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Als Freihaus wurden im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Hauser bezeichnet die zwar innerhalb der Mauern einer Stadt lagen rechtlich aber nicht dem Stadtrat und der stadtischen Gerichtsbarkeit unterworfen waren Freihauser werden oft auch als Freihof bezeichnet Vitzthum von Eckstedtscher Freihof in Quedlinburg von 1597 Der Redenhof in Hameln von 1570 Freihaus des Generals du Moulin in StendalDie Besitzer der Freihauser waren landesunmittelbar sie hatten mit ihren Familien Angestellten und anderen Mitbewohnern ihren Gerichtsstand vor dem Landgericht und waren von den stadtischen Steuern und weiteren Lasten wie Einquartierung Wachtpflichten usw befreit Ausserdem waren sie berechtigt auch Handwerker und Kunstler zu beschaftigen die nicht in der Stadt ansassig waren und zu den einheimischen Zunften gehorten Zwischen den Besitzern der Freihauser und den Stadten in denen diese lagen war aber bisweilen strittig ob in diesen Hausern selbst auch Handwerke betrieben werden durften und wenn ja ob diese dem Zunft zwang unterlagen Freihauser wurden haufig als landesherrliche Lehen vergeben die ausdrucklich von den Stadtrechten ausgenommen waren Seltener waren sie Allodial besitz des Eigentumers Sie gehorten ursprunglich oft zu einem Burglehn bezirk dort waren im Mittelalter die Burgmannen die adligen Verteidiger der Veste angesiedelt Der Burgmannshof ist damit der Vorganger des Freihauses das Stadtpalais das ebenfalls diese Freiheiten besass war bauhistorisch sein Nachfolger in der Barockzeit Beim Verkauf eines Freihauses und dem Erwerb oder Bau eines neuen musste die steuerliche Privilegierung in einem formlichen Verfahren auf dieses ubertragen werden Beim Erwerb eines Freihauses durch burgerliche Stadtbewohner gingen die Freiheiten verloren wenn sie nicht ausdrucklich vom Landesherrn bestatigt wurden In manchen Landern genugte neben der adligen Abstammung der Besitz eines Freihauses um vollberechtigtes Mitglied der Standegemeinde werden zu konnen Neben dem Adel verfugten haufig auch kirchliche Institutionen uber solchen privilegierten stadtischen Hausbesitz Die gleiche Bedeutung hat der Begriff Freisitz Dieser Begriff wurde erstmals in einem Kaufbrief freie Hauser von 1507 und einer kaiserlichen Resolution vom 24 Mai 1518 an die Stande ob der Enns gebraucht 1 Siehe auch BearbeitenFreihauschen Frei Haus Freihausen Begriffsklarung Freihof Freihaus Salburg Freihaus auf der Wieden Museum im Frey HausLiteratur BearbeitenArtikel Frey Haus In Johann Georg Krunitz Oekonomisch technologische Encyklopadie oder allgemeines System der Stats Stadt Haus und Land Wirthschaft und der Kunst Geschichte in alphabetischer Ordnung Bd 15 Frech Gampferkraut Berlin 1778 Einzelnachweise Bearbeiten Georg Grull Die Freihauser in Linz Gutenberg Verlag Linz 1955 S 16 Normdaten Sachbegriff GND 7579405 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Freihaus amp oldid 235589827