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Der Gemeingebrauch ist ein alter dem romischen Recht entstammender Rechtsbegriff lateinisch usus publicus der heute noch vor allem im Strassenrecht des deutschen Rechtskreises benutzt wird Gemeingebrauch ist das Recht einer Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen die der Nutzung durch die Offentlichkeit dienen im Gegensatz zum Eigentums und Besitzrecht das die Nutzung von Sachen nur durch bestimmte einzelne Personen regelt Im Gegensatz zum Eigentum ist er also kein Individualrecht sondern ein Kollektivrecht Das hat vor allem zur Folge dass der zum Gemeingebrauch Berechtigte keinen anderen von der Nutzung ausschliessen kann der ebenfalls zum Gemeingebrauch berechtigt ist im Gegensatz zum Eigentumer der prinzipiell jeden anderen von der Benutzung seiner Sache ausschliessen kann Der Gemeingebrauch kann je nach Staatsform und Zustand der Staatsorganisation in Selbstorganisation stattfinden oder wie meist durch die Gesetze und die Polizei des Staates geregelt und uberwacht sein Gemeingebrauch kann auch an Sachen bestehen die im Privateigentum stehen So kann eine kommunale offentliche Einrichtung z B Mehrzweckhalle in Privateigentum stehen aber zugleich dem Gemeingebrauch gewidmet sein Ferner muss die offentliche Strasse nicht in offentlichem Eigentum stehen auch Strassen oder Wege die sich in Privathand befinden konnen durch Widmung zu offentlichen Strassen werden Steht eine Sache die sich auch in Privateigentum befinden kann unter Gemeingebrauch so darf jedermann sie ohne besondere Zulassung gemass ihrer sich aus Gesetz oder Widmung ergebenden Zweckbestimmung unter Beachtung des Gemeinvertraglichkeitsgrundsatzes benutzen Das aus dem fortbestehenden Eigentum fliessende Herrschaftsrecht des Eigentumers tritt insoweit zuruck Bassenge in Palandt BGB 903 Rn 28 Im Mittelalter bestand in Deutschland auch an der Allmende Gemeingebrauch Inwieweit sich der Umfang des Gemeingebrauch infolge veranderter Verkehrsgewohnheiten andert ist umstritten Moglicherweise kann eine starkere Betonung der Individualrechte zu einer Zuruckdrangung des Gemeingebrauches fuhren siehe auch ager publicus Das offentliche Recht etwa der Bundesrepublik Deutschland gestattet es ohnehin jedem Menschen sich im Rahmen der geltenden Gesetze frei zu bewegen allgemeine Handlungsfreiheit Art 2 Abs 1 Grundgesetz Explizit geregelt ist der Gemeingebrauch von Gewassern im deutschen Wasserhaushaltsgesetz und den zugehorigen Landeswassergesetzen Gegenbegriff zum Gemeingebrauch ist die Sondernutzung Sondernutzung ist ein Individualrecht an einer eigentlich einer Mehrzahl oder Vielzahl von Personen dienenden Sache Im modernen deutschen Recht spielt er auch im Wohnungseigentumsrecht eine Rolle Sondernutzung an Gemeinschaftsflachen Wie die Bedeutung des Gemeingebrauchs heute unsicher geworden ist ist es auch die Sondernutzung Die Strassengesetze kennen die Sondernutzung noch als eigenen Tatbestand Richtig durfte aber sein dass die Sondernutzung heute identisch ist mit der die gesetzlichen Grenzen des Gemeingebrauchs uberschreitenden Nutzung Dabei kann die Sondernutzung im Einzelfall genehmigt sein oder ungenehmigt und damit illegal Ist die an sich gesetzwidrige Nutzung z B der Strasse fur eine Tanzveranstaltung polizeilich genehmigt ist fur eine weitere von den Strassengesetzen Deutschlands vorgesehene Sondernutzungserlaubnis an sich kein Platz mehr Siehe auch BearbeitenVerkehrsgrundLiteratur BearbeitenHolger Stuchlik Strassenrechtliche Sondernutzungen GewArch 2004 S 143 ff Papier Hans Jurgen Recht der offentlichen Sachen 3 Auflage 1998 Matthias Knapp Gemeingebrauch und Staatseigentum Peniope Munchen 2003 zugleich Diss Freiburg Brsg 2002 Wustenberg Dirk Gemeingebrauch von Privatstrassen in Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht NZV 2019 S 511 516 Normdaten Sachbegriff GND 4137520 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeingebrauch amp oldid 218061504