www.wikidata.de-de.nina.az
Bannleihe ist die Ubertragung des Banns vom Deutschen Konig auf andere Sie kam ab dem 10 Jahrhundert vor Der Bann bezieht sich entweder auf einen geschlossenen Bezirk Stadtfriede oder auf Zubehor eines Gutes Ein solches Bannrecht kann sich auch nur auf besondere Gerechtsame und die dazu notige zwingende Gewalt beziehen z B Burgbann Aufbietung zum Burgdienst Forstbann Gewerbebann Bann bezeichnet zunachst das Recht der Obrigkeit insbesondere des Konigs Konigsbann zu gebieten und zu verbieten Banngewalt Dann bedeutet Bann die Strafe die bei Verletzung des Bannes eintritt endlich das Gebiet dieser Gewalt Bannbezirk Herrschaftsbezirk Je nach dem Tatigkeitsgebiet unterscheidet man verschiedene Einzelbanne meistens drei Friedensbann Verwaltungsbann Verordnungsbann Literatur BearbeitenRobert Scheyhing Eide Amtsgewalt und Bannleihe Eine Untersuchung zur Bannleihe im hohen und spaten Mittelalter Bohlau Koln 1960 Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte Band 2 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bannleihe amp oldid 193038643