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Kirchenfinanzierung betrifft die Frage wie sich Religions und Weltanschauungsgemeinschaften die fur ihre Tatigkeit erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen Dies hangt zum einen von den rechtlichen Rahmenbedingungen seitens des jeweiligen Staates ab also dem jeweils geltenden Staatskirchenrecht Soweit dieses den einzelnen Gemeinschaften Selbstbestimmung zugesteht hangt es zum anderen vom jeweiligen Kirchenrecht ab inwieweit von den eingeraumten Moglichkeiten auch tatsachlich Gebrauch gemacht wird Grundsatzlich wird zwischen drei Formen der Kirchenfinanzierung unterschieden 1 durch Spenden und Kollekten durch Kirchenbeitrage durch KirchensteuernIn der Praxis kommen bei allen grosseren Kirchen alle drei Formen zusammen Die Situation unterscheidet sich deshalb zwischen den einzelnen Religionen und Konfessionen sowie den einzelnen Staaten ja mitunter auch innerhalb eines Staates erheblich Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Geschichte 1 2 Struktur und innerkirchlicher Finanzausgleich 1 3 Herkunft der Mittel 1 3 1 Finanzierung aus eigenen Mitteln 1 3 2 Finanzierung aus Mitteln ihrer Mitglieder 1 3 3 Finanzierung aus freiwilligen Zuwendungen 1 3 4 Gegenleistungen fur konkrete Tatigkeiten 1 3 5 Finanzierung aus staatlichen Mitteln 1 3 5 1 Zuschusse 1 3 5 2 Positive Staatsleistungen 1 3 5 3 Negative Staatsleistungen 1 3 6 Abzugsfahigkeit der Kirchensteuer 1 4 Kirchliche Wohlfahrtsverbande 2 Kirchenfinanzierung in Osterreich 2 1 Historische Entwicklung 2 1 1 In der romisch katholischen Kirche 2 1 2 In den evangelischen Kirchen 2 1 2 1 In der Toleranzzeit 2 1 2 2 Vom Staatsgrundgesetz 1867 bis zum Ende der Monarchie 2 1 2 3 Heutige Situation 2 2 Andere anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften 2 2 1 Buddhistische Gemeinschaft 2 2 2 Orthodoxe Kirchen 2 2 3 Judische Kultusgemeinde 2 2 4 Islamische Kultusgemeinde 2 3 Staatlich nicht anerkannte religiose Gemeinschaften 3 Kirchenfinanzierung in Frankreich 4 Kirchenfinanzierung in anderen Landern 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenDie gegenwartige Finanzierung der Kirchen in Deutschland ist das Ergebnis einer langen wechselvollen Geschichte In ihr spiegelt sich auch das Verhaltnis von Staat und Kirchen wider Der folgende Uberblick skizziert hauptsachlich die Finanzierung der evangelischen und der katholischen Kirchen Dabei unterscheidet sich die Finanzierung der Kirchen in Deutschland von anderen Landern dadurch dass es eine institutionalisierte Kirchensteuer direkte Zuwendungen des Staates Staatsleistungen und indirekte Subventionen durch den Staat gibt Die unterschiedlichen Leistungen an Religionsgemeinschaften sind immer wieder Anlass fur Debatten in der Offentlichkeit 2 3 4 5 Geschichte Bearbeiten Vor der Trennung von Staat und Kirche betrachtete der Staat vor allem im Absolutismus die Kirchenfinanzierung als staatliche Aufgabe Mit dieser Fursorge gingen allerdings auch Beschrankungen einher etwa staatsgesetzliche Reglementierung der innerkirchlichen Organisation Genehmigungserfordernisse bei Vermogensverausserungen oder Beschrankung der Erbfahigkeit Die in der kirchlichen Vermogensverwaltung tatigen Beamten wurden wegen dieser Staatsaufsicht lange Zeit als auch staatliche Beamte verstanden was vor allem fur das Strafrecht Amtsdelikte Bedeutung hatte Schon unter der Weimarer Reichsverfassung wurden diese Verbindungen abgebaut In der Zeit des Nationalsozialismus sollten staatliche Finanzabteilungen innerhalb der Landeskirchen erneut Kontrolle im Sinne des Staates ausuben Unter dem Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland bestehen solche Verbindungen nicht mehr Die finanzielle Leistungsfahigkeit pruft der Staat nur noch insoweit als sie eine Voraussetzung fur die Verleihung des Korperschaftsstatus ist fur den die jeweilige Gemeinschaft die Gewahr der Dauer bieten muss Neben der Kirchensteuer gibt es jedoch seit uber zwei Jahrhunderten eine direkte Finanzierung durch den Staat Durch den Reichsdeputationshauptschluss im Jahre 1803 wurden die geistlichen Furstentumer grosstenteils aufgelost um damit weltliche Fursten zu entschadigen Der im Zuge der Sakularisation von ehemaligen kaiserlichen Lehen vereinbarte Ausgleich ist insofern eine deutsche Besonderheit als sich der Staat verpflichtete kunftig teilweise fur die Gehalter der Geistlichen aufzukommen und zwar ohne zeitliche Begrenzung Die Diskussion ob die Kirchen tatsachlich entschadigungsberechtigt waren und ob nicht nach uber 200 Jahren bereits eine Uberkompensation stattgefunden hat halt auch angesichts der zunehmenden Sakularisierung der Bevolkerung an 6 7 8 9 Struktur und innerkirchlicher Finanzausgleich Bearbeiten Die Religions und Weltanschauungsgemeinschaften finanzieren sich heute aus sehr unterschiedlichen Quellen Auch bilden die jeweiligen Konfessionen keine einheitliche Korperschaft sondern bestehen aus zahllosen uberortlichen Landeskirchen Diozesen regionalen Kirchenbezirken Verwaltungsgemeinschaften und ortlichen Kirchengemeinden Untergliederungen aus Korperschaften Offentlichen Rechts Stiftungen Vereinen usw Je nach Vor Verstandnis von Kirche theologisch staatskirchenrechtlich oder arbeitsrechtlich kann die Zuordnung zum kirchlichen Bereich auch unterschiedlich sein Ein einheitliches Verzeichnis aller Finanzen existiert somit nicht Gemeinschaften die Kirchensteuer erheben sind allerdings nach dem jeweiligen Landesrecht verpflichtet die Kirchensteuerbeschlusse und Jahresrechnungen offentlich auszulegen Ob aber uberhaupt Steuer erhoben wird und welche Gliederungsebene dies tut bleibt dem Kirchenrecht uberlassen und kann deshalb je nach Religions und Weltanschauungsgemeinschaft variieren Haufig werden die finanziellen Mittel deshalb innerkirchlich weiterverteilt etwa Kirchensteuerzuweisungen von der Landeskirche anteilig an die Ortsgemeinden Auch zwischen verschiedenen Kirchen kann ein solcher Finanzausgleich praktiziert werden etwa als Clearing Verfahren zwischen steuererhebenden Landeskirchen oder im Rahmen kirchlicher Aufbau und Entwicklungshilfe fur finanzschwache Minderheitskirchen Im Folgenden konnen diese regional und konfessionell variierenden Einzelheiten nicht berucksichtigt werden Herkunft der Mittel Bearbeiten Finanzierung aus eigenen Mitteln Bearbeiten Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes ist die Finanzierung der Religions und Weltanschauungsgemeinschaften nicht mehr wie in fruheren Zeiten auch staatliche Aufgabe sog res mixta sondern in erster Linie Aufgabe der jeweiligen Gemeinschaft Wie sie das erforderliche Geld aufbringt und verwendet obliegt ihrem Selbstbestimmungsrecht Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht ihren Finanzbedarf durch die Verwaltung eigenen Vermogens etwa der Vergabe von Erbbaurechten oder den Ertrag ihrer ortskirchlichen oder uberortlichen Stiftungen zum Beispiel die Evangelische Stiftung Pflege Schonau zu decken Diese Gelder aus Vermogen Vermietung und Verpachtung oder Aktienbesitz werden haufig in den veroffentlichten Haushalten aufgelistet Die Gemeinschaften haben auch das Recht sich unternehmerisch zu betatigen Sie durfen Eigentumer von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen z B Aktien sein Finanzierung aus Mitteln ihrer Mitglieder Bearbeiten Daneben konnen Religions und Weltanschauungsgemeinschaften wie auch alle anderen Korperschaften von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeitrag erheben Bei privatrechtlichen Religionsvereinen sind diese Beitrage privatrechtlich im Falle des Korperschaftsstatus offentlich rechtlich etwa das allgemeine Kirchgeld und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe Nur die korporierten Religions und Weltanschauungsgemeinschaften sind daneben berechtigt Kirchensteuer bei den judischen Gemeinden abweichend Kultussteuer genannt zu erheben 2007 ev 4 198 82 Mio EUR kath 4 804 12 Mio EUR Sie betragt momentan je nach Bundesland und betroffener Gemeinschaft 8 oder 9 der Einkommensteuer des Mitglieds Der Staat erhalt als Entgelt fur den Einzug der Kirchensteuer einen prozentualen Anteil von 2 bis 4 5 Prozent des Kirchensteueraufkommens abhangig vom Bundesland Finanzierung aus freiwilligen Zuwendungen Bearbeiten Daruber hinaus fliessen den Kirchen haufig aber nicht zwingend von Seiten ihrer Mitglieder freiwillige Kollekten und Spenden zu oft fur Einzelprojekte wie Neubauten Renovierungen oder grossere Investitionen Haus und Strassensammlungen etwa im Rahmen der Opferwoche fur das Diakonische Werk sind ebenfalls zulassig und ublich In den letzten Jahren hat auch das so genannte Fundraising gezieltes Einwerben von Spenden fur Kirchengemeinden vor allem in evangelischen Landeskirchen an Bedeutung zugenommen Auch Vermachtnisse oder Erbschaften werden mitunter zugewandt Gegenleistungen fur konkrete Tatigkeiten Bearbeiten Fur manche kirchliche Amtshandlungen sind je nach dem jeweiligen Kirchenrecht Gebuhren zu entrichten sogenannte Stolgebuhren Daneben konnen Entgelte fur die Benutzung kirchlicher Einrichtungen wie Kindergarten Krankenhauser Sozialstationen usw anfallen Auch Teilnehmerbeitrage zum Beispiel an Kinder oder Jugendfreizeiten konnen anfallen Der Staat zahlt fur die Bereitstellung bestimmter Angebote etwa Kindergarten oder kirchlicher Fachhochschulen Zuschusse Hierzu gehort auch die Vergutung fur den Religionsunterricht wenn er anstatt durch den Staat durch kirchliche Amtstrager erteilt wird Hinzu kommen Zuschusse fur die Seelsorge an offentlichen Einrichtungen Militar Polizei Gefangnis Anstalten Finanzierung aus staatlichen Mitteln Bearbeiten Zuschusse Bearbeiten Im staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes ist es dem Staat nicht untersagt im Rahmen des Subsidiaritatsprinzips auch religiose oder weltanschauliche Tatigkeit zu bezuschussen wenn dabei das Paritatsprinzip beachtet wird Dabei geht es vor allem um Zuschusse Subventionen von Bund und Landern sowie von Kommunen und Kreisen fur die kirchliche Ubernahme von Aufgaben die andernfalls der Staat selbst wahrnehmen musste 10 Hierunter fallen Zuschusse fur den Betrieb diakonischer Einrichtungen wie Kindergarten Altenheime usw sowie fur die Erhaltung bzw Ausstattung der erforderlichen Gebaude Der Umfang wird allerdings nirgendwo zentral dokumentiert Die Zuschusse der Bundesregierung fur die selbstandigen kirchlichen Werke wie Brot fur die Welt und Misereor die Entwicklungshilfeaufgaben leisten und derer sich der Staat fur die Realisierung seiner gesetzlichen Pflichten bedient 11 beliefen sich 2003 auf 160 Mio gegenuber 500 Mio Eigenmitteln www bmz de Neben diesen jahrlichen Zuwendungen gibt es die periodisch wiederkehrenden Zuschusse fur Kirchen und Katholikentage zum Beispiel 8 3 Mio fur den Katholikentag 2000 in Hamburg Papstbesuche Weltjugendtreffen usw Auch judische Gemeinden erhalten finanzielle Unterstutzung fur ihre Tatigkeit Positive Staatsleistungen Bearbeiten Davon zu unterscheiden sind die positiven Staatsleistungen Darunter versteht man Leistungen vor allem der Bundeslander die auf Entschadigungszahlungen fur Grundbesitz und Vermogen beruhen der den Kirchen unter anderem im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 enteignet wurde 10 Sie fussen zum Teil auf Staatskirchenvertragen zum Beispiel mit Bayern 1924 Preussen 1929 und Baden 1932 auf dem nach wie vor gultigen Reichskonkordat von 1933 auf Bestimmungen des Grundgesetzes und neuerer Landerkonkordate teilweise jedoch auf noch alteren Rechtstiteln Die auf Gesetz Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelost Die Grundsatze hierfur stellt das Reich auf heisst es in Art 138 der Weimarer Reichsverfassung laut Art 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes Eine solche gesetzliche Ablosung ist noch nicht erfolgt Zu den wichtigsten Staatsleistungen gehoren z B Bauzuschusse fur kirchliche Gebaude Kirchenbaulast oder Dotationen Zuschusse fur die Personalausgaben Die aktuellen Zahlungen dieser positiven Staatsleistungen werden in den jeweiligen Landerhaushalten ausgewiesen Dabei wird diese Art der Finanzierung der Kirchen in der Offentlichkeit immer wieder diskutiert 2 5 6 12 So bekommt ein Bischof nach Informationen der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland in der Regel etwa 8000 Euro Brutto Einkommen im Monat ein Erzbischof erhalt in der Besoldungsgruppe B 11 bis zu 12 000 Euro 13 Negative Staatsleistungen Bearbeiten Zusatzlich zu den positiven Staatsleistungen gibt es auch negative Staatsleistungen Dazu zahlen die unterschiedlich weitreichenden Befreiungen der korporierten Religions und Weltanschauungsgemeinschaften von verschiedenen Steuern und Gebuhren wie sie allen Gemeinschaften mit Korperschaftsstatus zugutekommen Bezuglich einzelner Steuerarten Korperschaftssteuer Grund Vermogens und Gewerbesteuer zum Beispiel bei Caritas und Diakoniebetrieben bedurfte es einer differenzierten Darstellung Der Umfang dieser Begunstigung ist nicht exakt zu ermitteln Abzugsfahigkeit der Kirchensteuer Bearbeiten Die Abzugsfahigkeit der gezahlten Kirchensteuer als Sonderausgabe dient nicht direkt der Kirchenfinanzierung denn die sich hieraus ergebenden Steuermindereinnahmen kommen nicht den Kirchen selbst zugute sondern begunstigen die einzelnen Kirchenmitglieder In den Subventionsberichten der Bundesregierungen wird die Abzugsfahigkeit jedoch als eine unbefristete Begunstigung anerkannter Religionsgesellschaften und ihnen gleichgestellter Religionsgemeinschaften aus kirchenpolitischen und sozialpolitischen Erwagungen bezeichnet Fur das Jahr 2018 prognostizierte die Bundesregierung im 26 Subventionsbericht der Bundesregierung 14 den Umfang der Subventionierung der Kirchensteuer mit 3 88 Mrd Euro Fur das Jahr 2018 wurden von den Kirchen 12 4 Mrd Euro als Rekordeinnahmen vermeldet 15 das bedeutet rechnerisch dass rund 1 3 der jahrlichen Kirchensteuer aus dem allgemeinen Steueraufkommen also auch aller nicht Kirchensteuerpflichtigen gezahlt werden Kirchliche Wohlfahrtsverbande Bearbeiten Viele Religionen und Weltanschauungen haben den ethischen Anspruch anderen in Notsituationen beizustehen zum Beispiel Nachstenliebe in Judentum und Christentum Soziale Tatigkeit wird insbesondere nach dem Selbstverstandnis der christlichen Religionsgemeinschaften als Lebens und Wesensausserung der Kirche verstanden Der Staat erkennt diese religiose Motivation die von der Religionsfreiheit geschutzt ist an Ausserdem verpflichtet ihn in vielen Bereichen das Subsidiaritatsprinzip dazu soziale Dienste freien Wohlfahrtsverbanden zu uberlassen wenn diese die an sich staatlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge erledigen konnen und wollen Der Staat darf hier religiose Anbieter nicht anders behandeln als nichtreligiose Infolgedessen wird ein hoher Anteil der Aufwendungen von Mitgliedsverbanden von Diakonie Caritas Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland usw wie bei anderen Anbietern auch von den Sozialversicherungen vergutet Wie in vergleichbaren Fallen kommen Bundes und Landerzuschusse Lotteriegelder Spielbankenabgaben Erlose aus dem Verkauf von Wohlfahrtsmarken Spenden Zuwendungen aus Fernsehaktionen zum Beispiel Aktion Mensch Glucksspirale Kollekten Sammlungen und gerichtliche Geldauflagen hinzu Diese Finanzsummen werden derzeit auf ca 440 Mio geschatzt Hinzu kommen wie bei anderen sozialen Einrichtungen Werte in Form von kostengunstigen Mitarbeitern Zivildienstleistende ABM Krafte und 1 Euro Jobber Die Beteiligung an der finanziellen Ausstattung von Caritas und Diakonie aus kircheneigenen Geldmitteln betragt zusatzlich zu gesonderten Spenden der Kirchenmitglieder nach Auskunft der evangelischen Landeskirchen bzw katholischen Erz Bistumer ca 10 des jeweiligen kirchlichen Haushalts Hinzu kommen Leistungen kirchlicher Haupt und Ehrenamtlicher in erheblichem Umfang Ein Finanzierungsuberblick ist allerdings kompliziert weil es sich nicht um wenige Unternehmen handelt sondern im sozialen Bereich mehrere tausend rechtlich selbstandige Vereine Stiftungen gemeinnutzige GmbHs usw verschiedener Religionen und Konfessionen tatig sind Zusammen sind sie mit ca 1 1 Mio Beschaftigten die zweitgrossten Arbeitgeber nach dem offentlichen Dienst 2002 soll der Jahresumsatz ca 45 Mrd betragen haben Die einzelnen Organisationen geben jeweils nach den fur sie geltenden Vorschriften gemeinnutzige Kapitalgesellschaften oder freiwillig Diakonie Bundesverband seit 2004 Rechenschaft uber ihre Finanzierung eine Gesamtubersicht wird von ihnen nicht erstellt Nach Horst Herrmanns Kritik an der Caritas 1993 16 hat Carsten Frerk 2005 eine umfangreiche kritische Studie zu den Finanzen der beiden grossten religiosen Wohlfahrtsverbande veroffentlicht 17 Besondere Bedeutung fur die Wirtschaftskraft der karitativ tatigen Verbande hat die wie auch bei anderen gemeinnutzigen Organisationen Befreiung von der Gewerbesteuer Die sich daraus ergebende Subventionierung ist nur schwer zu beziffern Kirchenfinanzierung in Osterreich BearbeitenDie gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht sich uber die Einhebung eines Kirchenbeitrages fur dessen Eintreibung sie selbst verantwortlich sind zu finanzieren Kirchensteuer als eine vom Staat in Namen der Kirche eingehobene und weitergeleitete Steuer wie in Deutschland und Italien gibt es nicht Von dieser Moglichkeit machen die romisch katholische Kirche und die evangelischen Kirchen A B und H B Gebrauch Die Republik Osterreich ist den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften dabei auf zweierlei Art behilflich Personen mit Wohnsitz in Osterreich konnen aber sie mussen es nicht auf dem Antragsformular zur melderechtlichen Anmeldung auf dem Meldezettel ihr Religionsbekenntnis angeben Die staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht von den Meldeamtern der politischen Gemeinden eine Liste mit vollstandigem Namen Geburtsdatum und Wohnsitzadresse anzufordern Diese Liste mit den sich zur Religionsgemeinschaft zugehorig deklarierten Personen muss auf Antrag kostenlos ausgehandigt werden Sollte eine staatlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft eine Regelung bezuglich eines zu leistenden Kirchenbeitrages finanziellen Beitrages in ihrem internen Recht erstellt haben wird diese Regelung so sie nicht anderen staatlichen Regelungen widerspricht durch Erlass der Bundesregierung zum gultigen staatlichen Recht erhoben Dadurch ist die Leistung des Kirchenbeitrages zurzeit April 2008 fur Mitglieder der romisch katholischen der evangelischen Kirche A B der evangelischen Kirche H B eine gesetzliche Pflicht Aussenstande konnen von den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wie alle anderen Schulden daher eingeklagt werden Historische Entwicklung Bearbeiten In der romisch katholischen Kirche Bearbeiten Bis zur Erlassung des Toleranzpatents von Kaiser Joseph II 1782 gab es in Osterreich offiziell nur die rom kath Kirche Diese finanzierte sich uber den uber die Jahrhunderte angewachsenen Grundbesitz Erbschaften Messstipendien Erbschaften mit der Auflage die Ertragnisse fur Seelenmessen zu verwenden und Stolgebuhren Dabei war die Verteilung der Ertragnisse sehr unterschiedlich So lebten die auf Pfrunden angewiesenen Ortsgeistlichen teilweise in bitterster Armut wahrend die Bischofe und einzelne Kloster aufgrund der Ertragnisse aus grossen Landereien zu den reichsten Personen ihrer Zeit gehorten So geht die barocke Pracht der Salzburger Innenstadt auf die Ertragnisse des Grundbesitzes der Salzburger Fursterzbischofe zuruck Kaiser Joseph II war an einer Verbesserung der pastoralen Versorgung der Bevolkerung vor allem auf dem Land interessiert und zog den grossten Teil kirchlichen Besitzes ein um den Religionsfonds zu grunden Aus dessen Ertragnissen wurden eine grosse Anzahl von Kirchen gebaut oder renoviert und die Ortsgeistlichen besoldet Daher die grosse Anzahl von barocken oder barockisierten Kirchen in Osterreich Bis 1939 im Folgejahr nach dem Anschluss Osterreichs an das Dritte Reich wurden alle Personalkosten und Sachaufwandungen der rom kath Kirche aus den Ertragnissen des Religionsfonds bezahlt Ab 1885 reichten diese nicht mehr aus um die Ausgaben der Kirche zu finanzieren das Defizit wurde vom Staat ausgeglichen Die rom kath Kirche kannte bis 1939 keinen Kirchenbeitrag Mit dem Einmarsch deutscher Truppen nach Osterreich 1938 begann der nationalsozialistische Unterdruckungsapparat sofort nach Wegen zu suchen den Religionsfonds in staatliche Hand zu uberfuhren 1939 wurde der Religionsfonds verstaatlicht Um die rom kath Kirche zu diskreditieren wurde der rom kath Kirche das Recht auf Einhebung eines Kirchenbeitrags gewahrt Aus dem Schreiben der Gestapo Wien an die Gestapo Berlin Bei Kenntnis der ostmarkischen Mentalitat ist von einer massenhaften Abwendung von der katholischen Kirche zu rechnen 18 Nach der Befreiung Osterreichs von der nationalsozialistischen Unterdruckung 1945 wurden zwischen der neu gewahlten Bundesregierung und der romisch katholischen Kirche Verhandlungen bezuglich der Ruckgabe der Besitzungen des Religionsfonds begonnen Um die bedruckende finanzielle Lage der jungen zweiten Republik nicht noch mehr zu verschlimmern verzichtete die romisch katholische Kirche 1947 endgultig und unwiderruflich auf alle Anspruche auf Ruckgabe oder Ertragnisse aus dem Religionsfonds Die Landereien des Religionsfonds bilden den Kern der heutigen osterreichischen Bundesforste Die Kirche erhielt als Gegenleistung das vage Versprechen die Republik Osterreich werde bei der Einhebung des Kirchenbeitrags behilflich sein Was diese Aussage bedeutet ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen zwischen Staat und rom kath Kirche Der Staat bezahlt in Osterreich alle Religionslehrer an offentlichen Schulen sowie Hochschullehrer die katholische Theologie lehren Dabei hat der Staat kein Mitspracherecht bei der Besetzung Wenn ein derartiger Lehrer aus welchen Grunden immer von der Kirche suspendiert wird verliert er automatisch die staatliche Bezahlung Generell herrscht bei der romisch katholischen Bevolkerung ein gewisser Widerstand gegen die Bezahlung des Kirchenbeitrages vor da die Fama noch immer von den Reichtumern der romisch katholischen Kirche spricht Die finanzielle Situation der romisch katholischen Kirche in Osterreich ist durch die Kulturlasten sehr angespannt ungefahr 70 der denkmalgeschutzten Bauten Osterreichs befinden sich im Besitz der romisch katholischen Kirche und damit die gesetzliche Pflicht zu deren baugemasser Erhaltung Der Kirchenbeitrag wird durch die Diozesen mittels Kirchenbeitragsstellen eingehoben die einzelnen romisch katholischen Pfarrgemeinden mussen sich uber Spenden und Stolgebuhren erhalten erhalten aber projektbezogen Zuwendungen aus dem eingehobenen Kirchenbeitrag In den evangelischen Kirchen Bearbeiten Im Folgenden wird von den evangelischen Kirchen gesprochen hiermit ist die Evangelische Kirche A B und die Evangelische Kirche H B in Osterreich gemeint In der Toleranzzeit Bearbeiten Bis zur Erlassung des Staatsgrundgesetzes 1867 war es den evangelischen Kirchen verboten Kirchenbeitrag einzuheben sie erhielten aber auch keine Zuwendungen aus dem Religionsfonds ausserdem waren die Stolgebuhren an den fur den jeweiligen Ort zustandigen rom kath Geistlichen zu entrichten was eine Finanzierung des evangelischen Pfarrers aus Amtshandlungen ausschloss Diese Bestimmungen wurden mit viel Geschick umgangen so vermieteten die evangelischen Pfarrgemeinden Kirchensitze fur jeweils ein Jahr um den Kirchbau und erhalt zu finanzieren weiters burgerte sich das Geschenk eines Trinkgeldes an den evangelischen Geistlichen bei Amtshandlungen ein Trotzdem muss festgehalten werden dass die meisten evangelischen Geistlichen in der Toleranzzeit in grosser Armut und primar von den Ertragnissen des meist grossen Pfarrgartens lebten zumal die Hohe des Gehalts zwischen der jeweiligen Pfarrgemeinde und dem Geistlichen vereinbart wurde 19 Vom Staatsgrundgesetz 1867 bis zum Ende der Monarchie Bearbeiten Durch die Erlaubnis der Einhebung eines Kirchenbeitrags stabilisierte sich die finanzielle Situation der evangelischen Gemeinden Da die evangelische Bevolkerung um dieses Recht gekampft hatte gab es kaum Widerstande gegen den Kirchenbeitrag 20 Heutige Situation Bearbeiten Durch die Generalsynode von 1931 wurde die Bezahlung der Geistlichen eine Aufgabe der gesamten Evangelischen Kirche in Osterreich In der Zeit des autoritaren Standestaates von 1933 bis 1938 und der nationalsozialistischen Diktatur von 1938 bis 1945 wurden diese Reformbestimmungen allerdings nicht umgesetzt somit blieb die Situation des Protestantenpatents von 1861 in Rechtskraft Mit dem Wiedererstehen Osterreichs 1945 als Demokratie veranderte sich die Praxis schlagartig da die Republik ihre Rechte zur Verwaltung der evangelischen Kirchen nicht mehr ausubte Durch das Protestantengesetz 1961 konnte der jahrhundertelange Kampf der evangelischen Kirchen um die Rechtssicherheit bezuglich der Einhebung eines Kirchenbeitrages endlich zum Abschluss gebracht werden Heute 2008 heben die Pfarrgemeinden im Auftrag des Oberkirchenrates den Kirchenbeitrag ein Davon werden etwa zwei Drittel an den Oberkirchenrat uberwiesen der davon die Geistlichen besoldet knapp 80 der Einnahmen 21 das verbleibende Drittel wird zum Grossteil fur den Neubau und Erhalt von Kirchen und Pfarrzentren ausgegeben Zusammenfassend kann gesagt werden dass die evangelischen Kirchen in Osterreich nach langem Kampf heute 2008 eine Rechtssicherheit bezuglich der Finanzierungsgrundlage durch die Moglichkeit der Einhebung des Kirchenbeitrages und die Erlaubnis Spenden zu sammeln haben Die Kirchen sind im Vergleich zu Kirchen in Staaten mit staatlich eingezogener Kirchensteuer arm die Pfarrergehalter liegen zum Beispiel weit unter denen in der BRD Traditionell ist der Widerstand gegen die Bezahlung des Kirchenbeitrags in den evangelischen Kirchen geringer als in der romisch katholischen Kirche 22 Andere anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften Bearbeiten Buddhistische Gemeinschaft Bearbeiten Ist nach vielen Problemen seit 1983 in Form der Osterreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft OBR als Religion anerkannt Die Anerkennungsprobleme gab es wegen der Gottlosigkeit Die Buddhisten finanzieren sich uber freiwillige Mitgliedsbeitrage Als untere Grenze gilt der vom Finanzamt anerkannte Abzugs Betrag fur Religionsgemeinschaften Orthodoxe Kirchen Bearbeiten Finanzierung zurzeit uber Spenden Da die meisten Gemeinden erst durch Einwanderung nach den diversen Kriegen im Rahmen der Nachfolgestaaten Jugoslawiens entstanden sind ist die innere Organisation erst im Aufbau Judische Kultusgemeinde Bearbeiten Keine zentrale Finanzverwaltung die Gemeinden organisieren ihre finanziellen Angelegenheiten selbst Islamische Kultusgemeinde Bearbeiten Die zentrale islamische Kultusgemeinde ist zwar das muslimische Gegenuber der Republik und fur die inhaltliche Organisation zum Beispiel des Religionsunterrichts an den Schulen mit Offentlichkeitsrecht in Gleichstellung mit den christlichen Kirchen verantwortlich Sie zahlt zu ihren Mitgliedern nach eigener Angabe nur ein Prozent der Personen die sich bei der letzten Volkszahlung als muslimisch deklarierten Diese sind berechtigt einen finanziellen Beitrag auf Spendenbasis zu leisten 23 Glaubige Muslime organisieren sich in Moscheegemeinden uber deren Finanzierung keine Erkenntnisse vorliegen Staatlich nicht anerkannte religiose Gemeinschaften Bearbeiten Staatlich nicht anerkannte religiose Gemeinschaften finanzieren sich entweder auf Spendenbasis oder vor allem bei den freichristlichen Gemeinden uber den Zehnten also die Bezahlung von 10 Prozent des Nettoeinkommens an die Ortsgemeinde Keine dieser Gemeinschaften kennt eine zentrale osterreichweite Einhebung eines Beitrages Kirchenfinanzierung in Frankreich Bearbeiten Hauptartikel Finanzen im Artikel Romisch katholische Kirche in Frankreich In Frankreich gilt die strikte Trennung von Kirche und Staat der sogenannte Laizismus In den grossen Sakularisationen von 1789 und 1905 hatte der franzosische Staat samtliche Kirchengebaude zu Staatseigentum erklart Deshalb tragt er heute als Eigentumer die Kosten fur die Erhaltung der vor 1905 entstandenen Gebaude und stellt sie den Gemeinden kostenlos zur Verfugung 24 Es gibt in Frankreich keine Kirchensteuer Die Kirche finanziert sich aus den freiwilligen Beitragen ihrer Mitglieder Beispielsweise zahlen Katholiken den sogenannten Kultbeitrag auch Kirchenzehnt oder denier d eglise genannt Als Richtwert fur dessen Hohe empfiehlt die Kirche etwa ein Prozent des Gehalts eines Kirchenmitglieds Dieser Beitrag wird jahrlich zumeist in der Fastenzeit erhoben In 2012 zahlten ihn circa 1 25 Mio Spender 25 Im Jahr 2012 nahm die katholische Kirche in Frankreich 613 4 Mio Euro ein Die Einnahmen stutzten sich 2012 auf funf Einnahmequellen Der Kirchenzehnt betrug durchschnittlich 40 der Einnahmen Kollekten quetes in den Messen trugen zu 25 bei Stolgebuhren casuel d h Spenden aus Anlass einer Taufe Firmung Hochzeit Beerdigung etc 13 Messstipendien Messes zur Feier von Messen fur besondere Anliegen 8 und Vermachtnisse Legs 14 25 Viele alte Kirchen in Frankreich befinden sich in einem sanierungsbedurftigen Zustand Als Eigentumer mussten die Kommunen fur Renovierungen aufkommen vor allem in landlichen Gebieten mit Bevolkerungsschwund sind Renovierungen nicht mehr finanzierbar oder die Gemeinden investieren alternativ in Infrastruktur Projekte wie Schulen oder Strassen 26 Der franzosische Staat unterstutzt die Kirchen in einem starkeren Ausmass als das verfassungsrechtliche Prinzip der strikten Trennung von 1789 und 1905 es erscheinen lasst Durch das unterstutzende Eingreifen des Staates soll das Uberleben der Kirchen gesichert werden und die Glaubigen als Alleinfinanzierer der Kirchen entlastet werden Das Vorgehen ahnelt dem Subsidiaritatsprinzip Einige Massnahmen der Zusammenarbeit sind zum Beispiel Seit den 1950er Jahren konnen Kirchen Grundstucke erben ohne diese Zuflusse versteuern zu mussen 1987 wurde das Gesetz zum Mazenatentum verabschiedet Spenden konnen in einem hoheren Masse von der Steuer als vorher abgesetzt werden Beispielsweise kann ein Spender fur eine 100 Euro Spende 66 Euro von der Steuer absetzen Im Wallfahrtsort Lourdes besteht eine Partnerschaft in Form einer offentlich privaten Gesellschaft zwischen der Wallfahrtsstatte und der Stadt Die Stadt halt 51 an dem Unternehmen Die Wirtschaft in Lourdes profitiert von der Wallfahrtsstatte die Stadt hilft der Wallfahrtsstatte an regionalen und europaischen Forderprogrammen teilzunehmen 27 Ausnahme Elsass LothringenIm Elsass sowie dem lothringischen Departement Moselle dem ehemaligen Reichsland Elsass Lothringen ist das napoleonische Konkordat noch gultig daher werden die Geistlichen vom Staat bezahlt und Zuwendungen fur den Erhalt der kirchlichen Gebaude geleistet Kirchenfinanzierung in anderen Landern BearbeitenIn Italien Spanien und Ungarn gibt es statt einer Kirchensteuer eine Mandatssteuer Diese Steuer wird von allen Steuerzahlern gezahlt man kann sich ihr also nicht durch einen Kirchenaustritt entziehen aber der Steuerzahler kann selbst jedes Jahr frei entscheiden welcher Kirche Religionsgemeinschaft oder welcher anderen sozialen kulturellen Institution sein Steuerbeitrag zufliessen soll Siehe auch BearbeitenVermogen der romisch katholischen KircheLiteratur BearbeitenCarsten Frerk Finanzen und Vermogen der Kirchen in Deutschland Alibri Verlag Aschaffenburg 2002 ISBN 3 932710 39 8 Carsten Frerk Violettbuch Kirchenfinanzen Wie der Staat die Kirchen finanziert Alibri Verlag Aschaffenburg 2010 ISBN 978 3 86569 039 5 Felix Hammer Rechtsfragen der Kirchensteuer Mohr Siebeck Verlag Tubingen 2002 ISBN 3 16 147537 2 Horst Herrmann Die Kirche und unser Geld Daten Fakten Hintergrunde Rasch und Rohring Hamburg 1990 ISBN 3 89136 301 X Heiner Marre Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart 4 Auflage Ludgerus Verlag Essen 2006 ISBN 3 87497 255 0 Eva Muller Gott hat hohe Nebenkosten Wer wirklich fur die Kirchen zahlt Kiepenheuer amp Witsch Koln 2013 ISBN 3 462 04485 0 Ute Suhrbier Hahn Das Kirchensteuerrecht Eine systematische Darstellung Schaffer Poeschel Verlag Stuttgart 1999 ISBN 3 7910 1480 3 W Rainer Walz Ludwig von Auer Thomas von Hippel Spenden und Gemeinnutzigkeitsrecht in Europa Mohr Siebeck Verlag Tubingen 2007 ISBN 3 16 149135 1Weblinks Bearbeitenwww kirchenfinanzen de Evangelische Kirche in Deutschland Informationen zur Kirchensteuer Evangelisch Lutherische Kirche in Bayern Kirchenfinanzierung Fragen und Antworten Deutsche Bischofskonferenz Ansgar Hense Aktuelle Erlauterungen zur Kirchenfinanzierung PDF 286 kB Stellungnahme fur die deutsche Bischofskonferenz vom 22 September 2010 Des Direktor des Instituts fur Staatskirchenrecht Kirchenfinanzen und vermogen und Kirchensteuern Textsammlung Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland fowid Kirche und Geld Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten Gunnar Schedel Die Kirche und unser Geld Informationen und Materialien Alibri Verlag Milliardensegen fur die Kirchen Das Erste Sendung Panorama vom 17 Oktober 2002 Kirchenfinanzierung in anderen StaatenEinzelnachweise Bearbeiten Heiner Marre Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart Ludgerus Verlag Essen 1982 ISBN 3 87497 157 0 S 9 a b bfg muenchen de PDF fowid de Memento vom 14 Mai 2013 im Internet Archive PDF evangelisch de Memento vom 18 Oktober 2012 im Internet Archive a b klartext magazin de Memento vom 1 September 2012 im Internet Archive a b Jagd auf die Kirchenmause In Der Spiegel Nr 30 2010 online berlin de Memento vom 17 Marz 2013 im Internet Archive hpd de Spardebatte Staat zahlt 442 Millionen Euro fur Kirchengehalter In Spiegel Online 8 Juni 2010 abgerufen am 9 Juni 2018 a b Jens Petersen Die Kirchensteuer Eine kurze Information PDF 662 kB Archiviert vom Original am 30 Oktober 2012 abgerufen am 20 September 2010 S 5 7 Wird die Kirche subventioniert ekd de archiviert vom Original am 18 August 2011 abgerufen am 7 September 2011 Neue Berechnungen Staat stutzt Kirchen mit Milliarden In Spiegel Online 6 November 2010 abgerufen am 9 Juni 2018 So finanziert sich die katholische Kirche In sueddeutsche de 14 Oktober 2013 abgerufen am 30 Mai 2018 26 Subventionsbericht Bundesministerium der Finanzen 23 August 2017 abgerufen am 10 Marz 2020 Neuer Rekord bei Kirchensteuer Einnahmen im Jahr 2018 Katholisches Online Magazin vom 8 August 2019 abgerufen am 10 Marz 2020 Horst Herrmann Die Caritaslegende Hamburg Rasch und Rohring 1993 Carsten Frerk Caritas und Diakonie in Deutschland Aschaffenburg Alibri Verlag 2005 Schreiben des fur Kirchen zustandigen Abteilungsleiters der ostmarkischen Gestapo Wien an die zustandige Hauptabteilung der Gestapo in Berlin Aufgefunden von Peter F Barton Nicht publiziert in Kopie anforderbar Grete Mecenseffy Geschichte des Protestantismus in Osterreich Graz Koln 1956 S 208 213 Grete Mecenseffy Geschichte des Protestantismus in Osterreich Graz Koln 1956 S 214 224 Amtsblatt der Evangelischen Kirche A u H B Rechnungsabschluss wird jahrlich publiziert Rechnungsabschluss meist in der April oder Mai Ausgabe des laufenden Jahres evang at Memento des Originals vom 29 April 2008 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www evang at Texte Rechtsdatenbank Besonderes Kirchenrecht Kirchenbeitragsordnung Diverse Presseberichte es waren keine Auskunfte zu erhalten Kirchengebaude im staatlichen Besitz erzbistum koeln de Memento vom 18 Dezember 2011 imInternet Archive a b La Vie Economique des Dioceses et leurs campagnes denier de l eglise PDF 1 1 MB In eglise catholique fr Conference des eveques de France 12 Marz 2014 abgerufen am 29 Februar 2016 franzosisch Kirchensterben Franzosische Kommunen konnen die Erhaltung von Kirchengebauden nicht mehr finanzieren Memento vom 6 Oktober 2008 imInternet Archive Michael Wech Die Kirche und das Geld In arte tv 2014 abgerufen am 29 Februar 2016 nbsp Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland und Osterreich dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kirchenfinanzierung amp oldid 237067893