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Ein Wildbann bezeichnete ein besonderes konigliches Jagdrecht im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation etwa vom 9 bis zum 15 Jahrhundert Wildbanngrenze zwischen der Kurpfalz und dem Hochstift Speyer 1548 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Siehe auch 3 Weblinks 4 Literatur 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenWildbanne waren ursprunglich nicht auf Wald beschrankt Das Gebiet in einem Wild bann wird als Wildbannforst oder Bannforst bzw auch als Konigsforst bezeichnet Am Anfang stand das Jagdrecht meist nur die hohe Jagd im Banngebiet allein dem Konig zu Das Recht zur Jagd im Wildbann wurde von den Konigen oft auch an Andere weitergegeben diese mussten dafur das sogenannte Wildgeld entrichten In Vertretung des Konigs durften auch die Reichsministerialen die den jeweiligen Reichswald beaufsichtigten dort die Jagd ausuben etwa die Herren von Hagen Munzenberg im Wildbann Dreieich Vor dem 9 Jahrhundert wurden die koniglichen Forste als forestes Singular forestis bezeichnet Ein forestis war ein rechtlich gekennzeichneter Nutzungsbezirk des Konigs Im ausgehenden 6 Jahrhundert begannen die frankischen Konige spater auch Herzoge und andere Grosse des Reiches damit ausgedehnte Walder der Allgemeinheit zu entziehen Sie erklarten sie zu Forsten forestes d h zu gesonderten Rechtsbezirken in denen sie allein uber Waldnutzung Jagd und Fischfang bestimmten Eine forestis konnte neben Wald auch Nutz und Odland umfassen 1 Dieses Nutzungsrecht beinhaltete die Nutzung von Waldprodukten Jagd Fischfang und Rodung Das konigliche Verfugungsrecht uber unbewohntes Land ius eremi war die rechtliche Grundlage fur die Einrichtung der forestes Ab dem 8 Jahrhundert erklarten auch Kirche und Adel solche forestes oder ubernahmen die ehemaligen koniglichen forestes Die in Konigsbesitz verbliebenen Forsten sofern sie nicht zum privaten Hausgut des jeweiligen Wahlkonigs gehorten bildeten die Reichswalder die zum Reichsgut gehorten Durch die gestiegene Bedeutung der Jagd wahrend des 9 Jahrhunderts andert sich die Bezeichnung von forestis zu Wildbann Dieser Wildbann war ein Jagdbezirk unter Konigsbann der sich uber ein Gebiet erstreckte das verschiedenen Besitzern gehoren konnte Neben dem Jagdrecht ubte der Konig in seinem Wildbann auch die Waldaufsicht aus Seit dem 15 Jahrhundert wurde das Wort Wildbann durch den Begriff Forst ersetzt Forst bedeutete damals ein Gebiet in dem die Forsthoheit ausgeubt wurde Aber bereits einige Jahrhunderte fruher wurden zum Schutze eines solchen Gebietes und des der hohen Jagd unterfallenden Wildes mehrere Wildhuben Siedelhofe eingerichtet Die Gehofte in den Wildhuben wurden von Forstern niederer Adel bewohnt die meist einem Forstmeister z B Forstmeister von Gelnhausen fur den Budinger Wald oder einem Vogt unterstanden und ein Teilgebiet des Forstes zu beaufsichtigen hatten Neben diesen wurde die Waldaufsicht auch uber eine eigene Gerichtsbarkeit Forstergericht fur die eingeforsteten Dorfer gewahrleistet Siehe auch BearbeitenBannwald Wildbann Dreieich ReichswaldWeblinks BearbeitenWildbann und ForsthoheitLiteratur BearbeitenRichard B Hilf Der Wald Wald und Weidwerk in Geschichte und Gegenwart Erster Teil Reprint Aula Wiebelsheim 2003 ISBN 3 494 01331 4 Hans Hausrath Geschichte des deutschen Waldbaus Von seinen Anfangen bis 1850 Schriftenreihe des Instituts fur Forstpolitik und Raumordnung der Universitat Freiburg Hochschulverlag Freiburg im Breisgau 1982 ISBN 3 8107 6803 0Einzelnachweise Bearbeiten Winfried Freitag Wald Waldnutzung in Historisches Lexikon Bayerns 27 November 2014 abgerufen am 26 Oktober 2015Normdaten Sachbegriff GND 4164386 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wildbannforst amp oldid 204664225