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Kirchenbaulast ist ein Begriff aus dem Recht der Kirchenfinanzierung Ihr Gegenstand ist die Verpflichtung einer naturlichen oder juristischen Person Kirchengebaude erstmals zu errichten zu erweitern instand zu halten oder wiederherzustellen Historische Kirchenbaulasten waren oft mit einem Kirchenpatronat verbunden Eine andere Quelle war die Inkorporation einer Ortskirche in ein Kloster oder Stift Mit der Inkorporation gelangte das Kloster in den Genuss der Vermogensertrage Zum Ausgleich musste aber auch die ortliche Seelsorge gewahrleistet werden zum einen durch die Bereitstellung des ortlichen Seelsorgers zum anderen aber auch durch die Vorhaltung der benotigten Bauwerke also insbesondere Kirche mit Friedhof Pfarr und Mesnerhaus Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsquellen 2 Umfang und Rechtsnatur 3 Rechtsprechung 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseRechtsquellen BearbeitenDie Rechtsquellen bilden im Wesentlichen das Herkommen sowie das Gewohnheitsrecht und Vertrage formliche Gemeindebeschlusse Urkunden und historische Schriftstucke die teilweise bis in die Reformationszeit zuruckreichen In Deutschland hat der Staat aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge mit der Sakularisation 1803 auch die auf dem sakularisierten Vermogen lastenden Verpflichtungen insbesondere die Kirchenbaulast ubernommen Die Ertrage der sakularisierten Kirchenguter mussten nach den Bestimmungen im Reichsdeputationshauptschluss auch zuvorderst fur diese Verpflichtungen verwendet werden 1 Den Bestand dieser Verpflichtungen hat der Staat verfassungsrechtlich wie auch durch Konkordatsvertrage mehrfach anerkannt Eine einvernehmliche Ablosung ist vorgesehen In Hessen wurde im Jahr 2003 eine Rahmenvereinbarung zwischen Staat Kirchen und Gemeinden zur Ablosung der Baulasten geschlossen 2 Darin verpflichtet sich die jeweilige Gemeinde zur Zahlung einer bestimmten Ablosesumme dafur verzichten die Kirchengemeinden dauerhaft auf die kunftige Geltendmachung von Baulastanspruchen Das Land fordert die von den baulastpflichtigen Kommunen aufzubringenden Leistungen auf die Ablosebetrage in Hohe von 50 durch Finanzzuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs Das Land Hessen hatte seine staatlichen Patronatsverpflichtungen gegenuber den Grosskirchen bereits in den 1960er Jahren weitgehend durch Staatskirchenvertrage abgelost 3 4 5 Umfang und Rechtsnatur BearbeitenDer Umfang der Kirchenbaulast kann von Ort zu Ort verschieden sein und sich auf das gesamte Gebaude oder auch nur auf einzelne Gebaudeteile wie den Kirchturm 6 oder einzelne Kultgegenstande res sacrae beziehen 7 Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht Art 132 EGBGB In den uberwiegenden Fallen hat der Staat fur die Kosten der Baumassnahmen unmittelbar aufzukommen primare Baupflicht In allen anderen Fallen wird er zur Ubernahme der Kosten nur bei Leistungsunfahigkeit sog Insuffizienz des primar baupflichtigen kirchlichen Rechtstragers z B einer Pfarrpfrundestiftung herangezogen subsidiare Baupflicht 8 Die Kirchenbaulast bezieht sich auf kirchliche Gebaude Das sind nicht nur Gebaude die direkt dem Zweck der Gottesdienstausubung dienen sondern auch Gebaude die den Kirchenbediensteten die die Durchfuhrung des Gottesdienstes gewahrleisten zu dienen bestimmt sind wie Pfarrhauser Der Kirchenbaulast konnen ebenfalls Nebengebaude der Kirche unterliegen Entscheidend fur das Vorliegen einer Kirchenbaulast ist die unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur Kultusausubung 9 Kirchenbaulasten sind grundsatzlich dem offentlichen Recht zuzuordnen da ihr Ursprung im offentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Ausubung der christlichen Kultur dienenden kirchlichen Gebaude liegt 10 Gemass 40 Abs 1 S 1 VwGO ist fur Baulaststreitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eroffnet Sie sind als Dauerschuldverhaltnis ausgestaltet und erloschen daher nicht mit einmaliger Erbringung einer Bauleistung Rechtsprechung BearbeitenAm 11 Dezember 2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall einer Gemeinde der Thuringischen Landeskirche gegen die Stadt Hildburghausen dass vertraglich begrundete Kirchenbaulasten der ehemaligen Gemeinden in der spateren DDR nicht auf die nach der Wende errichteten Gemeinden ubergegangen sondern mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erloschen sind 11 Manche Kirchenangehorige furchten nun den Verfall von vielen denkmalgeschutzten Gebauden fur welche die Kirche allein nicht genugend Mittel zur Verfugung hat Nur wenig spater entschied das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Fall des Katholischen Kirchen und Pfarrhaus Baufonds gegen die Stadt Buhl dass vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung begrundete vertragliche Kirchenbaulasten grundsatzlich weiterhin zu erfullen sind und dass daher die Stadt Buhl Kosten die der katholischen Kirchengemeinde Sankt Gallus in Buhl Altschweier zur Renovierung ihrer Pfarrkirche entstanden sind zu erstatten hat 12 Siehe auch BearbeitenVotivkirche historische Errichtungsverpflichtungen Literatur BearbeitenThomas Lindner Baulasten an kirchlichen Gebauden staatliche und kommunale Leistungspflichten fur den Kirchenbau Jus ecclesiasticum Bd 52 Mohr Tubingen 1995 ISBN 3 16 146459 1 zugl Diss Univ Erlangen Nurnberg 1993 94 Erich Sczepanski in Kirche amp Recht KuR 2016 S 204 ffWeblinks BearbeitenAlois Ospelt Pfarrei Gemeinde Pfarrgemeinde Vermogensverhaltnisse Kirchengutsverwaltung und Kirchenrechnungsfuhrung am Beispiel von Vaduz in Herbert Wille Georges Baur Hrsg Staat und Kirche Grundsatzliche und aktuelle Probleme Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft Vaduz 1999 ISBN 3 7211 1038 2 S 114 150Einzelnachweise Bearbeiten Erich Sczepanski Baulasten In Dr iur Jorg Antoine Bernd Th Drossler u a Hrsg Kirche amp Recht KuR 2016 Band 22 Berliner Wissenschafts Verlag Berlin 2016 S 204 ff Rahmenvereinbarung zur Ablosung der Kirchenbaulasten 17 Dezember 2003 kirchenrecht online de abgerufen am 22 Marz 2019 Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistumern in Hessen vom 9 Marz 1963 GVBl I S 1029 Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18 Februar 1960 GVBl I S 54 vgl Antwort der Landesregierung auf eine Grosse Anfrage betreffend die Ablosung der kommunalen Kirchenbaulasten Hessischer Landtag Drs 16 5562 vom 10 Mai 2006 S 1 2 Bernhard Stuer Gemeindliche Kirchturmbaulasten und Wegfall des Observanzgrundes Stadte und Gemeinderat 2 1982 S 61 64 Jurgen Romer Kultusbaulasten der Parochianen und der politischen Gemeinden in der Landgrafschaft Hessen Kassel und in Kurhessen vom 18 bis zum 20 Jahrhundert Zeitschrift des Vereins fur hessische Geschichte ZHG 2001 S 87 173 Staatliche Baupflicht an kirchlichen Gebauden Jahresbericht 2005 Website des Bayerischen Obersten Rechnungshofs abgerufen am 22 Marz 2019 Kirchenbaulasten in der ehemaligen DDR Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 2 Dezember 2013 S 4 Thomas Lindner Baulasten an kirchlichen Gebauden staatliche und kommunale Leistungspflichten fur den Kirchenbau Tubingen 1995 S 90 BVerwG 7 C 1 08 Entscheidung 2008 111208U7C1 08 0 vom 11 Dezember 2008 Entscheidung abgerufen am 26 Marz 2014 BVerwG 7 C 11 08 Urteil 2009 050209U7C11 08 0 vom 5 Februar 2009 Volltext abgerufen am 26 Marz 2014 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kirchenbaulast amp oldid 215136763