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Mit dem Begriff Wegefreiheit werden in Osterreich alle jene Rechte umfasst die die Menschen berechtigen problemlos fremden Grund insbesondere im Wald und im Bergland zu betreten beziehungsweise zum Gehen zu benutzen Inhaltsverzeichnis 1 Wegfreiheit im osterreichischen Wald und im Bergland 2 Osterreichisches Forstgesetz 3 Landesgesetze zur Wegefreiheit im Gebirge 4 Dienstbarkeiten Servitute 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseWegfreiheit im osterreichischen Wald und im Bergland BearbeitenIn den letzten Jahrzehnten hat die Nutzung der Walder und des oberhalb der Waldgrenze gelegenen Berglandes durch verschiedene sportliche Betatigungen standig zugenommen wobei neben dem Wandern Bergsteigen und Schifahren vor allem sogenannte Trendsportarten wie Skitourengehen Sportklettern Schneeschuhwandern Joggen und Mountainbiken massgeblich beteiligt sind Dadurch treten neue Spannungsfelder mit den Grundeigentumern und Jagdbesitzern auf Von Seiten mancher Grundbesitzer wird zunehmend starker auf eine strenge juristische Auslegung der rechtlichen Bestimmungen Wert gelegt Dabei wird vor allem mit eigentumsrechtlichen und naturschutzerischen Begrundungen wie die notwendige Rucksichtnahme auf Wildtiere argumentiert Von den verschiedenen alpinen Vereinigungen wie z B Osterreichischer Alpenverein und Naturfreunde Osterreich wird gegen Einschrankungsversuche angekampft und auch die regionalen Tourismusverbande und die Fremdenverkehrswirtschaft halten die Moglichkeiten fur eine problemlose Durchfuhrung sportlicher Betatigungen in der Natur fur ihre Ziele fur ausserst wichtig wobei dies vor allem mit dem wichtigen Erholungswert fur die Menschen und gesundheitlichen Argumenten untermauert wird Die Walder und das Alm und Odland oberhalb der Waldgrenze gehoren in Osterreich zumeist privaten Besitzern oder aber auch juristischen Personen des offentlichen oder privaten Rechts Von letzteren haben vor allem die Osterreichischen Bundesforste die dem Staat gehoren einen umfangreichen Liegenschaftsbesitz in diesen Bereichen Dies bedeutet dass sich jeder der sich im Wald oder im Bergland oberhalb der Waldgrenze aufhalt auf fremdem Eigentum befindet Das Betreten eines fremden Grundstuckes stellt grundsatzlich einen Eingriff in ein fremdes Besitzrecht dar Eine Eigenmachtigkeit durch den Bergsteiger Schifahrer oder sonstigen Naturnutzer liegt dabei aber nicht vor wenn er sich auf ein Recht dazu berufen kann Dies ist der Fall wenn der Besitzer dem Eingriff zugestimmt hat oder wenn der Eingriff durch ein Gesetz oder eine behordliche Anordnung erlaubt wird In der osterreichischen Rechtsordnung finden sich einige derartige Erlaubnisse zum Betreten fremder Grundstucke Es sind dies vor allem der 33 des Forstgesetzes weiters Landesgesetze uber die Wegfreiheit im Bergland oder das Vorliegen einer Dienstbarkeit Wegservitut sowie das Bestehen von entsprechendem Gewohnheitsrecht Osterreichisches Forstgesetz BearbeitenLaut 33 Forstgesetz aus dem Jahre 1975 gilt die Wegefreiheit im Wald Das heisst jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten gehen wandern laufen nicht aber reiten fahren zelten oder lagern bei Dunkelheit Dieses freie Betretungsrecht stellt rechtlich eine gesetzliche Eigentumsbeschrankung dar Kommerzielle Veranstaltungen und das Betreten des Waldes zu anderen Zwecken als Erholungszwecken bedurfen der ausdrucklichen Zustimmung durch den Grundeigentumer Der Grundeigentumer kann daruber hinaus fur sich und seine Beschaftigten eine im Gesetz festgelegte Flache die in Zusammenhang mit seinen bzw ihren Wohnhausern stehen muss fur das Betreten durch die Allgemeinheit auf Dauer sperren Bei diesem Recht gibt es mehrere gesetzliche Einschrankungen zum Beispiel fur Flachen mit behordlichem Betretungsverbot Bannwald Waldbrandgefahr Schadlingsbekampfung Jungwald unter drei Metern Sperren nach dem Forstgesetz oder jagdrechtliche Sperren Sperren nach dem Naturschutzgesetz oder Nationalparkgesetze Schifahren im Wald sowie Tourengehen Schilanglaufen Schneeschuhwandern und Sportklettern sind von diesem Betretungsrecht umfasst nicht aber Rodeln Schibobfahren oder das Anlegen einer Loipe Das Errichten neuer Sportkletterrouten mit Sicherungsmitteln die die Struktur des Felsens nicht verandern Normalhaken Klemmkeile Friends Eisschrauben und Eishaken fallt im Allgemeinen noch unter den Begriff des Betretens des Waldes soweit dies nicht fur kommerzielle Zwecke geschieht Gerade diesbezuglich gibt es in letzter Zeit in einigen Gebieten Osterreichs starke Kontroversen und auch juristische Auseinandersetzungen Im Bereich von Schiliften ist das Abfahren nur auf markierten Pisten oder Schirouten erlaubt ca 500 Meter rechts und links des Lifts Im Bereich von Jungwaldern unter drei Metern und in der Nahe von Wildeinstanden ist das Schifahren verboten Landesgesetze zur Wegefreiheit im Gebirge BearbeitenDie Wegefreiheit im Gebirge oberhalb der Baumgrenze ist in den meisten osterreichischen Bundeslandern durch Landesgesetze verfugt die aus der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg stammen Im klassischen Bergland Tirol und in Niederosterreich wird das Recht der Allgemeinheit auf Betreten und Nutzung der Berge fur den Bergsport als Gewohnheitsrecht verstanden Das Odland oberhalb der Baumgrenze ist mit Ausnahme der anders als durch Beweidung landwirtschaftlich genutzten Gebiete fur den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden Dieses Betretungsrecht gilt auch abseits der Wege Das Betretungsrecht beziehungsweise das Gewohnheitsrecht berechtigt aber grundsatzlich nicht zur Anbringung von Bohrhaken 1 Dienstbarkeiten Servitute BearbeitenDas Recht auf fremden Grund Wegerechte oder Schiabfahrtsrechte zu erlangen kann auch aus einer Dienstbarkeit abgeleitet werden Dienstbarkeiten sind beschrankte Nutzungsrechte an fremden Sachen wobei man zwischen Grunddienstbarkeiten und personlichen Dienstbarkeiten unterscheidet Bei Grunddienstbarkeiten die grundsatzlich mit ihrer Eintragung im Grundbuch entstehen steht das Recht dem jeweiligen Eigentumer des herrschenden Grundstuckes zu bei personlichen Dienstbarkeiten einer bestimmten Person Eine Dienstbarkeit kann auch ersessen werden das fuhrt dann dazu dass solche Rechte bestehen konnen ohne im Grundbuch eingetragen zu sein Die solcherart Berechtigten konnten die Eintragung im Wege einer deklaratorischen Berichtigung des Grundbuches fordern Der Servitutsberechtigte ist Rechtsbesitzer Er geniesst Besitzschutz und kann sein Recht auch gegen Eingriffe des Grundeigentumers oder anderer Personen verteidigen Handelt es sich beim Berechtigten um eine juristische Person so kann sich das Recht auf einen grosseren Benutzerkreis unter Umstanden sogar auf die Allgemeinheit erstrecken Praktische Bedeutung haben solche sogenannten unregelmassigen oder irregularen Servituten im Hinblick auf Wegerechte und Schiabfahrtsrechte erlangt Nach Auffassung der Rechtsprechung kann durch die langjahrige Benutzung eines Weges oder einer Schiabfahrt durch Gemeindemitglieder Touristenvereins Angehorige oder die Allgemeinheit eine Wege und Schiabfahrtsdienstbarkeit unter gewissen zusatzlichen Voraussetzungen zugunsten dieser Gruppe ersessen werden Voraussetzung einer solchen Dienstbarkeit ist der Ablauf einer Ersitzungszeit von 30 Jahren bzw wenn es sich um einen offentlichen Grundeigentumer oder eine juristische Person als Grundeigentumer handelt 40 Jahre Siehe auch BearbeitenJedermannsrecht Wegerecht Betretungsrecht Erholung Sport Literatur BearbeitenHelmuth Gatterbauer Uneingeschrankte Erholung in der Natur Ein Rechtsanspruch Marz 1993 pdf Monika Hinteregger Gert Peter Reissner Trendsportarten und Wegefreiheit In Schriften zum Sportrecht Verlag Osterreich Wien 2005 Band 1 Monika Hinteregger In Felsklettern und Grundeigentum ZVR 2000 110 Michael Malaniuk Osterreichisches Bergsportrecht Verlag Osterreich 2000 Markus Zeinhofer Bergsport und Forstgesetz Verlag Osterreich 2008Weblinks BearbeitenWegefreiheit im Wald und Berggebiet OsterreichsEinzelnachweise Bearbeiten Vgl Michael Malaniuk Osterreichisches Bergsportrecht 2000 S 89 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wegefreiheit amp oldid 235340288