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Dieser Artikel behandelt Mandatssteuern zugunsten von Religionsgemeinschaften Fur Abgaben speziell zugunsten von politischen Parteien siehe Mandatstragerbeitrag Die Mandatssteuer ist eine Steuer zugunsten von Religionsgemeinschaften oder sozialen kulturellen und humanitaren Zwecken Sie existiert bislang in Spanien Italien und Ungarn als Alternative zur Kirchensteuer und ahnlichen Konzepten zur Kirchenfinanzierung Bei der Mandatssteuer kann der Steuerpflichtige selbst wahlen welcher Institution die Abgabe zugutekommen soll einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dem Staat oder einer gemeinnutzigen Vereinigung z B einer kulturellen oder sozialen Einrichtung einer Burgerinitiative oder einer Non Profit Organisation wie z B Greenpeace oder amnesty international Die Mandatssteuer konnte prinzipiell auch zur Parteienfinanzierung dienen Sie wird von allen Steuerzahlern gezahlt der Steuerzahler hat lediglich die freie Wahl welcher Institution sein Beitrag zugutekommt Er kann sich der Mandatssteuer nicht durch einen Kirchenaustritt entziehen im Gegensatz zur Kirchensteuer Inhaltsverzeichnis 1 Andere Bezeichnungen 2 Geschichte 3 Rechtliche Ausgestaltung 4 Situation in Deutschland Osterreich Schweiz 5 Siehe auch 6 Literatur 7 EinzelnachweiseAndere Bezeichnungen BearbeitenIn einem Reformvorschlag des Dietrich Bonhoeffer Vereins werden die Bezeichnungen Kultursteuer und Sozialsteuer bzw als ein Begriff Kultur und Sozialsteuer fur ahnliche Steuermodelle verwendet 1 Gelegentlich wird diese Steuerart auch als Kultussteuer bezeichnet Diese Bezeichnung ist jedoch missverstandlich in Deutschland ist Kultussteuer die ubliche Bezeichnung fur die Kirchensteuer der judischen Gemeinden 16 HKiStG der Begriff Kirchensteuer wird hier vermieden da Kirche sowohl eine christliche Religionsgemeinschaft als auch ein christliches Gebaude bezeichnen kann Geschichte BearbeitenDer Bonner Theologieprofessor Horst Herrmann pragte den Begriff Mandatssteuer und pladierte 1972 dafur die Kirchensteuer durch eine von ihm unter diesem Begriff vorgeschlagene Alternative zur Kirchenfinanzierung zu ersetzen Eine Mandatssteuer wurde 1979 in Spanien und 1984 in Italien als Modell zur Kirchenfinanzierung eingefuhrt Sie betragt in Spanien 0 52 und in Italien 0 8 der Lohn bzw Einkommensteuer In Italien ist sie deshalb unter dem Namen otto per mille Acht Promille bekannt Auch in Ungarn wurde 1998 eine ahnliche Mandatssteuer in Hohe von 1 der Einkommensteuer eingefuhrt Die Einfuhrung dieses Finanzierungsmodells geschah mit offizieller Zustimmung des Vatikans in Form von Konkordaten d h Vertragen zwischen der Kirche und einem weltlichen Staat da diese Lander einen sehr hohen romisch katholischen Bevolkerungsanteil aufweisen und somit erfahrungsgemass ein grosser Teil der Mandatssteuer der romisch katholischen Kirche zufliesst In Island gibt es ein ahnliches Modell wobei die Steuerpflichtigen dort entscheiden konnen ob ein Teil ihrer Steuern der evangelisch lutherischen Kirche Islands oder der Universitat zugutekommen soll Rechtliche Ausgestaltung BearbeitenDie Finanzierung der Religions und Weltanschauungsgemeinschaften durch eine Mandatssteuer ist rechtlich eine Form der unmittelbaren Staatsfinanzierung Sie ist mit den staatskirchlichen Systemen Nordeuropas enger verwandt als mit dem System der Kirchensteuer in Deutschland bei der es sich tatsachlich um einen personlichen Mitgliedsbeitrag bei einer Glaubensgemeinschaft handelt die wie eine Steuer durch den Staat eingezogen wird auf deren Hohe aber der Staat keinen Einfluss hat Ausgangspunkt fur die Mandatssteuer ist die Einkommensteuerlast die jeder Arbeitnehmer an den Staat zu zahlen hat Uber die Verwendung seiner Einkommensteuer kann der Steuerzahler grundsatzlich nicht entscheiden Er hat also beispielsweise keinen Einfluss darauf welcher Anteil dem Autobahnbau und welcher Anteil dem Schienennetz zugutekommt Die Mandatssteuer setzt an diesem Punkt an und ermoglicht dem Steuerzahler ein Bestimmungsrecht uber einen Teil der staatlichen Finanzen Eine Steuer im hergebrachten Sinne ist mit diesem Bestimmungsrecht aber noch nicht gegeben Uber die Hohe der Mandatssteuer d h den Anteil an der Einkommensteuer entscheidet der Staat Die Religions und Weltanschauungsgemeinschaften geraten dadurch in eine grossere Abhangigkeit vom Staat Die Mitglieder der Religions und Weltanschauungsgemeinschaften konnen namlich nur schwer zu weiteren Zahlungen bewegt werden da bei vielen der Eindruck entsteht genugend zur Finanzierung der Religions und Weltanschauungsgemeinschaften beigetragen zu haben Der in Spanien durch die Mandatssteuer generierte Geldbetrag 78 Mio deckt nur einen Bruchteil des kirchlichen Finanzbedarfs dieser enthalt allerdings auch die Bauausgaben die in anderen Landern wie Frankreich und teilweise auch Deutschland durch staatliche Mittel bzw im Rahmen der staatlichen Denkmalpflege gedeckt werden Den Lowenanteil von 3 6 Mrd tragt damit immer noch der spanische Staat 2 Die Einfuhrung der italienischen Mandatssteuer hat umgekehrt die Waldenser in Italien finanziell sehr gut gestellt Die protestantische Kirche hat zwar nur 25 000 Mitglieder in Italien es haben sich aber mehr als 600 000 Italiener entschieden die Steuer die verschiedenen sakularen wie religiosen Gemeinschaften und Hilfswerken zugeordnet werden kann an die Waldenser zu vergeben 3 Situation in Deutschland Osterreich Schweiz BearbeitenIn Deutschland wird das Modell der Mandatssteuer seit Jahrzehnten von kirchlicher Seite abgelehnt da finanzielle Einbussen gegenuber dem aktuellen Modell der Kirchensteuer befurchtet werden In Deutschland betragt die Kirchensteuer seit langem je nach Bundesland 8 oder 9 der Lohn bzw Einkommensteuer Sie ist nicht ein Teil der Lohn bzw Einkommensteuer sondern kommt zusatzlich hinzu und wird nur von denjenigen Steuerzahlern gezahlt die einer der teilnehmenden religiosen Korperschaften des offentlichen Rechts angehoren Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kirchensteuer in Artikel 140 des deutschen Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung kann die Kirchensteuer gegen den Willen der Kirchen nur durch eine Verfassungsanderung abgeschafft und dann durch die Mandatssteuer ersetzt werden Die unmittelbare und direkte Finanzierung der Religions und Weltanschauungsgemeinschaften aus Staatsmitteln gerat soweit sie nicht auf anderen Verfassungsnormen beruht daruber hinaus in Konflikt mit dem Staatskirchenverbot in Artikel 137 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung Diskutiert wird die Mandatssteuer in weiteren europaischen Landern zum Beispiel in der Schweiz und in Osterreich In der Schweiz hatte eine Mandatssteuer auf kantonaler Staatsebene durchaus eine Chance falls sie bald eingefuhrt wurde Sinkt die Anzahl der Kirchensteuer Zahlenden zu stark wurde die Bevolkerungsmehrheit der Neueinfuhrung einer Steuer eher nicht zustimmen Im Grundsatz wurde ein Steuerpflichtiger frei wahlen konnen ob er Kultussteuer Kirchensteuer oder Mandatssteuer bezahlen mochte Ein Steuerpflichtiger konnte aus einer uberschaubaren Anzahl etwa nicht mehr als zehn Zwecken auswahlen Begunstigt werden staatliche oder gemeinnutzige Zwecke Beispiele Bibliotheken von Kanton und Gemeinden Topf fur kantonale Erganzungsleistungen zu AHV IV staatshaushaltsentlastend Seniorenhilfe fur Betagte was die Krankenkasse nicht zahlt Aufbauzwecke Inland etwa Berghilfe Hungerhilfe und Katastrophenhilfe In und Ausland kantonaler Fonds fur gemeinnutzige Zwecke bereits mit Lotterie Geldern gespiesen Grundlage einer kantonalen Mandatssteuer ware ein Mandatssteuer Gesetz referendumsfahig Eine Liste mit den mandatssteuerfahigen Zwecken wurde vom Gesetz festgelegt Das Gesetz bestimmt was es zur Anerkennung einer sozialen Institution oder Institutionen Verband als Vorbedingung fur den Empfang von Geldern aus der Mandatssteuer braucht 4 Siehe auch BearbeitenKirchenfinanzierungLiteratur BearbeitenHorst Herrmann Die Kirche und unser Geld Hamburg 1990 ISBN 3 89136 301 X Horst Herrmann Kirche Klerus Kapital Hintergrunde einer deutschen Allianz Munster 2003 ISBN 3 8258 6862 1 Horst Herrmann Kirchensteuer als Mandat Eine Anfrage an Staat und Kirche In Stimmen der Zeit 97 1972 S 398 400 Begriffsbestimmung Einzelnachweise Bearbeiten Sozial und Kultursteuer als eine allgemeine staatsburgerliche Pflicht Der Dietrich Bonhoeffer Verein dbv schlagt eine zukunftsfahige Kirchensteuerreform vor pdf 10 kB Dietrich Bonhoeffer Verein 12 Mai 1996 abgerufen am 28 Dezember 2018 Jens Petersen Erscheinungsformen und Finanzierung der Kirchen in Landern der Europaischen Gemeinschaft Fussnote 2 Memento des Originals vom 12 Mai 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www ekd de PDF 44 kB Gemeinsame Projektforderung der Waldenser mit dem GAW Gustav Adolf Werk 11 Januar 2013 abgerufen am 5 Mai 2015 Erwin Tanner Kirche und Staat Die Mandatssteuer ein Januskopf Schweizerische Kirchenzeitung 25 2001 vom 21 Juni 2001 ISSN 1420 5041 abgerufen am 9 Mai 2014 Schweizerisches Bundesgericht Direkte Bundessteuer Gewinnungskosten Mandatssteuer Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5 Dezember 1997 pdf 22 kB Peter Knechtli Basler Kirchensteuer soll fallen Es lebe die Mandatssteuer auf Onlinereports ch 17 April 2001Kirchensteuer oder Mandatssteuer Memento des Originals vom 12 Mai 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot de ibtimes com Zusammenfassung eines kath net Artikels in der International Business Times 6 April 2011Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mandatssteuer amp oldid 231854712