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Das Betretungsrecht regelt den Gemeingebrauch an fremden Flachen wie Walder und Fluren zum Zwecke der Erholung Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Finnland Norwegen und Schweden 3 Italien 4 Neuseeland 5 Osterreich 6 Schweiz 7 Spanien 8 Vereinigte Staaten 9 Vereinigtes Konigreich 10 Literatur 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseDeutschland Bearbeiten nbsp Fahrradkompatible Wirtschaftswegbeschilderung Usinger ModellDas Betretungsrecht ist soweit private Flachen betroffen sind eine Einschrankung des Eigentumsrechts Art 14 GG Es ist in mehreren Bundesrahmengesetzen geregelt betreffend Strassen Wege und ungenutzte Grundflachen in der freien Landschaft in 59 Bundesnaturschutzgesetz betreffend Walder in 14 Bundeswaldgesetz und betreffend Wasser bzw Eisflachen im Wasserhaushaltsgesetz Grundflachen konnen auf Dauer oder vorubergehend ungenutzt sein Auf Dauer ungenutzt sind etwa Feldraine Heide Moor Od Brach oder Felsflachen Vorubergehend ungenutzt sind landwirtschaftliche Flachen ausserhalb der Nutzzeit 1 Als Nutzzeit gilt bei Feldern die Zeit zwischen Saat bzw Bestellung und Ernte bei Weiden und Wiesen die Zeit zwischen Aufwuchs und abgeschlossener Beweidung bzw Mahd 2 3 Als dauerhaft genutzt gelten Sonderkulturen wie Garten Obst oder Weinbau diese durfen nur auf Wegen betreten werden 4 5 Das Betreten erfolgt grundsatzlich auf eigene Gefahr Mit nutzungstypischen Gefahren vor allem aus Landwirtschaft und Forst Matschglatte Nadelholzsplinte Erntereste usw muss besonders gerechnet werden Das Betretungsrecht fuhrt also nicht zu besonderen Unterhaltungs oder Haftpflichten der Flacheneigentumer oder besitzer vgl auch LG Kleve vom 13 Juli 1990 1 O 500 89 LG Kleve vom 24 Marz 1995 1 O 355 94 OLG Dusseldorf vom 21 November 1996 18 U 71 96 auch OLG Karlsruhe vom 20 Dezember 1974 10 U 115 74 Ohne strassenverkehrsrechtliche Wegweisung z B fur Wanderer kommt es auch zu keiner faktischen Umwidmung der Wege insbesondere der Wirtschaftswege Ein Waldweg bleibt also auch dann ein Waldweg und wird nicht zum Fuss Reit oder Radweg im Sinne des 41 StVO Das Bundeswaldgesetz fuhrt sowohl das Reiten als auch das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstuhlen ausdrucklich neben dem Betreten auf allerdings beschrankt auf Wege und Strassen Beide Gesetze geben den Bundeslandern aber die Moglichkeit Naheres zum Betreten sowie die Einbeziehung weiterer Fortbewegungsarten in das Betretungsrecht also auch Reiten und Fahren in Feld Wald und Flur durch Landesrecht zu bestimmen Soweit also das Radfahren und Reiten auf privaten Flachen ausserhalb des Waldes vorgesehen werden soll muss das ausdrucklich im betreffenden Landesgesetz vorgesehen sein Art 14 GG erfordert dass Inhalt und Schranken des Eigentums nur durch eine gesetzliche Regelung also nicht durch eine untergesetzliche Norm Satzung Rechtsverordnung usw bestimmt werden Vorbehalt des Gesetzes So ist z B in Hessen und Rheinland Pfalz das Radfahren nicht im Betretungsrecht enthalten In je nach Landesrecht besonders zu begrundenden Fallen konnen Eigentumer von Flachen in der Regel einvernehmlich mit der zustandigen Fachbehorde fur Forst oder Naturschutz diese fur den Gemeingebrauch sperren Eine Besonderheit ist Art 141 der Verfassung des Freistaates Bayern Dieser macht unter anderem den freien Zugang zu Naturschonheiten und die Erholung in der freien Natur zusammen mit dem Betretungsrecht zum Verfassungsrecht Er verpflichtet Gemeinden und den Staat der Offentlichkeit den Zugang zu Bergen Seen und Flussen zu ermoglichen weshalb in Bayern ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Staates an Seeufergrundstucken existiert Art 141 Absatz 3 regelt Der Genuss der Naturschonheiten und die Erholung in der freien Natur insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide das Befahren der Gewasser und die Aneignung wildwachsender Waldfruchte in ortsublichem Umfang ist jedermann gestattet Finnland Norwegen und Schweden Bearbeiten Hauptartikel Jedermannsrecht In diesen drei skandinavischen Landern existieren deutlich weitergehende Rechte unter dem Begriff Jedermannsrecht die zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen auch das Ubernachten im Zelt Feuer machen und Angeln erlauben Italien BearbeitenIn Italien ist ein grosser Teil der Strande in privater Hand im Jahr 2019 50 Das Gesetz sieht vor dass ein angemessener Anteil der Strande offentlich zu sein hat und dass die ortlichen offentlichen Strande nicht auf Zonen begrenzt sein durfen die in Bezug auf landschaftliche Schonheit Sauberkeit und Wassertemperatur systematisch schlechter waren als die in denen private Strande liegen Regionale Vorschriften konnen festlegen wie hoch dieser Anteil sein muss Betreiber privater Strandbader durfen fur die Nutzung ihrer Sonnenschirme und Liegen Gebuhren verlangen der Zugang zum Meer das Baden und der Aufenthalt an der Kustenlinie meist funf teils drei Meter neben dem Wasser ist laut Gesetz auch dort jedem gestattet 6 Neuseeland BearbeitenEine Art Betretungsrecht mit freiem Zugang zu allen Gewassern sowie freier Nutzung eines Streifens von 20 Metern Breite 7 entlang aller Kusten und Gewasser wurde den Einwohnern Neuseelands von Konigin Victoria im Jahre 1840 zugesprochen 8 Ab 1992 wurde das traditionell the Queen s Chain genannte gesetzlich vage geregelte Recht Gegenstand von Debatten 8 Streitpunkt war vor allem das Betreten privaten Eigentums Der 2008 verabschiedete Walking Access Act sowie der Outdoor Access Code 2010 regeln den Zugang zu Gewassern und die Betretung zu Fuss auf Pferden und per Fahrrad von Wald Wiese und Bergen Das Betreten von privatem Eigentum um zu den offentlichen Gewasserstreifen zu gelangen ist nunmehr nicht gestattet ausser uber alle auch unmarkierten gesetzlich als Strassen zu bezeichnenden Wege legal roads 9 Osterreich Bearbeiten Hauptartikel Wegefreiheit In Osterreich existiert ein allgemeines Betretungsrecht unter dem Begriff Wegefreiheit Laut 33 Forstgesetz aus dem Jahre 1975 gilt die Wegefreiheit im Wald Das heisst jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten gehen wandern laufen nicht aber reiten fahren zelten oder lagern bei Dunkelheit Auch Skifahren im Wald sowie Tourengehen Skilanglaufen Schneeschuhwandern und Sportklettern sind von diesem Betretungsrecht umfasst In Tirol und in Niederosterreich wird das Recht der Allgemeinheit auf Betreten und Nutzung der Berge fur den Bergsport als Gewohnheitsrecht verstanden Das Odland oberhalb der Baumgrenze ist mit Ausnahme der anders als durch Beweidung landwirtschaftlich genutzten Gebiete fur den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden Dieses Betretungsrecht gilt auch abseits der Wege Bei diesen Zugangsrechten gibt es gesetzliche Einschrankungen 10 Schweiz BearbeitenIn der Schweiz gilt ein freies Betretungsrecht von Wald und Weide das dem Jedermannsrecht der skandinavischen Staaten nahe kommt Das im Zivilgesetzbuch in Artikel 699 geregelte Recht beinhaltet auch das freie Sammeln von Waldprodukten im ortsublichen Umfang nicht aber fur kommerzielle Zwecke Ausser in speziellen Fallen wie z B zum Schutze von Jungwald oder Biotopen darf auch Privatwald nicht eingezaunt werden um den Zutritt fremder Personen zu verhindern Spanien Bearbeiten Hauptartikel Spanisches Kustenschutzgesetz Generell gibt es in Spanien wie in den meisten romanischen Landern kein allgemeines Betretungsrecht Das Spanische Kustenschutzgesetz bestimmt jedoch die Beschrankung und Enteignung des Privateigentums zum Schutz der spanischen Kusten und gewahrleistet das Recht der Allgemeinheit zum Betreten und Bewandern des gesamten Kustenstreifens Vereinigte Staaten BearbeitenIn den Vereinigten Staaten gibt es kein allgemeines Betretungsrecht So ist das Wandern und Fahrradfahren auf Wiesen und im Wald nur dann gestattet wenn der Eigentumer dem vorab ausdrucklich zustimmt Public lands sind dagegen meist frei fur die Nutzung zu Erholungszwecken 11 Vereinigtes Konigreich Bearbeiten Hauptartikel Offentliches Wegerecht Bezuglich Schottland wurde das alte Gewohnheitsrecht sich auf unkultiviertem Land frei bewegen zu durfen mit dem Land Reform Scotland Act 2003 gesetzlich festgeschrieben 12 In England und Wales gibt es kein allgemeines Betretungsrecht Walder und Fluren durfen nur entlang offentlicher Wegerechte frei betreten werden sofern das jeweilige Land nicht explizit als Access Land ausgewiesen ist 13 Literatur BearbeitenCarl August Agena Verkehrssicherungspflichten in besonders geschutzten Teilen von Natur und Landschaft Natur und Recht Vol 27 4 2005 Angelika Wolf Elisabeth Appel Kummer Freiwillige Vereinbarungen Natursport Naturschutz Ein Leitfaden PDF 455 kB BfN Skripten 106 Bonn 2004 Kuratorium Sport und Natur e V Hrsg Natursport und das neue Bundesnaturschutzgesetz Memento vom 29 September 2007 im Internet Archive 5 Symposium des Kuratoriums Sport und Natur am 20 November 2003 in Berlin Munchen 2004 Bayerisches Staatsministerium fur Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz Rechte und Pflichten bei Freizeitgestaltung und Sportausubung in der freien Natur Munchen 2006 Tilman Kluge 2m Regelungen fur Radfahrer ein normativer Unsinn Bad Homburg 2003 Tilman Kluge Im Wald da sind die Rauber Essen 2004 Tilman Kluge Mein Wegerecht MountainBike 01 2006 Stuttgart 2006Weblinks BearbeitenPodcast Betretungsrecht darf jeder in den Wald auf www forstcast netEinzelnachweise Bearbeiten Hans Albert Wagner Recht zum Betreten fremder Grundstucke im Rahmen der Erh 1 3 Freie Landschaft In Haufe Abgerufen am 18 Mai 2020 44 Abs 2 Satz 2 Naturschutzgesetz Baden Wurttemberg Abgerufen am 11 August 2020 27 Abs 1 Satz 3 SachsNatSchG Abgerufen am 11 August 2020 44 Abs 2 Satz 3 Naturschutzgesetz Baden Wurttemberg Abgerufen am 11 August 2020 27 Abs 1 Satz 4 SachsNatSchG Abgerufen am 11 August 2020 Quanti metri di spiaggia libera In laleggepertutti it 8 Juli 2021 abgerufen am 11 August 2022 italienisch Queen Victoria s legacy Memento vom 14 Dezember 2013 im Internet Archive englisch a b The Queen s Chain Memento vom 13 Dezember 2013 im Internet Archive englisch NEW ZEALAND OUTDOOR ACCESS CODE Memento des Originals vom 5 Februar 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www walkingaccess govt nz PDF 1 4 MB englisch Helmuth Gatterbauer Uneingeschrankte Erholung in der Natur Ein Rechtsanspruch Marz 1993 pdf Impediments to Public Recreation on Public Lands Oversight Hearing before the Subcommittee on Public Lands and Environmental Regulation of the Committee on Natural Resources U S House of Representatives One Hundred Thirteenth Congress First Session Tuesday May 7 2013 englisch Land Reform Scotland Act 2003 In legislation gov uk The National Archives abgerufen am 9 Juli 2015 englisch Paul Clayden John Trevelyan Rights of Way A guide to law and practice Hrsg von The Ramblers Association 4 Aufl 2007 ISBN 978 1 901184 99 0 englisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4494311 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betretungsrecht Erholung Sport amp oldid 226933371