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Die Artikel Aufsichtsbehorde und Staatsaufsicht uberschneiden sich thematisch Informationen die du hier suchst konnen sich also auch im anderen Artikel befinden Gerne kannst du dich an der betreffenden Redundanzdiskussion beteiligen oder direkt dabei helfen die Artikel zusammenzufuhren oder besser voneinander abzugrenzen Anleitung Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Unter Staatsaufsicht versteht man in Deutschland die Zustandigkeit und Befugnis staatlicher Stellen Aufsichtsbehorden Aufsichtssubjekte andere nicht unmittelbar staatliche Stellen Beaufsichtigte Aufsichtsobjekte zu beobachten und zu beeinflussen Aufsichtsrecht ist die Befugnis von Aufsichtsberechtigten Aufsichtshandlungen durch Vorschriften allgemeiner Art z B Verwaltungsvorschriften und Einzelmassnahmen z B Verwaltungsakte Anweisungen und andere direkte Handlungen vorzunehmen Unter Staatsaufsicht stehen juristischen Personen des offentlichen Rechts und juristische und naturliche Personen des Privatrechts die offentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen mittelbare Staatsverwaltung Eine Staats Aufsicht uber die Organe unmittelbarer Staatsverwaltung kann es nicht geben denn hierfur reicht die Aufsichts und Anweisungsbefugnis der jeweiligen vorgesetzten Behorde an die nachgeordnete Behorde aus So gibt es keine Staatsaufsicht uber die Uberwachungsverwaltung z B die Beobachtung von Zivilpersonen durch die Polizei oder dazu gesetzlich ermachtigte Geheimdienste fruher Untertanenaufsicht polizeiliche Uberwachung oder organisationen z B Wirtschaftsaufsicht solange Polizei und Geheimdienste Behorden in der unmittelbaren staatlichen Verwaltungs Hierarchie sind Unter Staatsaufsicht stehen alle Verwaltungstrager ob offentlich rechtlich organisierte juristischen Personen des offentlichen Rechts oder privatrechtlich Organisierte soweit sie offentliche Aufgaben wahrnehmen mittelbare Staatsverwaltung und nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen unabhangig sind z B bei bestimmten Prufungen 1 Die Aufsicht kann aus der Rechtsaufsicht z B Rechtmassigkeit der Verwaltung 2 oder auch der fachlichen Aufsicht bestehen sog Fachaufsicht das hangt von der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung ab Haufig wird die Ansicht vertreten die Aufsicht sollte zuruckhaltend nicht mehr als notig aber auch nachdrucklich ggf Zwangsmittel sein Sensibel z B bei besonderem Schutzbedurfnis grosser Teile der Offentlichkeit Atomaufsicht Diese Regeln richten sich haufig jedoch nur dann nach dem allgemeinen Aufsichtsrecht wenn besondere Vorschriften daruber nicht bestehen Inhaltsverzeichnis 1 Aufsichtsobjekte und subjekte 2 Aufsichtsmittel 2 1 1 Nicht eingreifende Mittel 2 2 2 Regelnde Aufsichtsmittel 2 3 3 Eingreifende Aufsichtsmittel 2 4 4 Verrichtende Aufsichtsmittel 3 Rechtsschutz 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseAufsichtsobjekte und subjekte Bearbeiten1 Die Aufsicht bestimmter Staatsorgane Aufsichtsbehorden uber andere Behorden 3 Oft nicht ganz treffend Dienstaufsicht genannt daher auch die Dienstaufsichtsbeschwerde ein Appell an die Aufsichtsbehorde die von ihr beaufsichtigte Behorde zu beeinflussen a Eine besonders populare Aufsicht ist die uber die mittelbare Staatsverwaltung insbesondere uber Selbstverwaltungsorgane z B die Kommunalaufsicht deren Zustandigkeiten Befugnisse und Rechte meist in den gemeindeverfassungsrechtlichen Vorschriften Gemeindeordnungen geregelt sind So ist die Aufsicht staatlicher Organe z B Landrate Regierungsprasidien Innenminister uber Gemeinden Stadte Kreise und hohere Kommunalverbande z B Landschaftsverbande Landeswohlfahrtsverband usw eine Staatsaufsicht b Daneben auch die Selbstverwaltungsorgane berufsstandischer Vereinigungen z B Kammern fur freie Berufe Apothekerkammern Architektenkammern Arztekammern Bundeslotsenkammer Bundesnotarkammer Bundesrechtsanwaltskammer Ingenieurkammern fur beratende Ingenieure Notarkammern Patentanwaltskammer Pflegekammern Psychotherapeutenkammern Rechtsanwaltskammern Steuerberaterkammern Tierarztekammern Wirtschaftspruferkammern Zahnarztekammern Gewerbe Handwerkskammern Industrie und Handelskammern Landwirtschaft Landwirtschaftskammern Arbeitnehmer Arbeitnehmerkammer Bremen Arbeitskammer des Saarlandes usw und die Sozialversicherungstrager Renten Kranken Unfallversicherung 2 Die Aufsicht uber Private denen Zustandigkeiten und staatliche Befugnisse verliehen wurden Beliehene fruher auch beliehene Unternehmer Bezirksschornsteinfegermeister Verwertungsgesellschaften z B VG Wort VG Bild Kunst Aufsichtsmittel BearbeitenDie Aufsichtsmittel sind im Allgemeinen sich zu unterrichten an Ort und Stelle zu prufen und zu besichtigen sowie Berichte anzufordern Im Einzelnen wird weiter differenziert 1 Nicht eingreifende Mittel Bearbeiten a die Beobachtung durch Hinweise aus offentlichen Quellen Presse und der Bevolkerung Beschwerden und Petitionen b die Unterrichtung durch das Anfordern von Berichten Informationspflicht uber die Aufsichtsobjekte c die Untersuchung durch Akteneinsicht Visitationsrecht und ggf pflicht oder Augenschein und Vernehmung der Amtswalter an Ort und Stelle 2 Regelnde Aufsichtsmittel Bearbeiten der Erlass abstrakt genereller ggf Rechtsverordnungen oder konkret individueller Verwaltungsvorschriften Anweisungen ggf Verwaltungsakte 3 Eingreifende Aufsichtsmittel Bearbeiten a die Beanstandung von rechtsfehlerhaften Entscheidungen meist durch formliche Verfugung Beanstandungsverfugung b die Aufhebung der Massnahme durch Aufhebungsverfugung z B 138 HGO c bei Kollegialorganen die Auflosungsverfugung z B bei dauernder Beschlussunfahigkeit bzw die Anordnung einer Neuwahl 4 Verrichtende Aufsichtsmittel Bearbeiten a die Ersatzvornahme durch einen Dritten auf Kosten des beaufsichtigten Organs b die kommissarische Organwaltung durch einen Staatskommissar Staatsbeauftragten Rechtsschutz BearbeitenDer Rechtsschutz gegen Aufsichtsmittel ist nach Art und Umfang der Aufsicht verschieden Innerhalb der staatlichen Behorden Verwaltungshierarchie gibt es so gut wie keinen Rechtsschutz da eigene rechtliche Interessen der beaufsichtigten Behorde nicht bestehen die Behorde hat regelmassig keine eigenen Rechte Gegen Aufsichtsmittel die sich gegen Behorden richten deren Verwaltungstrager eine eigene Rechtspersonlichkeit hat z B Anstalten Korperschaften oder Stiftungen des offentlichen Rechts und die dessen Rechte beeintrachtigt ist Rechtsschutz durch Anfechtung prinzipiell moglich Literatur BearbeitenMarkus Bock Staatsaufsicht uber Finanzkonglomerate Peter Lang Verlag 1999 ISBN 978 3 631 34053 0 Wolfgang Kahl Die Staatsaufsicht Entstehung Wandel und Neubestimmung unter besonderer Berucksichtigung der Aufsicht uber die Gemeinden Jus Publicum 59 Mohr Siebeck Tubingen 2000 ISBN 3 16 147463 5 Leseprobe Beate Muller Die privatnutzige Stiftung zwischen Staatsaufsicht und Deregulierung Eine Untersuchung des Verhaltnisses privatnutziger Stiftungen zu staatlicher Aufsicht und alternativen Kontrollmechanismen unter anderem der Foundation Governance Nomos Verlag 2009 ISBN 978 3 8329 4561 9 Moon Seok Chae Die Staatsaufsicht uber die Anstalten des Offentlichen Rechts im deutsch koreanischen Vergleich Duncker amp Humblot 2011 ISBN 978 3 428 12954 6 Ralf Poscher Johannes Buchheim Staatsaufsicht und Datenschutz Ein letzter weisser Fleck auf der datenschutzrechtlichen Landkarte DVBl 2015 S 1273 ff Weblinks BearbeitenSuche nach Staatsaufsicht im Online Katalog der Staatsbibliothek zu Berlin Preussischer Kulturbesitz Achtung Die Datenbasis hat sich geandert bitte Ergebnis uberprufen und SBB 1 setzen Informationen zu Staatsaufsicht im HeBIS Portal Erweiterte Suche Freie Suche Staatsaufsicht Einzelnachweise Bearbeiten 2 Abs 3 Nr 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und der meisten Verwaltungsverfahrensgesetze der Lander Besonders klar formuliert in Art 18 Abs 1 der osterreichischen Bundesverfassung 1920 Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeubt werden 1 Abs 4 der Verwaltungsverfahrensgesetze jede Stelle die Aufgaben der offentlichen Verwaltung wahrnimmt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4056636 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Staatsaufsicht amp oldid 234864500