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Das Kehrmonopol ist eine Marktregulierung im Gewerberecht fur die Schornsteinfeger die in Deutschland seit 2008 zum Teil abgeschafft wurde Danach darf die Feuerstattenschau nur von staatlich zugelassenen Bezirksschornsteinfegern durchgefuhrt werden Kehrarbeiten und andere Aufgaben konnen auch einem anderen Schornsteinfeger ubertragen werden 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Deutschland 2 1 Kehrbezirke 2 2 Heutige Regelung 3 Osterreich 3 1 Kehrgebiete 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenNach Stadtbranden entstanden im hohen und spaten Mittelalter die ersten Brand oder Feuerverordnungen Sie waren Bestandteil allgemeiner stadtischer Ordnungen traten vermehrt seit dem 16 Jahrhundert auf und verbreiteten sich dann im 17 Jahrhundert sehr schnell Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen sowohl von landesherrlicher als auch von stadtischer Obrigkeit wobei sie innerhalb eines Jahrhunderts zum Teil mehrmals uberarbeitet und neu herausgegeben wurden In den Feuerordnungen wurden das regelmassige Kehren des Schornsteins zwingend vorgeschrieben Die alteste bekannte ist die Wiener Feuerordnung vom 22 Mai 1454 die auch die Besichtigung aller Rauchfange und Feuerstatten und die Beseitigung der ungewohnlichen und bosen unter ihnen verlangte 2 Die Stadt Breslau erliess in einer Urkunde vom 4 August 1578 uber die Neuaufgerichtete Feuerordnung erstmals Kehrbezirke fur Schornsteinfeger in der Stadt Am 2 April 1727 erliess Preussens Konig Friedrich Wilhelm I eine Verordnung die Vorschriften fur Schornsteine die Errichtung von Kehrbezirken die Begutachtung der Feuerstatten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schaden regelte Am 2 September 1782 wurde eine Feuerloschordnung fur Osterreich unter der Enns erlassen und u a verfugt dass schliessbare Rauchfange durch wirkliche Rauchfangkehrer zu kehren sind 3 Deutschland BearbeitenKehrbezirke Bearbeiten Am 21 Juni 1869 wurde die Gewerbeordnung fur das Deutsche Reich 4 eingefuhrt in welcher 39 die Einrichtung von Kehrbezirken fur Schornsteinfeger gestattete Die Einrichtung von Kehrbezirken war demnach eine Kann Bestimmung von der in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht wurde So gab es keine einheitlichen Massstabe fur die Grosse der Kehrbezirke und der Kehrlohn war oft auch nicht ausreichend Zu viele kleine Gemeinden hatten namlich den Ehrgeiz einen eigenen Schornsteinfeger in ihrem Bereich zu besitzen Am 15 Juni 1880 wurde schliesslich im Deutschen Reichsanzeiger der Erlass des Preussischen Ministers fur Handel und Gewerbe vom 14 Mai 1880 zur Regelung des Schornsteinfegerwesens veroffentlicht Mit diesem Erlass sprach sich der Minister grundsatzlich fur das System der Kehrbezirke fur Schornsteinfeger aus Der Ministerialerlass vom 5 Februar 1907 in Preussen war dann fur lange Jahre die Rechtsgrundlage fur die Bildung der Kehrbezirke Die wesentlichsten Punkte waren Fur die Bildung von Kehrbezirken war das feuerpolizeiliche Interesse allein entscheidend Ein ausreichendes Einkommen des Schornsteinfegers war erforderlich Die Uberwachungsmoglichkeit des Bezirks bildete die Grenze fur seine Grosse Eine Nachprufung der Feuerstatten anhand eines Kehrbuches sollte alle 5 Jahre stattfinden Eine Bewerberliste war aufzustellen Ein Nebengewerbe ohne ausdruckliche Genehmigung war ausgeschlossen Der Kehrlohn war nur vom Hauseigentumer zu erheben Die Regierungsprasidenten konnten als Berufspflichten die Brandhilfe die Brandschau und die Bauabnahme aufnehmen Von der Befugnis Kehrbezirke einrichten zu konnen machten zu dieser Zeit samtliche Deutsche Lander in der Weimarer Republik Gebrauch so dass tatsachlich bereits uberall Kehrbezirke eingerichtet waren Kehrbezirke sollten einerseits dem Kaminkehrermeister ein genugendes Einkommen sichern und andererseits nur so gross sein dass er die Reinigungsarbeiten sowie den Zustand der Kamine und Feuerungsanlagen im ganzen Bezirke personlich uberwachen und bei entstehenden Brandfallen moglichst rasch Hilfe leisten kann 5 Das Bezirksamt fuhrte wiederholt in den Bezirken Zahlungen der Kamine aufgeschlusselt nach der Grosse der Kehrintervalle je nach Notwendigkeit zwei bis zwolfmal pro Jahr und der zu zahlenden Gebuhren durch um die Belastung der Schornsteinfeger zu uberprufen und unter Umstanden eine Neueinteilung des Kehrbezirkes vorzunehmen Die Kehrbezirke wurde vorschriftsmassig offentlich ausgeschrieben 6 Ein standiges Problem zu dem es immer wieder Beschwerden und Unklarheiten gab waren die Kehrlohne 1869 bestimmte eine Verordnung dass die Kaminkehrerlohne durch die Distriktsverwaltungsbehorden festzulegen waren Die unmittelbare Aufsicht uber die Geschaftsfuhrung der Kaminkehrer stand den Ortpolizeibehorden zu 7 8 9 10 Die Distriktsverwaltungsbehorde bestellte auch die Kaminkehrer und bestimmte Kehrtermine Beschwerden wurde im Verwaltungswege entschieden 11 Mit dem Gesetz zur Anderung der Gewerbeordnung fur das Deutsche Reich vom 13 April 1935 wurde die bisherige Bestimmung des 39 der Gewerbeordnung geandert und die Einrichtung von Kehrbezirken nicht nur gestattet sondern jetzt auch vorgeschrieben und galt somit erstmals einheitlich fur ganz Deutschland Nach dem Zweiten Weltkrieg griffen Verordnungen fur das Schornsteinfegerwesen in den Besatzungszonen die schliesslich am 22 Januar 1952 im Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens mundeten Am 10 Juli 1969 stimmte der Bundesrat dann dem Gesetz uber das Schornsteinfegerwesen zu Das neue Gesetz das auch die alten noch geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung aufhob brachte dann ein einheitliches Schornsteinfegerrecht auf gesetzlicher Grundlage fur die Bundesrepublik Deutschland Das 2012 auslaufende Gesetz unterteilte Deutschland in etwa 8000 Kehrbezirke 12 13 Heutige Regelung Bearbeiten Eine Novellierung des Schornsteinfegergesetzes wurde im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens von der europaischen Kommission angestossen 14 15 Die Reform des Schornsteinfegergesetzes wurde im November 2008 verabschiedet BGBl I S 2242 Das bisherige Schornsteinfegergesetz trat mit Ablauf des 31 Dezember 2012 ausser Kraft Das Gesetz wurde abgelost durch das Gesetz uber das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk vom 26 November 2008 16 Inhalte des neuen Gesetzes ist eine Aufspaltung des alten Kehrmonopols in zwei Bereiche zum 1 Januar 2013 Staatliche Aufgabe im Sinne der Brandsicherheit technische Kontrolle der Abnahme von neuen Kaminen und die Kontrolle des Kehrbuches erfolgt weiterhin durch den bevollmachtigten Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk Ein Kehrbezirk wird nun alle 7 Jahre neu europaweit ausgeschrieben Der Bezirksschornsteinfeger muss seit 2013 alle 3 5 Jahre bisher alle 5 Jahre eine Feuerstattenschau an den Hausern vornehmen und begutachtet die Anlage vom Brennraum bis zur Schornsteinkrone Er stellt einen gebuhrenpflichtigen Feuerstattenbescheid aus indem auch die Kehr Mess und Uberprufungsarbeiten festgelegt sind Dies ist in den 13 ff SchfHwG geregelt Die Schornsteinfegerarbeiten unterliegen seit 1 Januar 2013 dem Wettbewerb So konnen zukunftig neben dem Bezirksschornsteinfeger auch Anlagenmechaniker fur Sanitar Heizungs und Klimatechnik mit Zusatzqualifikation entsprechende Kehr und Uberprufungsarbeiten an Feuerstatten ubernehmen Entsprechende freie Anbieter mussen aber beim Bundesamt fur Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und bei der Handwerkskammer registriert sein Das Kehrmonopol gilt damit fur die Feuerstattenschau fort und wurde daruber hinaus um den Feuerstattenbescheid erweitert nur die sich daran anschliessenden Kehr Mess und Uberprufungsarbeiten sind liberalisiert Der Feuerstattenbescheid verursacht ausserdem zusatzliche Kosten in Hohe von 12 50 6 Anlage 3 Nr 1 KUO Osterreich BearbeitenIn Osterreich gab es am Anfang des 20 Jahrhunderts massive Kritik durch die Hausbesitzer die sich gegen die Einschrankung der Marktfreiheit durch Kehrbezirke und gegen die Kehrtarife sowie gegen die Bevormundung durch die staatliche Obrigkeit aussprachen Beim Kehrtarif ging und geht es fur die Gewerkschaft um die Hohe der Entlohnung fur die Gehilfen und fur die Innung um die Hohe der Einkommen fur die Meister sowie den Hausbesitzern um die Anzahl der Kehrungen und die Hohe der Tarife Die Tarife fur Gemeinden und Stadtgemeinden sollen gleich hoch sein weshalb die Burgermeister der Gemeinden auf die Zustandigkeit an die Landesregierung verwiesen 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 In Wien erreichte 1907 1912 das gesellschaftspolitische Ringen zwischen dem Hausbesitzer Verein 7 000 Mitglieder 14 000 bis 20 000 Hauser und der Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaft der Rauchfangkehrermeister 20 Kehrbezirke 147 Rauchfangkehrermeister betreffend die Kehrarbeiten und Maximaltarife seinen Hohepunkt 30 31 32 1910 gibt es einen Hinweis auf eine sittenwidrige Vereinbarung 33 Der Hausbesitzer Verein erwirkt eine eigene Rauchfangkehrer Konzession gegen das Kartell der Rauchfangkehrermeister 34 1912 wurde der Streit nach einer Anhorung im Wiener Gemeinderat durch Vertrag geregelt 35 Kehrgebiete Bearbeiten Die Kehrgebiete 123 GewO fur das Rauchfangkehrergewerbe sind je Bundesland durch Verordnungen des Landeshauptmannes geregelt Hiebei sind verschiedene Interessensvertreter anzuhoren und eine Interessensabwagung vorzunehmen Weblinks BearbeitenGesetz uber das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk Schornsteinfeger Handwerksgesetz SchfHwG Verordnung uber die Kehrung und Uberprufung von Anlagen Kehr und Uberprufungsordnung KUO www schornsteinfeger de Christian Schmal Schornsteinfegerhandwerk im Europaischen Umfeld In Gas Jahrgang 2006 Ausgabe 2 Zur Situation in anderen EU Staaten PDF 1 5 MB www schornsteinfegerfrei de Rauchfangkehrer Monopol fur viele Konsumenten ein Reizthema Walter Linshalm Rfk Information 03 2020Einzelnachweise Bearbeiten Freie und hoheitliche Aufgaben Internetseite Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks Harald Diechler Masterarbeit Provinzialnachrichten aus den kaiserl Konigl Staaten und Erblandern 1782 24 Seite 4 Karl Weber Gewerbeordnung fur das Deutsche Reich vom 21 Juni 1869 Erlangen 1872 Karl Weber Neue Gesetz und Verordnungen Sammlung fur das Konigreich Bayern Band 7 Seite 602 Kaminkehrer Distrikt Neubesetzung 175 Bekanntmachung 20 Marz 1869 Lutz Dieter Behrend Zur Geschichte des Kaminkehrergewerbes in Deggendorf Geschichtsverein Deggendorf Geschichtsblaetter Heft 22 2001 Seite 164 171 Link Verordnung vom 27 Februar 1869 die Regelung der Verhaltnisse der Kaminkehrer betreffend Bayerns Gesetze und Gesetzbucher Band 4 Seite 113 ff Regierungsblatt vom 3 Marz 1869 Verordnung vom 27 Februar 1869 die Regelung der Verhaltnisse der Kaminkehrer betreffend Kreisamtsblatt der Pfalz vom 17 Marz 1869 Verordnung vom 27 Februar 1869 die Regelung der Verhaltnisse der Kaminkehrer betreffend Das Offentliche Recht der Gegenwart Seite 329 J C B Mohr P Siebeck 1913 Regierungsblatt vom 3 Marz 1869 Verordnung vom 23 Marz 1903 die Regelung der Verhaltnisse der Kaminkehrer betreffend Gerhard Wagner Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX bis XX Jahrhundert Dusseldorf 1987 DNB 1154548767 S 11 ff Archivierte Kopie Memento vom 20 Dezember 2016 im Internet Archive Brennstoffspiegel de Schriftliche Anfrage P 0966 04 von Hiltrud Breyer Verts ALE an die Kommission betr Schornsteinfeger Monopol In Amtsblatt der Europaischen Union C Nr 84E 3 April 2004 S 700 701 und Antwort 2004 C 84 E 0787 Entwurf Schornsteinfegergesetz 2008 BT Drs 16 9237 PDF 592 kB Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 1 September 1894 Seite 2 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 1 Juli 1905 Seite 3 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 15 Marz 1911 Seite 3 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 1 April 1911 Seite 3 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 15 April 1911 Seite 5 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 15 November 1911 Seite 5 ff Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 15 Mai 1923 Seite 4 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 15 Juni 1923 Seite 4 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 15 Januar 1925 Seite 2 Badener Zeitung 28 Januar 1920 Seite 3 Karntner Zeitung 11 April 1920 Seite 4 Linzer Tagblatt 7 September 1920 Seite 4 Muhlviertler Nachrichten 30 Oktober 1931 Seite 9 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 1 Februar 1912 Seite 10 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 15 Februar 1909 Seite 5 ff Resolution Auf die Frage 7 Auf welchen Grundsatzen ein Maximaltarif falls ein solcher erlassen werden sollte oder musste aufgebaut sein und welche Ansatze er enthalten soll antworteten wir dass wenn sich die Einfuhrung eines solchen Tarifes als notwendig erweisen sollte so konnte dies nur in der Art geschehen dass nach genauer Erhebung der gegenwartig per Stockwerk und Rauchfang bezahlten Preise im Einvernehmen mit der organisierten Hausbesitzerschaft dieser Tarif eventuell entsprechend der gegenwartigen Teuerungsverhaltnisse eine angemessene Erhohung festgesetzt werde Die Preise mussten unter Zugrundelegung der gegenwartigen Pauschalzahlungen ermittelt werden Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 1 Juni 1912 Seite 11 Volksbote 1 April 1910 Seite 3 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 1 Januar 1912 Seite 12 Der Hausbesitzer Hausherren Zeitung 1 August 1912 Seite 3 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kehrmonopol amp oldid 236141273