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Das Landgericht in der Schweiz auch Landtag genannt 1 war seit frankischer Zeit das fur eine Grafschaft zustandige Hochgericht eines Grafen Es gab in der Regel mehrere Dingstatten Gerichtsstatten an denen es abgehalten wurde Es war dabei ein Sammelpunkt des Landrechts Es gab regional sehr unterschiedliche Deutungen des Begriffs Landgericht Er korrespondiert dabei mit dem Terminus Landrecht mit dem er auch synonym gebraucht wird zwecks Abgrenzung zu Stadtrecht Lehnsrecht usw Der Begriff umfasste im Laufe seiner Entwicklung sowohl konigliche Gerichte als auch Gerichte anderer Herren mit relativ kleinen Zustandigkeitsbereichen Es lassen sich kaiserliche konigliche furstliche klosterliche und andere Landgerichte unterscheiden Den Landgerichten kam im Mittelalter eine enorme Bedeutung bei der Organisation und Ausubung von Herrschaft zu besonders wenn man den Anteil von etwa 90 landlicher Bevolkerung um das Jahr 1300 betrachtet Es gab eine grosse Vielfalt von Erscheinungsformen der Landgerichte im Mittelalter Erst mit der Entstehung von Instanzenzugen im 16 Jahrhundert und der Neuordnung im Rahmen der burgerlichen Reformen des 19 Jahrhunderts lassen sich bestimmte Grundtypen von Landgerichten feststellen und beschreiben Das Wort Landgericht wurde auch zur Bezeichnung von Territorien genutzt uber welche sich die Zustandigkeit eines Landgerichts erstreckte Weiterhin kann es auch das Gebaude welches ein Landgericht beherbergt bezeichnen Seit der Herausbildung der Landesherrschaften fungierten die Landesherren als hochste Richter in ihren Territorien Landern Sie waren insofern Landrichter Mit der weiteren Entwicklung der Gerichtsverfassung d h der Strukturierung des Landes nach bestimmten Land Gerichtsbezirken mit entsprechenden Gerichtsinstitutionen Landgerichte wurden beauftragte beziehungsweise delegierte Land Richter von den Gerichtsherren als Landrichter eingesetzt und mit dem Bann ausgestattet Bannleihe um den Landfrieden zu sichern 2 Inhaltsverzeichnis 1 Organisation 2 Regionale Entwicklungen der Landgerichte 2 1 Bayern 2 2 Osterreich 2 3 Mark Brandenburg 2 4 Mark Meissen Sachsen 3 Kaiserliche Landgerichte 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseOrganisation BearbeitenAm Landgericht waren ursprunglich alle in der Hundertschaft im Go 3 und in der Pflege ansassigen oder beguterten Freien ab Mitte des 13 Jahrhunderts auch Ministeriale dingpflichtig 4 Das Grafengericht unter Konigsbann trat alle 18 Wochen zusammen und sollte von allen Schoffen besucht werden Auch jeder Furst und Herr der Gerichte vom Konig empfangen hatte sollte alle 18 Wochen sein Landgericht halten welche von allen uber 24 jahrigen die im entsprechenden Gerichtssprengel wohnten oder ein Haus besassen besucht werden mussten Das Landgericht war zustandig fur Eigen Eigentum Grundbesitz und Erbe Freiheitsverfahren und Ungerichtsklagen Ungericht der Fursten und Furstengenossen gegen Freie Das Gerichtspersonal bestand grosstenteils regelmassig aus dem Gerichtsherr den vorsitzenden Landrichtern als Vertretung des Gerichtsherrn einer Gruppe von Beisitzern und einem Gerichtsboten als Hilfsperson Regionale Entwicklungen der Landgerichte BearbeitenBayern Bearbeiten Hauptartikel Landgericht bayerische Verwaltungseinheit Im 13 Jahrhundert waren in Bayern die Landgerichte bereits fertig ausgebildet Sie galten dabei als Relikte der alten Grafschaftsverfassung Vielfach war dabei die Bezeichnung mit Grafschaft gleichbedeutend Das Landgericht war gewissermassen ein Zubehor zur Burg Bis zum Ende des Kurfurstentums blieb das Landgericht das Fundament der bayerischen Landesorganisation als unterster Verwaltungsbezirk Ursprunglich lagen sowohl Hochgerichtsbarkeit als auch Niedergerichtsbarkeit bei den Landgerichten Spater traten sie die niedere Gerichtsbarkeit aber an Hofmarken und Dorfgerichte ab Das Landgericht war dem Hofgericht unterstellt Ritter genossen Exemtion vom Landgericht Spater fuhrten die Landgerichte auch Hypothekenbucher und stellten Hypothekenbriefe aus Osterreich Bearbeiten Hauptartikel Landgericht Osterreich Im Zuge der Aufhebung der alten Grafschaftsgerichte entstanden ab dem 13 Jahrhundert die niederen oder unteren Landgerichte Diese besassen ursprunglich fur alle Rechtssachen Zustandigkeit beschrankten sich aber im Lauf der Zeit auf Strafsachen und Klagen um Freiheit und Eigentum Die unteren Landgerichte ubten Gerichtsbarkeit uber nichtrittermassige Bevolkerung aus die hoheren Stande fielen in den Zustandigkeitsbereich der oberen Landgerichte Kloster erfuhren Exemtion vom Landgericht Im 15 Jahrhundert verloren die unteren Landgerichte ihren Charakter als landesherrliche Gerichte und fielen vielfach an adlige Grundherren Diese waren in der Lage Landgerichte zu erwerben und sich vom jeweiligen Landesherrn mit dem Blutbann belehnen zu lassen Mark Brandenburg Bearbeiten Fur die Landesteile Neumark Lebus Sternberg Teltow Barnim Havelland Zauche und Uckermark existierte im 15 Jahrhundert jeweils ein Landgericht welches mehrere Vogteien umfasste und aus der Zusammenlegung mehrerer landesherrlicher Vogteigerichte entstanden ist Auch fur die Mittelmark durfte um 1450 herum nur ein Landgericht bestanden haben Das Landgericht war zustandig fur die gesamte Zivilgerichtsbarkeit Die Einkunfte des Landgerichts entfielen dabei zu einem Drittel auf den Richter zu zwei Dritteln auf den Landesherrn Ebenfalls im 15 Jahrhundert wurden den Landgerichten durch den Kurfursten eine Kompetenzerweiterung zuteil Sie waren nun auch fur Rechtsverweigerungen adliger Dorfgerichte zustandig Stadte unterlagen nicht dem Gerichtsbann der Landgerichte Mark Meissen Sachsen Bearbeiten Die Verfassung im spatmittelalterlichen markmeissnischen bzw wettinischen Herrschaftsgebiet und damit die Landgerichte waren massgeblich von den Verhaltnissen der Ostsiedlung gepragt Die Ursprunge der Landgerichte werden uberwiegend in Burggrafengerichten und in der Burgwardorganisation gesehen Die ursprunglich koniglichen Burggrafen wurden in ihrer richterlichen Funktion nach und nach von den sich als Landesherren etablierenden Markgrafen von Meissen verdrangt Im 12 Jahrhundert begann die Untergliederung des markgraflichen Herrschaftsbereiches in Landesbezirke wobei sowohl an die Burggrafschaften als auch an solche Burgwarde angeknupft wurde welche zu keiner Zeit in Beziehung zu einem Burggrafen gestanden hatten Diese Entwicklung schloss die Vereinigung mehrerer Burgwarde zu einem Landesbezirk und die Orientierung an bereits vorhandenen Herrschaftsgebieten des Landesherrn ein Infolgedessen wurde das Markengebiet von einem Netz von Landgerichten mit deutlich kleineren Sprengeln uberzogen So trat neben die relativ geringe Anzahl von Landgerichten denen der Markgraf personlich vorsitzen konnte eine Vielzahl von Landgerichten denen nur der ortliche Vogt als Richter des Markgrafen vorsitzen konnte Die Vogte ubernahmen so die landesherrliche Gerichtsbarkeit in ihrem Amtssprengel Der Amtssitz war in der Regel der Ort an dem das Landgericht gehalten wurde Als territoriale Einheiten erscheinen spatestens seit dem 15 Jahrhundert die Begriffe Vogtei Landgericht Gericht und Pflege synonym bis diese schliesslich durch die administrative Einteilung Amt verdrangt wurden Kaiserliche Landgerichte BearbeitenKaiserliche Landgerichte bestanden in Sudwestdeutschland Franken und Schwaben wo sie uber territorial stark zergliederte Gebiete ubergreifende hohe Gerichtsbarkeit auszuuben suchten 5 Die Kaiserlichen Landgerichte in Schwaben 6 und Franken waren im Ursprung Gerichte mit umfassender Zustandigkeit fur Freie und behielten sowohl Ruckhalt als auch Verbindung zum Reich Sie waren kaiserliche Lehen und sprachen kraft kaiserlicher Autoritat Recht Die Urteilsfinder Schoffen wurden in der Regel aus dem Adel oder der Ritterschaft rekrutiert Kaiserliche Landgerichte entstanden massgeblich aus zwei verschiedenen Wurzeln zum einen aus koniglichen Reichsgutgerichten alteren Reichsvogteien und jungeren Landvogteien zum anderen aus offentlichen Landgerichten reichslehenhangiger echter Grafschaften Wurzburg nahm dabei eine Sonderstellung ein Dessen Landgericht war mit dem Herzogtum Ostfranken identisch verkorperte ein landesfurstliches Obergericht und war Berufungsinstanz des Bischofs von Wurzburg Seinen Ursprung hat es auf einem vom Vogt geleiteten Landgericht der wurzburgerischen Vogteigrafschaften das fur 1140 bezeugt ist Da diese Grafschaften sich aber nach Adam von Bremen alle in der Hand des Wurzburger Bischofs befinden sind sie nach der mittelalterlichen Lehensordnung nicht vom Konig sondern vom Bischof abhangig und also auch primar diesem untergeordnet Daraus folgt eine enorm machtige und durchsetzungsfahige Herrschaft des Bischofs die Adam konsequenterweise mit dem Dukat gleichsetzt 7 Kaiserliche Landgerichte waren sachlich fur Grundstucks und Freiheitssachen Acht und Anleite 8 zustandig Strafgerichtsbarkeit hingegen nahmen nicht alle Landgerichte wahr Die Landrichter dieser Landgerichte fuhrten mehrfach einen einfach kaiserlichen Adler in ihrem Siegel Literatur BearbeitenHans Erich Feine Die kaiserlichen Landgerichte in Schwaben im Spatmittelalter In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung Bd 66 Nr 1 1948 S 148 235 Hans Georg Hofacker Kaiserliche Landgerichte in Schwaben In Historisches Lexikon Bayern Hans Georg Hofacker Kaiserliches Landgericht Hirschberg In Historisches Lexikon Bayerns Hans Georg Hofacker Kaiserliches Landgericht Graisbach In Historisches Lexikon Bayerns Friedrich Merzbacher Heiner Luck Artikel Landgericht in Albrecht Cordes Heiner Luck Dieter Werkmuller Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte HRG 2 Aufl Bd 3 Berlin 2012 Sp 518 527 Friedrich Merzbacher Judicium Provinciale Ducatus Franconiae Das kaiserliche Landgericht des Herzogtums Franken Wurzburg im Spatmittelalter Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Band 54 Beck Munchen 1956 Johann Baptist Rusch Das Gaugericht auf der Musinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Musinen Wagner Innsbruck 1870 Michael Schafer Das Wurzburger Landgericht in der ersten Halfte des 14 Jahrhunderts und seine altesten Protokolle Edition und Auswertung Dissertation Julius Maximilians Universitat Wurzburg 2002 Wilhelm Vogel Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung uber das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nurnberg Erlangen 1867 auch bei MDZ Weblinks BearbeitenVeroffentlichungen zu Landgerichten im Opac der Regesta ImperiiEinzelnachweise Bearbeiten Schweizerisches Idiotikon Band XII Spalte 908 914 Artikel Land Tag Bedeutung b Digitalisat Heiner Luck Landrichter in Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band III Spalte 569 571 Go im Lexikon des Mittelalters wonach im Hochmittelalter und Spatmittelalter in Sachsen dem Raum zwischen Rhein und Elbe ubliche Bezeichnung fur Dorferverband Landgemeinde entsprechend der frankischen Zent dem oberdt Wort Gau verwandt Dingpflicht im Lexikon des Mittelalters wonach zu mittelhochdeutsch dincphliht Pflicht vor Gericht dem Ding zu erscheinen Landgericht In Lexikon des Mittelalters Karte der kaiserlichen Landgerichte in Schwaben um 1450 Gestaltung Stefan Schnupp Vorlage Spindler Diepolder Bayerischer Geschichtsatlas 24 u a Schafer S 20 Anleit aus dem Mittelalter Lexikon Anleit mhd anleite Anleitung Einsetzung lat immissio hiess die Einfuhrung eines Erwerbers Pachters oder Grundholden in eine erworbene oder zu Lehen genommene Liegenschaft z B ein Bauerngut ein Grundstuck ein stadt Anwesen Auch die gerichtliche Einweisung eines Klagers in den Besitz seines Schuldners oder eines um Schadenersatz klagenden in die Guter des Beklagten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landgericht Mittelalter amp oldid 234665552