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Die Lex Ripuaria auch Lex Ribuaria ist eine Sammlung von in Latein verfassten Gesetzestexten die Anfang des 7 Jahrhunderts wahrend der Herrschaft des austrasischen Konigs Dagobert I fur das Gebiet des Herzogtum Ripuarien erschienen ist Die Gesetzessammlung orientierte sich am Gesetz der Salischen Franken Lex Salica aus den Jahren 507 bis 511 betonte aber traditionelles Frankisches Recht Demgegenuber enthielt die Lex Salica auch noch umfassende gesetzliche Regelungen fur die romische bzw galloromanische Bevolkerung 3 Naherung des altfrankischen Sprachraums der Spatantike ohne kleinere Sprachinseln in Gallia Belgica 1 Legende Altfrankische Varietaten 1 Nordsee 2 und Elbgermanische 3 VarietatenRomanische VarietatenSomme Aisne Linie nordlich davon dominieren germanische Ortsnamen Grenze der spateren aus den elbgermanischen Gebieten verbreiteten althochdeutschen Lautverschiebung im 7 Jahrhundert 2 Entstehung des Frankenreichs Ripuarien ist rot eingezeichnet Das romische Koln 3 bis 4 Jahrhundert bevor es von den Franken erobert wurde Schaubild im Romisch Germanischen Museum Darstellung eines Gerichtskampfes wie in der Lex Ripuaria geregelt hier ein Beispiel aus dem Jahre 1409 Goldmunze mit dem Bild Dagoberts I zu dessen Regierungszeit die Lex Ripuaria entstand Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Rechtsinhalt 3 Gliederung 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseEntstehung BearbeitenDie Lex Ripuaria geht zuruck auf die Regierungszeit Dagoberts I der 623 von seinem Vater Chlothar als Unterherrscher im zunachst territorial verkleinerten Teilreich Austrien eingesetzt wurde zu dem auch Ripuarien als zentrale Landschaft gehorte Die Gesetzessammlung geht im Unterschied zur lex Salica die der Merowinger Chlodwig I zwischen 507 und 511 als frankisches Gesetzbuch herausgegeben hatte auf Besonderheiten dieses Teilgebiets ein 4 Im Jahre 629 wurde Dagobert Konig des Gesamtreiches und wurde einer der Machtigsten in der Reihe der Merowingischen Herrscher 5 6 Rechtsinhalt BearbeitenDie lex Ripuaria fasste mundlich uberliefertes Recht zusammen Die 89 Kapitel insbesondere die des zweiten Teiles von drei Teilen waren stark beeinflusst von der lex Salica 4 Die lex Salica umfasste neben dem Recht der Franken auch Regelungen zur Stellung der Kirche der romischen galloromanischen Bevolkerung und des Zusammenlebens zwischen Franken und anderen Volksgruppen 7 Das Ripuarische Recht betonte eher die traditionellen Frankischen Rechtsauffassungen denn viele Rheinfranken waren noch in vorchristlichen Glaubensvorstellungen verhaftet Regelungen des Bestattungswesens der Grabbeigaben und der Ausrustung von Kriegern Brunne bruina Helm helmo Beinschiene bagnbergae sind durch die lex Ripuaria uberliefert 8 Auch Fragen des Alltags und der Natur wurden in der lex Ripuaria geregelt So war z B der Haselzauber verboten Die Fruchte der Hasel galten als Liebeselixier und dienten der Forderung der Fruchtbarkeit Dem Haselstrauch wurden Krafte gegen Blitzschlag und Erdstrahlen zugeschrieben Haselruten wurden als Wunschelruten verwendet und Haselzweige sollten Hexen und bosen Zauber abwehren Trotz des Verbotes hielten sich die Haselbrauche noch bis ins hohe Mittelalter 9 Eine Besonderheit der lex Ripuaria war die Anerkennung und Regelung des sogenannten Gerichtskampfes duellum zwischen Kontrahenten in der Regel vor Publikum In der lex Salica kamen diese Duelle nicht vor Sowohl die lex Ripuaria als auch die lex Salica kannten das Wergeld Manngeld ein Suhnegeld das geschaffen worden war um die Blutrache und daraus resultierende Dauerfehden zwischen den Sippen einzudammen Dabei galten fur Angehorige des Frankischen Volkes andere Satze als fur Nichtfranken Romer und Galloromanen Fur die Totung eines Franken war das Doppelte des Wergeldes fallig wie fur einen in vergleichbarer Stellung lebenden Romer 4 Das Wergeld betrug z B 10 100 solidi fur einen Freien Romer romanus possessor 100 solidi fur einen Halbfreien Franken lidi 200 solidi fur einen Freien Franken franci 300 solidi fur Gefolgsleute aus der galloromischen Bevolkerung convivae 600 solidi fur die berittenen frankischen Gefolgsleute des Konigs Antrustionen 600 solidi fur einen Priester 900 solidi fur einen BischofIm Wergeld fur einen getoteten Franken fiel neben dem Anteil der an die Familie des Betreffenden zu zahlen war ein Abgabenanteil von einem Drittel fur den Fiskus an Zwei Drittel gingen an die Sippe davon die Halfte an die direkten Angehorigen die andere Halfte als Magsuhne an die Verwandten Da die romische Bevolkerung den Begriff der Sippe so nicht kannte entfiel fur diese Gruppe dieser Anteil was das Wergeldverhaltnis etwas relativiert 11 An der Spitze des Volkes stand Der Konig Rex Francorum seine Herrschaftssymbole waren der Speer Stirnreif und Siegelring durch den sogenannten Untertaneneid huldigte das Volk seinem KonigDer Adel bestand aus den Herzogen dux und Grafen comes Das militarische Dienstgefolge bestand aus den leudes Erbberechtigt war nur der Mannesstamm nach den Sohnen die Bruder mit Vorrang falls die Sohne als nicht regierungsfahig galten Die Bevolkerung war in Stande eingeteilt 4 u a Freie ingenui Franci der einzelne frankische Mann Wehrpflichtiger Halbfreie liti lidi Freigelassene liberti Knechte Unfreie servi Romer Freier Romer Romanus possessor Angehoriger des Mittelstandes Romische Knechte colone Aus dem Begriff Franci fur den einzelnen Freien Franken entstand im Laufe der Jahre im romanischsprachigen Raum das adjektiv franc fur frei aus dem etwa im 15 Jahrhundert die deutsche Entsprechung entlehnt wurde Anders als z B im Verhaltnis der arianischen Goten zu ihren romischen katholischen Mitbewohnern gab es bei den Franken kein gesetzlich vorgeschriebenes Heiratsverbot zwischen Franken und anderen Ethnien 11 Gliederung BearbeitenRudolph Sohm hat die lex Ripuaria in seiner Veroffentlichung Uber die Entstehung der Lex Ribuaria eingehend untersucht und auch mit der lex Salica verglichen 4 Die altesten Hinweise auf eine lex Ripuaria fand Sohm im Prolog zur lex Baiuvariorum Darin wird berichtet uber das Recht der austrasischen Franken wie das der Alemannen und Bajuwaren Die ersten Niederschriften der lex Ripuaria datieren aus der Zeit von Theuderich I Erganzungen erfolgten unter Childebert I und Chlothar I sowie eine Revision unter Dagobert I der als Herausgeber der Gesamtfassung gilt Die lex Ripuaria gliederte sich in drei Teile mit einem Anhang als Teil vier Teil 1 Kapitel 1 bis 31 mit wenigen Bezugen auf die lex Salica Abfassung unter Theuderich I 511 bis 533 Konig im Osten des Frankenreiches In diesem Teil werden u a Wergeldsatze und die Bussen fur Korperverletzung und Totung von Freien und Unfreien festgelegt Auch die Bestrafung des schweren Diebstahles mit dem Tode findet sich im ersten Teil Teil 2 Kapitel 32 bis 56 enthalt nahezu ungeanderte Teile der lex Salica Die Entstehung liegt in der Zeit von Childebert I etwa 558 Chlothar I 558 561 und Childebert II 575 596 In diesem Teil werden u a Verfahrens und Prozessregularien behandelt von Klagtatsachen uber Beweisurteile bis zur Exekution Auch Regeln daruber was geschehen soll falls ein Beklagter nicht vor dem Gericht erscheint oder sich durch Flucht dem Gericht entzieht Wer sein Wergeld nicht zahlt verfallt dem Tode Auch solche Eigentumlichkeiten sind geregelt wann beispielsweise der Herr fur die Taten seines Sklaven aufzukommen hat Obwohl nahezu vollstandige Teile der lex Salica ubernommen wurden sind einige Passagen ganz ausgelassen die in Teil 1 bereits behandelt waren Teil 3 Kapitel 57 bis 89 weitgehende nicht vollstandige Verwendung der lex Salica Zur Zeit des Dagobert I entstanden 623 Konig in Austrien 629 638 Gesamtkonig Dieser Teil enthalt wichtige Bestimmungen uber das offentliche Recht die positiven wie negativen Pflichten der Untertanen So wird das Bannrecht des Konigs behandelt Konigsbann Heerbann Ruf zu den Waffen dem die Freien und die Freigelassenen unterliegen sowie die Strafen bei Nichtbefolgung Mit Todesstrafe geahndet werden Beleidigungen und Angriffe gegen den Konig und seine Familie Anstiftung zum Landesaufruhr und Abfall vom Frankischen Reich Der Vierte Teil Anhang der lex Ripuaria enthalt eine Auflistung zusatzlicher Bussen und neuerer Bezeichnungen fur Straftaten und Tater zum Beispiel taucht der Begriff des Geachteten auf Dieser Teil wird als Produkt der Karolingerzeit angesehen moglicherweise herausgegeben durch Karl Martell Noch zur Zeit Karls des Grossen kam es zu weiteren Karolingischen Rezensionen Insgesamt kann die lex Ripuaria als eine Fortschreibung der Lex Salica betrachtet werden mit Anpassungen an das Recht der Ripuarier wo es als erforderlich angesehen wurde Ihr Vorbild die lex Salica erlangte Bedeutung uber die Periode der Merowinger hinaus bis in die Zeit Karls des Grossen Eine Reihe von Gesetzen wie die Regelung der Thronfolge auf die mannlichen Nachfolger hatten fur die europaischen Herrscherhauser bis ins hohe Mittelalter Bestand und galten fur einige Monarchien noch bis in die Neuzeit 12 Literatur BearbeitenRuth Schmidt Wiegand Lex Ribuaria In Reallexikon der Germanischen Altertumskunde RGA 2 Auflage Band 18 Walter de Gruyter Berlin New York 2001 ISBN 3 11 016950 9 S 320 322 Rudolf Sohm Uber die Entstehung der Lex Ribuaria Verlag Hermann Bohlau Weimar 1866 Digitalisat Erich Zollner Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts C H Beck Munchen 1970 Werner Bocking Die Romer am Niederrhein Klartext Essen 2005 ISBN 3 89861 427 1 Bruno Bleckmann Die Germanen C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 58476 3 Renate Pirling Die Romisch Frankischen Graberfelder von Krefeld Gellep Museum Burg Linn Krefeld 2011 Tilmann Bechert Willem J H Willems Die romische Reichsgrenze von der Mosel bis zur Nordseekuste Stuttgart 1995 ISBN 3 8062 1189 2 Weblinks BearbeitenMGH LL nat Germ 3 2 Lex Ribvaria in der Monumenta Germaniae Historica Lex Ribuaria im Repertorium Geschichtsquellen des deutschen Mittelalters Die lex Ribuaria in der Bibliotheca legum regni Francorum manuscripta Handschriftendatenbank zum weltlichen Recht im Frankenreich Karl Ubl Universitat zu Koln Lex Ribuaria im LegIT Projekt Digitale Erfassung und Erschliessung des volkssprachigen Wortschatzes der kontinentalwestgermanischen Leges barbarorum in einer Datenbank Einzelnachweise Bearbeiten Karte in Anlehnung an P A Kerkhof Language law and loanwords in early medieval Gaul language contact and studies in Gallo Romance phonology Leiden 2018 S 24 und H Ryckeboer Het Nederlands in Noord Frankrijk Sociolinguistische dialectologische en contactlinguistische aspecten Gent 1997 S 183 184 Cowan H K J Tijdschrift voor Nederlandse Taal en Letterkunde Jahrgang 71 E J Brill Leiden 1953 S 166 186 Note Die Linie ist nicht gleich an der spateren Benratherlinie weil diese erst im Hochmittelalter ihre aktuelle Position erreicht hat F Beyerle Volksrechtliche Studien I III Zeitschrift der Savigny Stiftung germ Abt LXII 264vv LXIII ivv Ewig 450vv 487vv a b c d e Rudolf Sohm Uber die Entstehung der Lex Ribuaria Verlag Hermann Bohlau Weimar 1866 S 1 bis 82 Margarete Weidemann Zur Chronologie der Merowinger im 7 und 8 Jahrhundert In Francia 25 1 1999 S 179ff Erich Zollner Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6 Jahrhunderts Verlag C H Beck Munchen S 105 123 F Beyerle Volksrechtliche Studien I III Zeitschrift der Savigny Stiftung germ Abt LXII 264vv LXIII ivv Ewig 450vv 487vv Erich Zollner Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6 Jahrhunderts Verlag C H Beck Munchen S 161 ff Johannes Hoops Reallexikon der germanischen Altertumskunde Band 14 S 35 ff Erich Zollner Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts C H Beck Munchen 1970 S 115 119 a b Erich Zollner Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts C H Beck Munchen 1970 S 117 162 146 207 Karl August Eckhardt Die Gesetze des Karolingerreiches 714 911 I Salische und ribuarische Franken Verlag Bohlau Weimar 1934 Germanenrechte Texte und Ubersetzungen Bearbeitung 1953 2 1 Normdaten Werk GND 4167519 8 lobid OGND AKS LCCN n85161277 VIAF 182693245 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lex Ripuaria amp oldid 229902643