebenso wie in Frankreich England und den anderen nordeuropaischen Staaten Zwar war es seit dem 12 Jahrhundert moglich Lehen an Frauen auszugeben doch blieb dies stets im Widerspruch zum Idealbild des Lehenswesens als ritterlichem rein mannlichem Bereich Man nannte Weiberlehen daher auch feuda impropria uneigentliche d h von der Regel abweichende Lehen 1 Im spanischen oder suditalienischen Adel hingegen konnten Lehen in aller Regel bei Aussterben des Mannesstammes einer Familie auch auf Tochter ubergehen und gleichzeitig auch die mit ihnen verbundenen Adelstitel Im Reich handhabte man dies meist nur bei Reichslehen von furstmassiger Grosse Fahnlehen so sie wurden in der Regel als Ausnahmen vom Mannlehnprinzip behandelt die bei Aussterben des Mannesstammes der sie regierenden Familie an Tochter manchmal die Alteste manchmal an Erbengemeinschaften mehrerer Tochter ubergehen konnten doch loste dies nicht selten Erbfolgestreitigkeiten aus Bekannte Falle waren der Limburger Erbfolgestreit 1283 89 und der Limpurger Erbstreit ab 1690 Die mit der Lehnstragerschaft verbundenen Vasallendienste wie Heerfahrt Hoffahrt und Ehrendienste hatte die Lehnstragerin dann durch Bevollmachtigte erbringen zu lassen Wenn bei der Belehnung eines Mannes die weibliche Lehnserbfolge anstatt der ublichen mannlichen Sukzession ausnahmsweise zugelassen war sprach man vom feudum femineum ex pacto vertragsgemassem Frauenlehen wenn Frauen direkt belehnt wurden von feuda feminea propria eigentlichem Frauenlehen Viel haufiger war aber der Lehnsheimfall und die anschliessende Neuvergabe eines Mannlehens an einen Schwiegersohn oder Enkel in weiblicher Linie des letzten Lehnstragers Dem gingen auch ofters Erbschaftsvertrage voraus 2 Auf eine solche Belehnung gab es aber anders als beim Kunkellehen keinen Rechtsanspruch sie stand im freien Ermessen des Lehnsherrn und hing von dessen Beziehung zum Neubelehnten ab Im Gegensatz zu Lehnsbesitzen war das Allod der Eigenbesitz frei vererblich auch an Tochter Fruhe erbrechtliche Regelungen finden sich in der Lex Salica und der Lex Ripuaria spatere im Sachsenspiegel von 1220 30 Der Kunkelteil ist vom Kunkellehen zu unterscheiden darunter versteht man den Erbteil einer Frau am allodialen Landbesitz oder am Sach bzw Geldvermogen 3 Der mannliche Erbteil daran wurde auch Schwerdteil genannt Etymologie BearbeitenDer Begriff Kunkellehen leitet sich von dem mittelhochdeutschen Wort kunkel ahd chuncla her womit ein Spinnrocken bezeichnet wurde Die Kunkel wird hier zum Symbol des Weiblichen da das Spinnen eine typisch weibliche Tatigkeit war Das Wort Kunkel selbst geht auf lateinisch conucula zuruck der Verkleinerungsform des lateinischen Wortes conus Kegel Literatur BearbeitenKunkellehen In Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR Heidelberger Akademie der Wissenschaften Hrsg Deutsches Rechtsworterbuch Band 8 Heft 2 bearbeitet von Heino Speer u a Hermann Bohlaus Nachfolger Weimar 1985 OCLC 832567175 adw uni heidelberg de Fortsetzung im Folgeheft Lehnswesen In Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage Band 10 Verlag des Bibliographischen Instituts Leipzig Wien 1885 1892 S 631 634 Weblinks BearbeitenSuche nach Kunkellehen In Deutsche Digitale BibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Kunkellehen im Mittelalter Lexikon So trat etwa 1356 beim Aussterben der Grafen von Hohnstein ein Erbschaftsvertrag mit den Grafen von Schwarzburg in Kraft der allerdings durch den Kaiser als Lehnsherrn des Reichslehens bestatigt werden musste so kam die Herrschaft Sondershausen an die Schwarzburger Kunkelteil In Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR Heidelberger Akademie der Wissenschaften Hrsg Deutsches Rechtsworterbuch Band 8 Heft 2 bearbeitet von Heino Speer u a Hermann Bohlaus Nachfolger Weimar 1985 OCLC 832567175 adw uni heidelberg de Fortsetzung im Folgeheft Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kunkellehen amp oldid 214129232