Der Begriff Bannwald bedeutet allgemein ein als Ganzes erhaltenswertes Waldstück – oder eine spezielle Form davon.
Allgemein Bearbeiten
Im deutschsprachigen Raum wird mit dem Ausdruck Bannwald allgemein ein Waldbestand oder -gebiet bezeichnet:
- Schutzwald, zum Schutz vor Lawinen, Felssturz, Murgang oder Hochwasser.
- Waldschutzgebiet, geschützte Waldgebiete aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes.
- Erholungswald, bisweilen auch als Erholungsraum.
Je nach Waldrecht gibt es hierbei Überschneidungen und Unterschiede zwischen den Begriffen Bannwald, Schutzwald und Erholungswald.
Die forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin erlaubt und bei Schutzwäldern sogar ausdrücklich erwünscht (außer in Baden-Württemberg). Untersagt ist sie hingegen in Kernzonen von Naturschutzgebieten. Kein Bannwald ist das unter Waldbann fallende forstliche Sperrgebiet (befristet gesperrtes Waldstück) oder das befristete Jagdgebiet oder Wildschutzgebiet (während der Jagdzeit oder Zeiten wie Brunft und Aufzucht für Zutritt gesperrte Gebiete).
Geschichte Bearbeiten
Der Begriff Bann stammt aus dem Mittelalter. Bannwald stand damals für ein Waldgebiet (Bannforst), in dem das Recht der Nutzung (Forstbann) dem Landesherrn vorbehalten war. Dies galt zunächst nur für Jagd (Jagdbann) und Fischerei, später auch für die übrige Nutzung des Waldes (Wildbannforst). In den Gebirgstälern der Schweiz war der Bannwald zum Schutz vor Lawinen, aber auch zur Sicherstellung von Holz für Verbauungen von Wildbächen vorgesehen. Bannbriefe aus dem 14. Jahrhundert erwähnen Lawinenschutz, Schutz vor Steinschlag und Uferschutz. Die Auffassung vom Bannwald spielt eine wesentliche Rolle in dem Roman Die Martinsklause von Ludwig Ganghofer, worin sich ein tyrannischer Verwalter in Berchtesgaden Rechtsansprüche anmaßt.
Nationales Bearbeiten
Deutschland Bearbeiten
Im Bundeswaldgesetz als Rahmengesetz wird in „§ 12 Schutzwald“ und in „§ 13 Erholungswald“ an Stelle von Bannwald definiert. Näheres regeln die Landeswaldgesetze.
Baden-Württemberg Bearbeiten
In Baden-Württemberg sind Bannwälder Totalreservate, in denen jegliche Nutzung per Rechtsverordnung verboten ist. In anderen Bundesländern Deutschlands sind die Totalreservate unter dem Namen Naturwaldreservat, Naturwaldparzelle, Naturwaldzelle oder Naturwald bekannt. Bannwälder dienen der wissenschaftlichen Erforschung natürlicher Abläufe in Wäldern. Durch ihren Reichtum an Struktur und abgestorbenem Holz sind Bannwälder Rückzugsgebiete für viele bedrohte Tier-, Pflanzen- und Pilzarten.
In § 32, Waldschutzgebiete des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg heißt es:
Bayern Bearbeiten
In Bayern darf Rodung selbst mit Genehmigung nur erfolgen, wenn direkt angrenzend Ersatzaufforstung gewährleistet ist, die hinsichtlich Ausdehnung und Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann. Zur Ausweisung von Bannwald steht im bayerischen Waldgesetz (BayWaldG):
Hessen Bearbeiten
In Hessen ist ein Bannwald ein Wald, der wegen seiner Lage, flächenmäßigen Ausdehnung und seiner außergewöhnlichen Bedeutung für Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und deshalb nur in Ausnahmefällen gerodet werden darf. Häufig handelt es sich um Wälder in Verdichtungsräumen oder in waldarmen Gebieten. Geeignete Waldflächen werden durch die Regionalplanung als Bannwald ausgewiesen und durch Rechtsverordnung der Regierungspräsidien als obere Forstbehörden (§ 13) zu Bannwald erklärt.
Österreich Bearbeiten
In Österreich ist der Schutzwald nach § 21 ff. und der Bannwald nach § 27 ff. des Forstgesetzes von 1975 festgelegt.
Schweiz Bearbeiten
Das gesamtschweizerische Waldgesetz verwendet nicht mehr den Begriff «Bannwald», sondern Schutzwald.
Literatur Bearbeiten
- Clemens Dasler: Forst und Wildbann im frühen deutschen Reich. Die königlichen Privilegien für die Reichskirche vom 10. bis zum 12. Jahrhundert. Köln, Weimar, Wien 2001
- Richard B. Hilf: Der Wald. Wald und Weidwerk in Geschichte und Gegenwart – Erster Teil [Reprint]. Aula, Wiebelsheim 2003, ISBN 3-494-01331-4.
- Hans Hausrath: Geschichte des deutschen Waldbaus. Von seinen Anfängen bis 1850. Schriftenreihe des Instituts für Forstpolitik und Raumordnung der Universität Freiburg. Hochschulverlag, Freiburg im Breisgau 1982, ISBN 3-8107-6803-0.
- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon. Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5.
Weblinks Bearbeiten
Einzelnachweise Bearbeiten
- Haseder S. 81
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (PDF) bei der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005
- ↑ (Memento vom 23. Februar 2015 im Internet Archive) (PDF)
- Forstgesetz Österreich von 1975, abgerufen am 4. Dezember 2015
- Bundesgesetz (Schweiz) vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG), abgerufen am 3. Dezember 2015
- WaG Art. 37 Schutzwald