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Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen Religionsverfassungsrecht alle auf Gesetz Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Lander an die Religionsgesellschaften Kirchen die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14 August 1919 bereits bestanden Alle nach diesem Stichtag eingefuhrten Leistungspflichten der Bundeslander oder des Bundes an die Religionsgesellschaften Kirchen gehoren nicht zu den Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes und der Weimarer Verfassung von 1919 Fur das Jahr 2022 haben die deutschen Bundeslander etwa 602 Millionen Euro allein an die katholischen und evangelischen Kirchen in Deutschland veranschlagt Die Staatsleistungen machen somit nach Angabe der Evangelischen Kirche in Deutschland EKD im Durchschnitt 2 2 Prozent der jeweiligen Gesamteinnahmen der evangelischen Kirchen aus 1 In Deutschland tragen Staatsleistungen neben den Kirchensteuern und Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei aber unterliegen keiner Zweckbindung oder Nachweispflicht Seit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung besteht der Verfassungsauftrag zur endgultigen Beendigung samtlicher Staatsleistungen durch einmalige Ablosung Dieses Ablosegebot wurde 1949 durch Art 140 in das Grundgesetz ubernommen und ist auch Bestandteil einiger Landesverfassungen wie z B derer von Mecklenburg Vorpommern Art 9 Baden Wurttemberg Art 5 Hessen Art 52 Thuringen Art 40 Nordrhein Westfalen Art 22 und Sachsen Art 109 Dennoch wurde dieser Verfassungsauftrag bisher noch nicht erfullt Inhaltsverzeichnis 1 Begriff und rechtliche Grundlagen 1 1 Verfassungstexte 1 2 Wesentliche Merkmale 1 3 Abgrenzung zu anderen Leistungen 1 4 Einteilung 1 5 Zweck der Staatsleistungen 1 6 Verbot der Einfuhrung neuer Staatsleistungen 2 Aktuelle Hohe der Staatsleistungen 3 Ablosung der Staatsleistungen 3 1 Begriffsdefinition Ablosung 3 2 Hohe der Ablosesummen 3 3 Haushaltsansatze der Lander fur Staatsleistungen 1949 3 4 Gesetzentwurfe fur die Grundsatze der Ablosung 3 4 1 1921 3 4 2 2012 3 4 3 2020 3 4 4 2022 4 Geschichte 5 Kritik 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseBegriff und rechtliche Grundlagen BearbeitenVerfassungstexte Bearbeiten Die Staatsleistungen sind in Art 138 Abs 1 der Weimarer Reichsverfassung WRV abschliessend geregelt welcher gemass Art 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes und somit geltendes Verfassungsrecht ist Das Ablosegebot aus Artikel 138 Absatz 1 WRV wurde 1949 auch in die erste Verfassung der DDR Artikel 45 ubernommen Die Staatsleistungen der ostdeutschen Lander 2 wurden ab 1952 bis zur Wiedervereinigung zentralisiert durch die DDR Regierung an die Kirchen weiter gezahlt Grundgesetz Art 140 GG Die Bestimmungen der Artikel 136 137 138 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11 August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7 Oktober 1949 Art 45 Abs 1 Die auf Gesetz Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden offentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgelost Art 138 Abs 1 Weimarer Reichsverfassung WRV Die auf Gesetz Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelost Die Grundsatze hierfur stellt das Reich auf Art 173 Weimarer Reichsverfassung WRV Bis zum Erlass eines Reichsgesetzes gemass Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen Die bei Inkrafttreten der WRV bestehenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften sind durch die Landesgesetzgeber abzulosen also gegen eine einmalige Entschadigungsleistung endgultig zu beenden Art 138 Abs 1 WRV schliesst die Staatsleistungen somit ausdrucklich von der sog Kirchengutsgarantie in Art 138 Abs 2 WRV aus Die Grundsatze fur die Ablosung hat gemass Art 138 Abs 1 Satz 2 WRV das Deutsche Reich also heute der Deutsche Bundestag aufzustellen Damit sich die Lander als Zahlungsverpflichtete nicht ohne Rucksicht und auf Kosten der Kirchen von den Staatsleistungen entledigen konnen sollte das Reich selbst nicht von Zahlungsverpflichtungen betroffen Grundsatze fur die Ablosung aufstellen Dazu ist es aber bis heute nicht gekommen sodass auch die Landesgesetzgebung nicht tatig werden konnte Einen konkreten Versuch zur Ablosung unternahm die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag Sie legte 2012 einen Entwurf eines Gesetzes uber die Grundsatze zur Ablosung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften Staatsleistungsablosegesetz StAblG vor 3 Die Debatte zur ersten Lesung am 28 Februar 2013 zeigte jedoch dass die anderen Fraktionen ein Gesetz zumindest in der vorgeschlagenen Form ablehnen 4 Der Verfassungsauftrag zur Aufstellung der Ablosegrundsatze wurde seit 1919 nicht erfullt Die Bundesregierung sieht laut ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 9 April 2014 5 trotz des unbedingten Verfassungsauftrages derzeit auch keinen Handlungsbedarf fur den Erlass eines Grundsatzegesetzes welches den Bundeslandern den Rahmen fur die Ablosung ihrer Staatsleistungen vorgeben konnte Die Staatsleistungen sind von den deutschen Bundeslandern nach uberwiegender Auffassung bis zu ihrer Ablosung weiter zu zahlen auch wenn Art 173 WRV nicht Bestandteil des Grundgesetzes wurde da dieser nur deklaratorischen Charakter hatte Der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates beschloss in erster Lesung eine Fassung des Art 140 GG die nur auf Abs 2 des Art 138 WRV Bezug nahm die Regelungen uber die Staatsleistungen in Abs 1 aber ebenso wie weitere Artikel nicht umfasste Dafur ordnete er ausdrucklich ein Fortbestehen der Staatskirchenvertrage an wobei umstritten war ob darunter auch das Reichskonkordat fallen sollte 6 Zu Formulierung und Inhalt des Art 140 GG erzielte der Hauptausschuss zunachst keine Einigkeit sodass der Funferausschuss eine Formulierung vorschlug die auch Art 138 Abs 1 WRV umfasste Nach weiteren Erganzungen nahm der Hauptausschuss in vierter Lesung die heutige Fassung des Art 140 GG an 7 und liess so die Regelungen der Weimarer Reichsverfassung uber die Ablosung der Staatsleistungen als Verfassungsrecht fortgelten Wesentliche Merkmale Bearbeiten Aus dem historischen Kontext und dem systematischen Zusammenhang mit dem Ablosegebot des Art 138 Abs 1 WRV ergeben sich drei wesentliche Merkmale Staatsleistungen sind ausschliesslich vermogenswerte Rechtspositionen da sich das Ablosegebot nur auf diese beziehen kann Es muss sich um wiederkehrende und auf Dauer angelegte Leistungsverhaltnisse handeln da ansonsten eine Erfullung statt einer Ablosung moglich ware Die Leistungsverhaltnisse mussen vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14 August 1919 bereits bestanden haben Abgrenzung zu anderen Leistungen Bearbeiten nbsp Anteil der Staatsleistungen an Gesamteinnahmen der evangelischen KircheAbzugrenzen sind die Staatsleistungen von Subventionen und sonstigen Leistungen welche die Religionsgesellschaften fur die Erfullung staatlicher Aufgaben im offentlichen Interesse erhalten z B Kindergarten Schulen Krankenhauser Beratungsstellen etc Auch die Befreiung der Kirchen von Gerichtsgebuhren ist keine Staatsleistung i S d Art 138 Abs 1 WRV Staatliche Aufwendungen fur den Religionsunterricht an offentlichen Schulen fur die theologischen Fakultaten an den Hochschulen sowie fur die Gefangnis und Militarseelsorge gehoren ebenso wenig zu den Staatsleistungen wie die Zahlungen des Staates aufgrund von privatrechtlichen Vertragen z B Kauf Miete usw Zu solchen nichthoheitlichen Leistungsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen zahlen auch die sogenannten Patronate Hierbei handelt es sich um ein vermogensrechtliches Institut des Kirchenrechts welches die Forderung der Kirchen durch Privatpersonen Gemeinden oder Landesherren ermoglichen sollte Auch alle nach dem Stichtag 14 August 1919 Inkrafttreten der WRV eingefuhrten staatlichen Leistungsverhaltnisse sind nicht vom Geltungsbereich des Art 138 Abs 1 WRV erfasst Dies ergibt sich unter anderem aus dem Zusammenhang mit Art 173 WRV in dem ausdrucklich auf die bisherigen Staatsleistungen verwiesen wird Einteilung Bearbeiten Staatsleistungen im Sinne von Art 138 Abs 1 WRV werden in positive und negative Staatsleistungen unterschieden Positive Staatsleistungen mehren das Vermogen aktiv Dagegen verzichten negative Staatsleistungen lediglich darauf das Vermogen zu mindern wie es bei Steuer und Gebuhrenbefreiungen der Fall sein kann Zu den positiven Staatsleistungen gehoren vor allem die Dotationen also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behorden und Amtstrager Im katholischen Bereich spricht man im ersten Fall von Bistumsdotationen im evangelischen von Dotationen fur das Kirchenregiment Unter die Dotation von Amtstragern fallen vor allem Zuschusse zur Besoldung der Pfarrer Neben den Dotationen gibt es aber auch eine Vielzahl von regional unterschiedlichen Formen der positiven Staatsleistungen die sowohl in Geld als auch in Sachzuwendungen Nahrungsmittel in Nutzungs Bau und Unterhaltungspflichten bestehen konnen Sie konnen dem Betrag nach festgelegt oder bedarfsabhangig sein Negative Staatsleistungen sind die Befreiungen der Religionsgesellschaften von Steuern und Abgaben sofern die Befreiungen bereits bei Inkrafttreten der WRV galten In Deutschland sind die Kirchen als Korperschaften des offentlichen Rechts u a von der Korperschaftssteuer der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer befreit Zweck der Staatsleistungen Bearbeiten Staatsleistungen dienen der Erfullung kirchlicher Aufgaben und der Deckung des kirchlichen Bedarfs Allerdings werden sie ohne Zweckbindung gezahlt und ihre tatsachliche Verwendung obliegt dem Ermessen der jeweiligen Religionsgesellschaft Kirche Eine Verwendungsprufung durch staatliche Behorden findet nicht statt In vielen Vertragen zwischen den Bundeslandern und den Kirchen wurde der Zweck der Staatsleistungen allerdings benannt Die ursprunglichen Zahlungsanspruche der Kirchen wurden ab Grundung der deutschen Lander nach dem Zweiten Weltkrieg oftmals in neuen Vertragen pauschaliert zusammengefasst erhoht und mit einer Dynamisierungsklausel versehen Zum Beispiel Das Land zahlt den Kirchen anstelle aller fruher gewahrten Dotationen fur Kirchenleitungen Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss 8 Die zur Zeit als Dotation fur kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschusse fur Zwecke der Pfarrbesoldung und versorgung gewahrten finanziellen Leistungen des Landes an die Evangelischen Kirchen in Hessen sowie die katastermassigen Zuschusse werden mit Wirkung vom 1 April 1956 durch einen Gesamtzuschuss Staatsleistung an die Evangelischen Kirchen ersetzt 9 Verbot der Einfuhrung neuer Staatsleistungen Bearbeiten Durch das Ablosegebot ist die Neubegrundung von Staatsleistungen i S d Art 138 Abs 1 WRV ausgeschlossen Das Rechtsinstitut der Staatsleistungen soll nach dem Willen des Verfassungsgebers liquidiert werden um die Entflechtung der Vermogensverhaltnisse von Staat und Kirchen zu erreichen Rechtlich zulassig ist lediglich eine Umgestaltung der vor 1919 bereits bestehenden Leistungsverpflichtungen z B durch Pauschalierung oder Zusammenfassung Staatsleistungen im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 WRV beruhen auf alten Titeln aus der Zeit vor 1919 und wurden in den letzten Jahrzehnten in neuen Vertragen zwischen den Kirchen und den Bundeslandern zusammengefasst und neu geregelt Sofern die Staatsleistungen als Ausgleichszahlungen fur historische Sakularisationen von Kirchenvermogen eingefuhrt wurden wird in den jeweiligen Staats Kirchen Vertragen der Lander Wert darauf gelegt dass es sich nicht um freiwillige Subventionen des Staates sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt die nur gegen angemessene Ablosesummen aufgehoben werden konnen Aktuelle Hohe der Staatsleistungen BearbeitenInsbesondere die evangelischen und katholischen Kirchen in Deutschland erhalten Staatsleistungen von den Landern Fur diese beiden Religionsgesellschaften sind in den Haushaltsplanen der Bundeslander fur 2022 insgesamt etwa 602 Millionen Euro veranschlagt 355 Mio ev 248 Mio kath Davon beruht ein Teil auf Anspruchen vor dem Jahr 1919 und ein Teil sind nach Inkrafttreten des Ablosegebotes eingefuhrte freiwillige Zuschusse Ausserdem erhalten auch andere Religionsgesellschaften wie zum Beispiel Alt Katholiken evangelisch reformierte Kirchen Hugenotten oder judische Gemeinden von den Landern Staatsleistungen die auf Anspruchen vor Inkrafttreten des Ablosegebotes in Artikel 138 Absatz 1 WRV beruhen Die Staatsleistungen erhohen sich regelmassig in jedem Jahr da sie in den meisten Bundeslandern an die Besoldungsentwicklung der Landesbeamten gekoppelt sind Die Leistungen von Stadten und Gemeinden an Religionsgesellschaften Kirchen sind bisher nicht erfasst Auch diese kommunalen Staatsleistungen sind nach uberwiegender Rechtsauffassung per Ablosung gemass Artikel 138 Absatz 1 WRV zu beenden da die Kommunen nunmehr Bestandteil der Lander sind In einigen Bundeslandern werden aus Gleichbehandlungsgrunden Paritat auch Zuschusse an andere Kirchen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gezahlt die selbst aber keine Staatsleistungen im Sinne von Art 138 I WRV sind In den Haushaltsplanen der Bundeslander fur 2022 sind insgesamt etwa 688 Millionen Euro veranschlagt Solche neu eingefuhrten Subventionen und sonstigen Leistungen sind Teil der staatlichen Kultur und Grundrechtsforderung Sie stehen somit unter dem Vorbehalt ihrer Legitimation durch verfassungsgemasse Zwecksetzungen und mussen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen Subventionen und sonstige Leistungen in diesem Sinne erhalten neben den grossen Kirchen unter anderem die Altkatholische und Altlutherische Kirche die Israelitische Synagogengemeinde Freireligiose Landesgemeinden und Freigemeinden teilweise auch die Methodisten 10 judische Gemeinden Humanistische Verbande sowie der Zentralrat der Juden in Deutschland 11 in den Haushaltsplanen der deutschen Bundeslander fur 2022 veranschlagte Betrage Bundesland Ev Luth Kirchen Rom Kath Kirche Judische Israel Gemeinden Humanisten Konfessionsfreie Altkath Kirche Ev reformierte Hugenotten Orthodoxe Methodisten Freireligiose Freikirchler Muslime Aleviten sonstige gesamt Kapitel Einwohner am 31 12 2020 pro Einw Baden Wurttemberg 68 742 900 68 332 100 4 690 000 65 800 477 100 17 600 139 300 142 464 800 0455 11 103 043 12 83 Bayern 25 944 000 77 243 000 22 060 000 76 000 24 000 1 114 000 24 000 48 000 126 533 000 0550 0551 0552 0505 13 140 183 9 63 Hessen 42 764 150 18 758 250 6 527 000 40 000 68 089 400 0402 Ford Nr 2 6 293 154 10 82 Rheinland Pfalz 29 196 300 37 008 700 1 100 000 5 000 119 600 67 429 600 1559 4 098 391 16 45 Niedersachsen 41 396 000 10 387 000 5 287 000 285 000 3 000 300 000 57 658 000 0765 8 003 421 7 20 Nordrhein Westfalen 9 760 000 14 320 000 19 000 000 280 000 43 360 000 02050 17 925 570 2 42 Sachsen Anhalt 32 873 300 6 766 200 1 677 800 41 317 300 1315 2 180 684 18 95 Sachsen 28 420 999 1 136 840 1 070 000 30 627 839 0503 Titel 68401 4 056 941 7 55 Thuringen 21 367 000 6 553 200 477 900 28 398 100 1710 2 120 237 13 39 Berlin 8 039 000 3 951 000 14 582 000 600 000 10 000 27 182 000 0820 3 664 088 7 42 Mecklenburg Vorpommern 17 167 200 709 700 575 000 45 500 18 497 400 1304 1 610 774 11 48 Schleswig Holstein 15 126 000 270 000 908 000 11 600 3 300 8 900 16 327 800 0741 2 910 875 5 61 Brandenburg 13 626 700 1 784 200 950 000 100 000 100 000 16 560 900 06810 Titel 68480 und 68580 2 531 071 6 54 Saarland 187 600 652 400 494 700 72 300 1 407 000 0617 983 991 1 43 Hamburg 1 108 000 1 108 000 4 1 5 1 852 478 0 60 Bremen 547 200 547 200 HSt 0020 68415 1 680 130 0 80 gesamt 354 611 149 247 872 590 81 054 600 1 126 800 920 000 66 400 1 114 000 27 000 306 900 300 000 108 900 687 508 339 83 155 031 8 32 Ablosung der Staatsleistungen BearbeitenBegriffsdefinition Ablosung Bearbeiten Art 138 Abs 1 WRV beinhaltet drei unterschiedliche Wirkungen Erstens werden die Lander verpflichtet die Staatsleistungen im Wege der Landesgesetzgebung durch Ablosung zu beenden Zweitens enthalt die Norm eine Garantie fur den Fortbestand der Staatsleistungen bis zu ihrer Ablosung Drittens wird die Einrichtung neuer Staatsleistungen ausgeschlossen Ablosung ist die einseitige Aufhebung des Leistungsgrundes einer wiederkehrenden Zahlung gegen einmalige angemessene Entschadigung Sie umfasst also die Aufhebung des bisherigen Leistungsverhaltnisses unter gleichzeitiger Begrundung einer Ausgleichspflicht Der Begriff Ablosung muss im historischen Kontext der Weimarer Reichsverfassung betrachtet werden denn 1919 bestand ein gefestigter juristischer Sprachgebrauch hinsichtlich der Ablosung von Rechten im Gebiet des offentlichen Rechts welchen der Verfassungsgeber aufgenommen hat Bereits im 19 Jahrhundert wurden Ablosungen als gesetzestechnisches Mittel im Zuge der Bauernbefreiung sowie zur Durchsetzung der Gewerbefreiheit eingesetzt um Restbestande uberalterter privater und offentlicher Rechte abzuschaffen Dabei ist der Wert einer unbefristeten regelmassigen Leistung als eine konkrete einmalige Entschadigungsleistung zu veranschlagen Wie hoch eine Ablosung bemessen werden muss ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt Sowohl das offentliche als auch das private Recht z B 1201 BGB sehen kein Berechnungsverfahren fur diese Falle vor Lediglich das steuerrechtlich geschaffene Bewertungsrecht vgl 1 Abs 1 BewG offentlich rechtliche Abgaben welche durch Steuer bzw Abgabenpflichtige zu entrichten sind sieht in seinen Bewertungsvorschriften eine Bemessung der Hohe nach vor Dies kann aber lediglich eine rechtlich unverbindliche Empfehlung sein und ist keineswegs ein verpflichtendes Bewertungsverfahren fur die Ablosung der Staatsleistungen Bei der Bewertung nach Steuerrecht wird der sog Jahreswert Summe der im Bewertungsstichtag in der in Zukunft durchschnittliche erzielbaren Betrage 15 Abs 3 BewG bestimmt und anschliessend mit einem Bewertungsfaktor multipliziert Im Hinblick auf die Staatsleistungen kamen Bewertungsverfahren in Frage 13 Abs 2 Halbsatz 1 BewG das 18 6fache des Jahreswerts wenn es sich um sog immerwahrende Leistungen handelt Immerwahrend sind Leistungen wenn ihr Ende von Ereignissen hier das zukunftige Ablosungsgesetz abhangt von denen ungewiss ist ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten 12 Da noch kein Bundes und oder Landesgesetz geschaffen wurde die politische Diskussion weiterhin andauert und der Verfassungsauftrag seit nun uber einem Jahrhundert besteht durfte hier eine solche Ungewissheit dem Grunde und dem Zeitpunkt nach vorliegen Auch wenn es verfassungsrechtlich einen Ablosungsauftrag das heisst eine Verpflichtung gibt ist aufgrund der faktischen Untatigkeit seit uber einem Jahrhundert es hinreichend unsicher ob dieser Pflicht nachgekommen wird 13 Abs 2 Halbsatz 2 BewG das 9 3fache des Jahreswerts wenn es sich um sog Leistungen von unbestimmter Dauer handelt Solche Leistungen von unbestimmter Dauer sind dem Grunde nach gewiss das heisst Das Ereignis wird mit 100 iger Sichereinheit eintreten lediglich der Zeitpunkt steht noch nicht fest Der Verfassungsauftrag nach Art 138 Abs 1 WRV schreibt die Ablosung verpflichtend vor wodurch auf rein rechtlicher Ebene keine Ungewissheit dem Grunde nach vorliegt bzgl der faktischen Untatigkeit siehe oben Beide Bewertungsverfahren erfolgen auf Basis einer Verzinsung des Jahreswerts mit 5 5 p a auf die jahrliche Rate mit Zinseszinseffekt Sie unterscheiden sich lediglich der rechnerischen Dauer der Zahlungen und Verzinsung Die Bewertung immerwahrender Leistungen mit dem Faktor 18 6 entspricht dabei einer Zahlungsdauer von 101 Jahren 13 die Bewertung der Leistungen von unbestimmter Dauer durch den Faktor 9 3 lediglich mit 12 13 Jahren Hohe der Ablosesummen Bearbeiten nbsp Lander im Deutschen Reich vor dem Ende der MonarchieFur die Berechnung angemessener Ablosesummen sind grundsatzlich die Anspruche der Religionsgesellschaften Kirchen gegenuber den Landern massgeblich die bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14 August 1919 auf Gesetz Vertrag oder besonderen Rechttiteln beruhten Es ist hochst umstritten welche Ablosesummen fur die Aufhebung der ursprunglichen Anspruche angemessen waren Wahrend man auf kirchlicher Seite von insgesamt etwa 11 Milliarden 14 ausgeht halten kirchenkritische Organisationen nur noch einen symbolischen Wert fur angemessenen 15 Die Forderungen der kirchlichen Seite entsprachen dabei in etwa der Bewertung der Staatsleistungen als immerwahrende Leistungen auf Basis des derzeitigen Jahreswerts von 687 5 Mio vgl oben Staatsleistungen Aktuelle Hohe der Staatsleistungen mit dem Bewertungsfaktor 18 6 in Summe 11 2 Mrd Fur die Staatsleistungen an die evangelisch lutherischen Kirchen Jahreswert von 0 3546 Mrd 18 6 6 5955 Mrd Fur die Staatsleistungen an die romisch katholischen Kirchen Jahreswert von 0 2479 Mrd 18 6 4 6109 Mrd Haushaltsansatze der Lander fur Staatsleistungen 1949 Bearbeiten nbsp Lander in Deutschland vor Grundung von BRD und DDRDie ursprunglichen Anspruche aus dem Jahr 1919 sind heute nur noch ausserst aufwendig zu ermitteln und konnen nicht immer eindeutig den heutigen Landern in Deutschland zugeordnet werden da die Lander 1919 noch nicht in der heutigen Form existierten Hilfsweise konnten fur die Schatzung der ursprunglichen Anspruche im Jahr 1919 die Haushaltsansatze der Lander in ihren Haushaltsplanen fur das Jahr 1949 Grundung der BRD und der DDR und Inkrafttreten der beiden deutschen Verfassungen mit Ubernahme des Ablosegebotes als Indiz herangezogen werden In den Haushaltsplanen der Lander waren fur das Jahr 1949 insgesamt umgerechnet rund 23 Millionen Euro Staatsleistungen an Religionsgesellschaften Kirchen veranschlagt Leistungen von unbestimmter Dauer hier bis zur Ablosung sind gemass 13 Absatz 2 Bewertungsgesetz mit dem 9 3fachen des Jahreswerts zu bewerten Demzufolge ergabe sich z B fur einen ursprunglichen Anspruch auf jahrlich 1 000 000 DM eine angemessene Ablosesumme in Hohe von 4 755 014 EUR 1 000 000 DM 1 95583 9 3 4 755 014 EURIn der folgenden Tabelle sind die fur 1949 veranschlagten Haushaltsansatze der Lander fur Staatsleistungen an Religionsgesellschaften Kirchen im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 WRV dargestellt Lander Religionsgesellschaften 1949 in DM 1949 in EUR 1 1 95583 DM Bemerkungen Ablosesumme in EUR Faktor 9 3 Ablosesumme in EUR Faktor 18 6Baden katholische Kirche 655 250 335 024 3 115 723 6 231 446 Altkatholiken 26 300 13 447 125 057 250 114 Evangelisch protestantische Landeskirche Baden 506 700 259 072 2 409 366 4 818 732 israelitische Gemeinde 35 200 17 997 167 377 334 754 freireligiose Gemeinschaften 1 550 793 7 370 14 740 Bayern katholische Kirche 4 326 000 2 211 849 20 570 193 41 140 386 evangelische Kirche 1 037 000 530 210 4 930 950 9 861 900 Berlin evangelische Kirche 440 000 224 968 2 092 206 4 184 412 katholische Kirche 90 000 46 016 427 951 855 902 Brandenburg evangelische Kirchen 2 652 000 1 355 946 12 610 298 25 220 596 romisch katholische Kirche 140 000 71 581 665 702 1 331 404 Hessen evangelische Kirche 2 333 000 1 192 844 11 093 449 22 186 898 katholische Kirche 886 000 453 005 4 212 943 8 425 886 Mecklenburg evangelische Kirchen 360 000 184 065 Vorauszahlung auf Ablosesumme 1 711 805 3 423 610 romisch katholische Kirche 8 000 4 090 Vorauszahlung auf Ablosesumme 38 040 76 080 Niedersachsen evangelische Kirchen 2 532 000 1 294 591 12 039 697 24 079 394 katholische Kirche 445 000 227 525 2 115 981 4 231 962 Nordrhein Westfalen katholische Kirche 4 318 000 2 207 758 20 532 153 41 064 306 evangelische Kirchen 2 260 000 1 155 520 10 746 333 21 492 666 Rheinland Pfalz katholische Kirche 2 531 000 1 294 080 12 034 942 24 069 884 evangelische Kirchen 2 214 000 1 132 000 10 527 602 21 055 204 Sachsen evangelische Kirchen 2 971 500 1 519 304 Vorauszahlung auf Ablosesumme 14 129 526 28 259 051 romisch katholische Kirche 81 500 41 670 Vorauszahlung auf Ablosesumme 387 534 775 067 Sachsen Anhalt evangelische Kirchen 3 600 000 1 840 651 Vorauszahlung auf Ablosesumme 17 118 052 34 236 104 romisch katholische Kirche 300 000 153 388 Vorauszahlung auf Ablosesumme 1 426 504 2 853 008 Schleswig Holstein evangelische Kirchen 709 000 362 506 3 371 305 6 742 610 katholische Kirche 16 000 8 181 76 080 152 160 Thuringen evangelische Kirchen 3 105 000 1 587 561 14 764 320 29 528 640 romisch katholische Kirche 240 000 122 710 1 141 203 2 282 406 Wurttemberg Baden evangelische Kirche 5 314 750 2 717 389 25 271 713 50 543 426 katholische Kirche 1 604 550 820 393 7 629 659 15 259 318 Wurttemberg Hohenzollern evangelische Kirche 1 661 350 849 435 7 889 743 15 799 487 katholische Kirche 2 459 350 1 257 466 11 694 245 23 388 490 gesamt 49 860 000 25 493 013 237 085 023 474 170 045 Gesetzentwurfe fur die Grundsatze der Ablosung Bearbeiten 1921 Bearbeiten Ein erster Entwurf fur ein Gesetz uber die Grundsatze der Ablosung wurde bereits in den 1920er Jahren durch die Reichsregierung erarbeitet 16 Dieser wurde jedoch nie im Parlament zur Abstimmung gestellt Gemass 3 des damaligen Entwurfes sollte die Ablosung den Religionsgesellschaften einen angemessenen Ausgleich fur den Wegfall der bisherigen Staatsleistungen gewahren Wie hoch ein angemessener Ablosefaktor sein konnte wurde im Gesetzentwurf von 1921 jedoch nicht genannt 2012 Bearbeiten Einen weiteren Entwurf fur ein Gesetz uber die Grundsatze zur Ablosung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften 17 stellte die Linksfraktion im Bundestag im Jahr 2012 zur Abstimmung 18 Dieser Antrag wurde 2013 von der Mehrheit des Bundestages abgelehnt 2020 Bearbeiten Am 15 Mai 2020 legten die Bundestagsfraktionen von FDP Linken und Bundnis 90 Die Grunen einen gemeinsamen Gesetzentwurf uber ein Grundsatzegesetz zur Ablosung der Staatsleistungen vor 19 20 am 28 Mai 2020 auch die AfD 21 Zu den Gesetzentwurfen fand am 12 April 2021 eine offentliche Anhorung vor dem federfuhrenden Bundestagsausschuss fur Inneres und Heimat statt 22 Dabei haben Rechtsexperten den Gesetzentwurf begrusst weil damit einem 100 Jahre alten Verfassungsauftrag nachgekommen wurde Laut Gesetzentwurf sollen die Staatsleistungen mit dem 18 6 fachen der jahrlichen Betrage in 2020 etwa 548 Mio Euro insgesamt also 10 2 Mrd Euro abgelost werden Andere Juristen betonten dass in der Verfassung beziehungsweise im Grundgesetz eine angemessene Entschadigung jedoch kein voller Wertausgleich gefordert sei Am 6 Mai 2021 wurden die Gesetzentwurfe im Deutschen Bundestag abgelehnt die Regierungsfraktionen stellten aber eine Losung in der nachsten Legislaturperiode in Aussicht 23 24 Im Gesetzentwurf der Fraktionen FDP DIE LINKE und BUNDNIS 90 DIE GRUNEN 25 wurde in Anlehnung an immerwahrende Leistungen im Sinne von 13 Abs 2 erster Halbsatz BewG 26 ein Ablosefaktor 18 6 der aktuellen Leistungen vorgeschlagen Damit ging der Gesetzesentwurf von einem immerwahrenden Charakter der Staatsleistungen aus es sei also dem Grunde wie dem Zeitpunkt nach ungewiss wann sie beendet wurden Das ist nicht vollends gesichert Die Staatsleistungen sind mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Weimarer Reichsverfassung abzulosen wodurch verfassungsrechtlich die Ungewissheit dem Grunde nach nicht vorliegen konnte Allerdings kann auch erst das zukunftige Ablosungsgesetz die faktische Unsicherheit aufgrund der Untatigkeit des Gesetzgebers seit uber einem Jahrhundert erst durch dieses Ablosungsgesetz geschaffen werden 2022 Bearbeiten Die aktuellen Regierungsfraktionen haben in ihrem Koalitionsvertrag die Ablosung der Staatsleistungen vereinbart Es ist daher mit einem erneuten Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode zu rechnen Das Bundesministerium des Innern und fur Heimat hat Anfang August 2022 eine Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung von Vertretern der betroffenen Religionsgemeinschaften bzw Kirchen und der Lander gegrundet die uber Eckpunkte eines Grundsatzegesetzes beraten Die Arbeitsgruppe wird planmassig bis Anfang des Jahres 2023 in monatlichen Sitzungen die zu bearbeitenden Themen behandeln und diskutieren Auf dieser Grundlage soll ein Gesetzentwurf erstellt und das regulare Gesetzgebungsverfahren begonnen werden welches spatestens bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode abgeschlossen werden soll Laut Stuttgarter Zeitung will das federfuhrende Bundesinnenministerium bis Ostern 2023 einen Gesetzentwurf vorlegen 27 Nach Angabe des Nachrichtenportals der katholischen Kirche soll das Gesetz uber die Grundsatze fur die Ablosung der Staatsleistungen bis 2024 im Bundestag durch sein 28 Geschichte Bearbeiten nbsp Auszug Haushaltsplan Preussen 1919 nbsp Staatsleistungen an Kirchen im Freistaat Mecklenburg Schwerin 1919Die Zahlungen von Staatsleistungen an die Kirchen in Deutschland haben in den Bundeslandern verschiedene historische Ursachen Sie entstanden zum Teil als Ausgleich fur vorangegangene Enteignungen von Immobilien und Gutern aus denen die Kirchen zuvor ihren materiellen Bedarf deckten Die Staatsleistungen entstanden in einigen deutschen Regionen infolge der Sakularisationen von Kircheneigentum insbesondere im Zusammenhang mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 Mit der Sakularisation der Vermogenswerte ubernahmen die neuen weltlichen Regenten als Rechtsnachfolger auch die lebenslanglichen Unterhaltsverpflichtungen fur die vorherigen geistlichen Regenten und die Baulasten fur kirchliche Gebaude Einige deutsche Lander verpflichteten sich als Ausgleich zu jahrlichen Entschadigungszahlungen an Religionsgesellschaften positive Staatsleistungen und oder Steuer und Gebuhrenbefreiungen fur Religionsgesellschaften negative Staatsleistungen Die Intensitat dieser Enteignungen war regional unterschiedlich so dass sich auch die Hohe der daraus folgenden Staatsleistungen unterscheidet Die evangelischen Landeskirchen wurden vor allem wahrend der Reformationszeit nach dem Westfalischen Frieden 1648 und zum Ende des 18 Jahrhunderts enteignet Die katholische Kirche wurde zwar auch durch den Westfalischen Frieden betroffen die weitaus umfangreichsten Enteignungen geschahen jedoch durch die Organischen Artikel 1802 fur linksrheinische von Frankreich annektierte Gebiete und durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 Neben dem Ausgleich fur Sakularisationsverluste gab es vor 1919 noch weitere Grunde fur die Einfuhrung von Staatsleistungen So kam es in mehreren Landern z B in Mecklenburg seit der Reformationszeit nicht zu Enteignungen von kirchlichem Vermogen Hier ubernahmen die Landesherren die Staatsleistungen in Form von Besoldungszuschussen um die unzureichenden Einkommen ihrer Geistlichen aufzubessern aufgrund ihrer selbstverstandlichen Fursorgepflicht cura religionis Allein infolge des Reichsdeputationshauptschlusses bekamen ca 95 000 km einen neuen Herrscher oder Eigentumer zum Vergleich dies entspricht einer Flache von ca 27 des heutigen Bundesgebietes von 357 050 km Ein Grossteil dieser Flache war das Staatsgebiet der aufgelosten geistlichen Reichsstande vor allem die geistlichen Kurfurstentumer aber auch Kloster und Stifte Dieses sogenannte Herrschaftsgut wurde ersatzlos einem neuen Herrscher unterstellt Einzig den vormaligen geistlichen Landesherren wurde eine ihrer Stellung als Landesherr angemessene Pension gewahrt Diese Zahlungen endeten jedoch mit dem Ende der Amtszeit Aus der Ubertragung des Herrschaftsguts entstanden also keine heute noch zu zahlenden Staatsleistungen Von diesem Herrschaftsgut ist das sogenannte Dispositionsgut zu unterscheiden bei dem die Kirchen nicht ihre staatliche Herrschaftsgewalt sondern ihre zivilrechtliche Eigentumerstellung verloren Vorrangig aus diesem Dispositionsgut entstanden die heutigen Staatsleistungen im engeren Sinne Die Enteignung des Dispositionsguts schuf namlich kein beliebig verwendbares Staatsvermogen da der Einzug des Kirchengutes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen wurde 36 RDHS Durch die Gesamtrechtsnachfolge gingen auch die auf dem Grundstuck liegenden Lasten auf den neuen Eigentumer uber die vor allem in Unterhaltspflichten zu Gunsten kirchlicher Einrichtungen bestanden So konnte etwa ein Grundstuck mit der Verpflichtung versehen sein dass aus seinem Ertrag der ortliche Pfarrer mitunterhalten werden musste Diese Verpflichtung erlosch nicht durch die Enteignung Nur der verpflichtete Eigentumer war ein anderer namlich statt der Kirche nun der Staat siehe Pfarrdotationsgrundstuck Andere Leistungen sind Ersatzzahlungen die der Staat fur die selbst nach 35 Reichsdeputationshauptschluss rechtswidrige Enteignung von Grundstucken der Domkirchen zahlte anstatt die Grundstucke zuruckzugeben Daraus resultieren z B die bis heute andauernden Zahlungen vor allem an die katholische Kirche in Bayern in Hohe der Bezuge mehrerer leitender Geistlicher Klostergut schliesslich durfte nach den Regelungen uber die Sakularisation u a zu gemeinnutzigen Zwecken enteignet werden zu denen ausdrucklich auch der Gottesdienst zahlte so 35 des Reichsdeputationshauptschlusses Zuvorderst diente die Enteignung jedoch der ebenfalls von 35 zugelassenen Erleichterung der staatlichen Finanzen Bereits im Reichsdeputationshauptschluss wurde die Ablosung der jahrlichen Entschadigungszahlungen durch Einmalzahlungen vorgesehen Insgesamt lasst sich festhalten dass die Kirchen vor den grossen Enteignungen des 18 und 19 Jahrhunderts nicht auf grossere Zahlungen aus staatlichen Steuermitteln angewiesen waren sondern mit den Ertragen ihres Eigentums und den Steuereinnahmen als Inhaber der Herrschaftsgewalt auskamen Die Finanzierung durch die Ubereignung und Belastung von Grundstucken war keine kirchliche Besonderheit da z B auch den Universitaten Grund und Boden uberschrieben wurde Eine sichere und dauerhafte Finanzierung liess sich anders nicht erreichen Erst nach den Enteignungen des Dispositionsguts der Kirchen und der Abgabe des Herrschaftsgutes entstand die Idee einer Finanzierung durch die Kirchenmitglieder in Form der heutigen Kirchensteuer Kritik BearbeitenDie Staatsleistungen werden haufig als der Trennung von Staat und Kirche widersprechend kritisiert So wird problematisiert dass die beiden grossen christlichen Kirchen trotz hoher Einnahmen an Kirchensteuern teilweise die Einkommen und Gehalter ihrer Bischofe Weihbischofe Domvikare Priester und Pfarrer durch staatliche Leistungen finanziert bekommen 29 Eine Ablosung der Staatsleistungen wird auch gefordert weil die historischen Verbindlichkeiten heute nicht mehr verstanden wurden und man es somit Gegnern leichtmache diese als Privilegien der Kirchen hinzustellen Die Beseitigung der Emotionen provozierenden historischen Staatsleistungen wurde die in einem religios weltanschaulich neutralen Staat selbstverstandliche Einbeziehung der Religions und Weltanschauungsgemeinschaften in den Kreis der Empfanger grundrechtsaktivierender Staatsleistungen problemarmer und kulturstaatsaktivierende Losungen leichter werden lassen 30 Dass die Staatsleistungen entgegen der Regelung der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes bislang nicht vollig abgelost wurden wird damit begrundet dass die in einem solchen Fall zu zahlenden Entschadigungen die Haushalte der Lander ubermassig belasten wurden 31 Fur die konkrete Ermittlung der Ablosesummen in den Landern ist jedoch nicht die Hohe der heutigen Staatsleistungen relevant sondern die Hohe der Staatsleistungen bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14 August 1919 welche u a in den jeweiligen Haushaltsplanen der Lander zu finden sind Insofern durfte die Hohe der Ablosesummen der Lander fur die jeweiligen Religionsgesellschaften deutlich geringer ausfallen als teilweise angenommen Die Staatsleistungen ermoglichen es dass die Ertrage des sakularisierten Vermogens dem Willen der historischen Stifter Schenker und Erblasser gemass verwendet werden denn diese liessen die spater sakularisierten Werte ursprunglich nicht dem Staat sondern bewusst der Kirche oder einzelnen kirchlichen Einrichtungen zur Forderung allgemeiner oder bestimmter Aufgaben zukommen Durch die Annahme der Staatsleistungen ist die Kirche andererseits verpflichtet die von den Stiftern im Einzelnen vorgeschriebenen Zweckbestimmungen entsprechend umzusetzen Umstritten ist ob die geforderte Ablosung der Staatsleistungen bereits durch die jahrzehntelangen jahrlichen Zahlungen abgegolten ist und es daher keiner Einmalzahlung seitens des Staates zur Ablosung mehr bedarf da die Gesamtsumme der gezahlten Staatsleistungen die Hohe der 1919 falligen Ablosesummen bereits um ein Vielfaches ubersteigt Ein Antrag der Bundestagsfraktion Die Linke mit dem Titel Evaluierung der Staatsleistungen an Kirchen in dem das Bundesministerium der Finanzen angewiesen werden sollte die bisher gezahlten Staatsleistungen seit 1803 zu berechnen wurde am 9 Marz 2017 abgelehnt 32 Eine Ablosung der Staatskirchenleistungen forderte die AfD in ihrem Parteiprogramm 2017 33 Ebenso fordert bereits seit einigen Jahren die FDP die Ablosung der Staatskirchenleistungen 34 Auch die Partei Bundnis 90 Die Grunen fordert ein Ende der Staatsleistungen 35 2019 brachte die Fraktion von Bundnis 90 Die Grunen NRW einen Antrag zur Ablosung der Staatsleistungen in den Landtag von Nordrhein Westfalen ein 36 wie es im Wahlprogramm von 2017 gefordert worden war 37 Auch die Bundespartei formulierte die Ablosung der Staatsleistungen in ihrem Wahlprogramm von 2017 38 Das Bundnis Altrechtliche Staatsleistungen abschaffen kritisierte die in den Gesetzentwurfen von 2020 vorgesehenen hohen Ablosezahlungen und langen Ablosefristen 39 Das Institut fur Weltanschauungsrecht der Giordano Bruno Stiftung veroffentlichte im Dezember 2020 Kritikpunkte in Form eines Anderungsantrags zu den Oppositionsentwurfen 40 und benannte im April 2021 gegenuber dem Innenausschuss des Bundestages erhebliche Korrekturbedarfe bezogen auf den Gegenstand der Ablosung die Bemessungsgrundlage den Ablosefaktor die Form der Entschadigung die Verrechnung von Voraus und Uberzahlungen sowie den Zeithorizont zur Umsetzung 41 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Staatsleistungen Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien verfassungsrechtliche Artikel Rolf Schwanitz Zur Geschichte der Ablosung besonderer Staatsleistungen an die Kirchen und Schlussfolgerungen fur ein Grundsatzegesetz 8 Februar 2023 Bodo Pieroth Die Ablosung der Staatsleistungen an die Kirchen auf der Agenda des Bundestags 13 Januar 2023 Carsten Frerk Zur Ablosung der Staatsleistungen 27 Juni 2022 Christian Walter Kathrin Tremml Eigentlich schon lange quitt 21 Marz 2022 Diana zu Hohenlohe Ablosung der Staatsleistungen an die Kirchen Der unerfullte Verfassungsauftrag Juni 2017 evangelisch An die Gliedkirchen der EKD gezahlte Staatsleitungen 2010 2017 katholisch Staatsleistungen auf dem Prufstand Der Dom 15 Januar 2023 Kirche und Geld Deutsche Bischofskonferenz Ansgar Hense Aktuelle Erlauterungen zur Kirchenfinanzierung PDF 279 kB Stellungnahme fur die Deutsche Bischofskonferenz 22 September 2010 Presseartikel Kirchen und die lieben Steuern Junge Welt 13 Februar 2023 Staatsgeld fur die Kirchen warum eigentlich WDR 4 Februar 2023 Nach Kirchenaustritt Darum muss ich weiterzahlen Tagesschau de 4 Februar 2023 Bundesregierung bekraftigt Willen zur Ablosung der Staatsleistungen katholisch de 22 Juni 2022 Iris Becker Unglaubige zahlen auch Katapult 18 Februar 2022 Christine Holthoff Staatsgeld fur die Kirchen Doch nicht in Ewigkeit Amen t online 7 Februar 2022 Kampagnen zur Abschaffung der Staatsleistungen Informationsportal Staatsleistungen herausgegeben von der Humanistischen Union und der Giordano Bruno Stiftung BASTA Bundnis altrechtliche Staatsleistungen abschaffen Staatsleistungen an die Kirchen beenden Radiobeitrag der Sakularen Fluchtlingshilfe Hamburg 1 Marz 2022 Einzelnachweise Bearbeiten Staatsleistungen fur die Kirchen auf Rekordniveau idea de 5 Juni 2018 Staatsleistungen der ostdeutschen Lander Raju Sharma Jan Korte Petra Pau Jens Petermann Frank Tempel Halina Wawzyniak Fraktion Die Linke im 17 Deutschen Bundestag Entwurf eines Gesetzes uber die Grundsatze zur Ablosung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften Staatsleistungsablosegesetz StAblG Verhandlungen des Deutschen Bundestages BT Drs 17 8791 Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Koln 29 Februar 2012 ISSN 0722 8333 Deutscher Bundestag Tagesordnungspunkt 7 Erste Beratung des von den Abgeordneten Raju Sharma Jan Korte Petra Pau weiteren Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes uber die Grundsatze zur Ablosung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften Staatsleistungsablosegesetz StAblG Drucksache 17 8791 In Deutscher Bundestag Stenografischer Bericht 225 Sitzung Berlin Donnerstag den 28 Februar 2013 Verhandlungen des Deutschen Bundestages Plenarprotokoll 17 225 Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft Koln ISSN 0722 7980 Formal fehlerhafte ISSN der Vorlage ISSN 0720 7980 Autorisierte ISSN S 28005 28011 und 28175 28178 dip21 bundestag de PDF 2 983 MB abgerufen am 1 Juni 2016 Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 9 April 2014 PDF 164 kB Klaus Berto von Doemming Rudolf Werner Fusslein Werner Matz Bearbeiter Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes In Gerhard Leibholz Hermann von Mangoldt Herausgeber Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart neue Folge Band 1 Tubingen 1951 S 903 f von Klaus Berto von Doemming Rudolf Werner Fusslein Werner Matz Bearbeiter Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes In Gerhard Leibholz Hermann von Mangoldt Herausgeber Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart neue Folge Band 1 Tubingen 1951 S 907 Art 14 Abs 1 Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg Vorpommern und der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20 Januar 1994 Gustrower Vertrag Art 5 Abs 1 Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18 Februar 1960 Axel Freiherr von Campenhausen Staatskirchenrecht 3 Auflage Munchen 1996 S 326 u 330 Fn 21 Art 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland Bundesfinanzhof Urteil vom 11 Dezember 1970 III R 1 69 Rn 13 BStBl II 1971 386 Zustimmend Gleich lautender Landererlass vom 10 Oktober 2010 BStBl I 2010 810 Textziffer 1 2 2 sowie Esskandari in Stenger Loose Bewertungsrecht 162 Erganzungslieferung 11 2022 13 BewG Rn 33 mit Verweis auf Reichsfinanzhof Urteil vom 20 November 1926 I A 126 26 RStBl 1927 81 Vgl Anlage 9a zum BewG Spalte 2 letzter Eintrag Laufzeit in Jahren mehr als 101 Vervielfaltiger 18 600 siehe 1 Wegen Enteignung von 219 Jahren Kirche fordert 11 Milliarden Schadenersatz 16 Dezember 2022 abgerufen am 25 Dezember 2022 deutsch Eigentlich schon lange quitt Abgerufen am 25 Dezember 2022 Vorentwurf eines Gesetzes uber die Ablosung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften auf staatsleistungen de Bundestag erortert das Verhaltnis von Staat und Kirche auf bundestag de Bundestag Drucksache 17 8791 Gesetzentwurf der Abgeordneten Raju Sharma Jan Korte Petra Pau Jens Petermann Frank Tempel Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE auf dserver bundestag de Basisinformationen uber den Vorgang auf https dipbt bundestag de Entwurf eines Grundsatzegesetzes zur Ablosung der Staatsleistungen PDF 262 kB BT Drs 19 19273 vom 15 Mai 2020 Entwurf eines Gesetzes uber die Grundsatze zur Ablosung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften Staatsleistungsablosungsgesetz StAblG PDF 292 kB BT Drs 19 19649 vom 28 Mai 2020 Offentliche Anhorung im Innenausschuss des Bundestages am 12 April 2021 zu den Entwurfen fur ein Grundsatzegesetz zur Ablosung von Staatsleistungen BT Drucksachen 19 19649 und 19 19273 bundestag de abgerufen am 8 Februar 2022 Gesetzentwurfe zur Ablosung der Staatsleistungen an Kirchen 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