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Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland und dem staatskirchenrechtlichen Prinzip der Trennung von Staat und Kirche das in den Artikeln 136 137 138 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck kommt Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Gesetzliche Regelung 3 Zweck 4 Inhalt 4 1 Einzelfalle 4 2 Eigene Angelegenheiten 4 3 Schranken des fur alle geltenden Gesetzes 5 Rechtsqualitat und gerichtliche Geltendmachung 6 Siehe auch 7 Literatur 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDas religiose Selbstbestimmungsrecht war schon in der Paulskirchenverfassung von 1849 enthalten 147 Abs 1 lautete Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen 1 Ohne diesen Gesetzesvorbehalt fand es sich auch in Art 15 der preussischen Verfassung von 1848 1850 Die evangelische und die romisch katholische Kirche so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig und bleibt im Besitz und Genuss der fur ihre Kultus Unterrichts und Wohlthatigkeitszwecke bestimmten Anstalten Stiftungen und Fonds 2 Im Kulturkampf einem Konflikt zwischen dem Konigreich Preussen und spater dem Deutschen Kaiserreich unter Reichskanzler Otto von Bismarck und der katholischen Kirche unter Papst Pius IX wurde gegen dieses Recht systematisch verstossen Gesetzliche Regelung BearbeitenDie gesetzliche Regelung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts findet sich heute in Art 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung der gemass Art 140 des Grundgesetzes Bestandteil des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland ist Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig innerhalb der Schranken des fur alle geltenden Gesetzes Sie verleiht ihre Amter ohne Mitwirkung des Staates oder der burgerlichen Gemeinde Auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht konnen sich nicht nur Kirchen berufen sondern alle Religionsgemeinschaften Es ist auch keineswegs solchen Religionsgemeinschaften vorbehalten die als Korperschaft des offentlichen Rechts anerkannt sind sondern schutzt auch privatrechtlich organisierte Gemeinschaften gleich welcher Religion oder Konfession Wenn Art 138 Abs 2 WRV davon spricht dass das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften an ihren Anstalten Stiftungen gewahrleistet werde so kommt in dieser Aufzahlung zum Ausdruck dass auch Stiftungen und Anstalten als Teil der Religionsgemeinschaft verstanden werden Sie werden daher vom Selbstbestimmungsrecht mit umfasst denn die Schaffung solcher rechtlich selbstandiger Organisationsformen ist gerade auch Ausdruck der Selbstbestimmung Zweck BearbeitenDie Trennung von Staat und Kirche kann aus zwei gegensatzlichen Motiven erfolgen Zum einen kann es dem Staat darum gehen sich von Bevormundung durch Religionsgemeinschaften zu befreien Dieser Gedanke findet sich vor allem im Laizismus mitunter kann er geradezu in staatliche Unterdruckung der Religionsgemeinschaften umschlagen wie es beispielsweise im nationalsozialistischen Deutschland oder der DDR geschah Die Trennung von Staat und Kirche kann aber auch gerade umgekehrt bezwecken die Religionsgemeinschaften vor staatlicher Einflussnahme zu schutzen Sie sollen ihre Angelegenheiten selbst bestimmen Das deutsche Verfassungsrecht folgt letzterem Anliegen Diese Selbstbestimmung zu respektieren ist in Deutschland nicht nur Verpflichtung des Staates sondern die Religionsgemeinschaften haben ein subjektives Recht von Verfassungsrang auf Respektierung dieses Freiraumes Wegen des Zusammenhangs mit dem Trennungsprinzip spricht man auch vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und nicht wie bei Gemeinden oder Universitaten die Teil des Staates sind von einem Selbstverwaltungsrecht Religionsgemeinschaften sind unabhangig von ihrer Rechtsform keine mit einer beschrankten Autonomie versehene Teile des Staates sondern sind organisatorisch vom Staat getrennt Anders als bei der Selbstverwaltung gibt es daher keine Staatsaufsicht uber Religionsgemeinschaften Das gilt auch fur offentlich rechtliche Religionsgesellschaften Die abweichende Korrelatentheorie die in der Weimarer Republik vertreten wurde stellte der Sache nach eine Fortsetzung des landesherrlichen Kirchenregiments unter umgekehrten Vorzeichen dar und ist spater aufgegeben worden Inhalt BearbeitenDas kirchliche Selbstbestimmungsrecht hat fur die Rechtsordnung in Deutschland weitreichende Folgen Versuche staatlicher Einflussnahme auf kirchliche Lehre Amterbesetzung Liturgie usw kommen in der Praxis kaum vor In anderen Bereichen dagegen mussten Eingriffe des Staates vom Bundesverfassungsgericht in teils Aufsehen erregenden Entscheidungen zuruckgewiesen werden Die Abwagung des Selbstbestimmungsrechts mit kollidierenden Grundrechten Dritter praktische Konkordanz kann im Einzelfall schwierig sein Sie wird dadurch erleichtert dass die kirchenrechtlichen Regelungen den staatlichen teilweise ahneln vgl etwa die romisch katholische Anordnung uber den kirchlichen Datenschutz oder die Mitarbeitervertretungsgesetze Im Vertrauen hierauf schrankt der Gesetzgeber das Selbstbestimmungsrecht oft nicht auf das gerade noch zulassige Mass ein sondern lasst den Religionsgemeinschaften eine gewisse Freiheit das kirchliche Recht wird das staatliche nicht kranken Einen schonenden Ausgleich zwischen staatlicher Souveranitat und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht ermoglichen einvernehmlich abgeschlossene Vertrage zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Einzelfalle Bearbeiten Kirchenrechtliche Regelungen bedurfen keiner staatlichen Genehmigung ebenso wenig die interne Organisation einer Religionsgemeinschaft oder die Vermogensverwaltung Auch eine eigene Kirchengerichtsbarkeit kann eingesetzt werden so zum Beispiel Offizial Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen Kirchengericht und Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist bestimmt nur diese selbst nicht der Staat Der Kirchenaustritt ist aber durch Landergesetze geregelt Auf das Selbstbestimmungsrecht gehen die besonderen Loyalitatspflichten des Arbeitsrechtes der Religionsgemeinschaften ebenso zuruck wie der Ausschluss der Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes fur Religionsgemeinschaften Diese haben sich stattdessen eigene kirchenrechtliche Regelungen uber Mitarbeitervertretungen gegeben Umstritten ist ob die Abwagung des Koalitionsrechts von Arbeitnehmern mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zum Ausschluss des Streikrechts der Arbeitnehmer und des Aussperrungsrechts des Arbeitgebers fuhrt 3 Das Arbeitsentgelt wird bei vielen Religionsgemeinschaften durch paritatisch besetzte Kommissionen festgelegt Dritter Weg Die Kirchen wahlen diesen Weg weil sie keine Tarifvertrage mit Gewerkschaften abschliessen wollen Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht jedenfalls fur religiose Korperschaften des offentlichen Rechts die Moglichkeit einer Insolvenz verneint Eigene Angelegenheiten Bearbeiten Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten nach dem Gesetzeswortlaut nur ihre Angelegenheiten selbstandig Was eigene und was staatliche Angelegenheiten sind ist nicht zuletzt vom jeweiligen Verstandnis von Staat und Gesellschaft abhangig und wurde daher im Laufe der Zeit unterschiedlich beurteilt Bei der Abgrenzung spielt das Selbstverstandnis der betroffenen Religionsgemeinschaft eine wichtige Rolle Als eigene Angelegenheiten sind heute insbesondere Lehre und Kultus Organisation und Amtervergabe Ausbildung Vermogensverwaltung und Teile des Dienstrechts aber auch karitative Tatigkeit anerkannt Zwischen den eigenen und den staatlichen Angelegenheiten stehen die gemeinsamen Angelegenheiten res mixtae wie beispielsweise Religionsunterricht Anstaltsseelsorge und theologische Fakultaten in staatliche Hochschulen Schranken des fur alle geltenden Gesetzes Bearbeiten Wie jedes Recht ist auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht schrankenlos gewahrleistet Wie die Grundrechte vgl Gesetzesvorbehalt kann es namlich durch Parlamentsgesetz eingeschrankt werden Es ist also der Staat der sich nach den Regelungen der Verfassung identisch auch im Reichskonkordat vereinbart die Kompetenz Kompetenz vorbehalt Der Staat legt durch das fur alle geltende Gesetz die Schranken fest die auch von den Kirchen einzuhalten sind Allerdings hat der Gesetzgeber das Ubermassverbot zu beachten darf also das Recht nicht unverhaltnismassig einschranken Auslegungsprobleme stellen sich angesichts des besonderen Erfordernisses eines fur alle geltenden Gesetzes Die Problematik liegt ahnlich wie bei der Meinungsfreiheit die nur durch allgemeines Gesetz eingeschrankt werden kann Johannes Heckel verstand darunter jedes fur die Gesamtnation als politische Kultur und Rechtsgemeinschaft unentbehrliche Gesetz aber auch nur ein solches Gesetz Dieser Massstab hat sich aber gleichermassen als zu eng und zu weit erwiesen fur die Gesamtnation angeblich unentbehrliche Gesetze konnen hochstes Unrecht enthalten wahrend die Unentbehrlichkeit bei zahlreichen Regelungen schwer zu begrunden ist die aber nach allgemeiner Ansicht sicherlich auch fur Religionsgemeinschaften gelten etwa die Strassenverkehrsregeln Auch eine Unterscheidung nach inneren und ausseren Angelegenheiten hat sich nicht durchsetzen konnen Nach der Jedermannformel des Bundesverfassungsgerichts ist ein fur alle geltendes Gesetz nur ein solches das die Religionsgemeinschaft wie jedermann betrifft Gesetze die speziell Religionsgemeinschaften treffen wollen konnen also das Selbstbestimmungsrecht grundsatzlich nicht einschranken und sind verfassungswidrig und nichtig Unzulassig sind insbesondere spezielle staatliche Regelungen der Kirchenaufsicht oder des kirchlichen Amterrechts Liegt kein fur alle geltendes Gesetz vor so kommen aber im Einzelfall verfassungsimmanente Schranken in Betracht Problematisch ist auch die Frage ob es sich bei dem fur alle geltenden Gesetz um Gesetze im formellen Sinn oder Gesetze im materiellen Sinn handeln soll Gesetze im formellen Sinn sind vom Staat durch ein formliches Gesetzgebungsverfahren erlassen worden Gesetze im materiellen Sinn umfassen auch andere Rechtsnormen wie Verordnungen und Satzungen Da die Kirchen beispielsweise auch dem Ortsrecht Satzungsrecht z B Bebauungsplan der Kommunen unterworfen sind ist wohl davon auszugehen dass mit dem Schrankenvorbehalt des fur alle geltenden Gesetzes die Gesetze im materiellen Sinn umfasst sind Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG sieht im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht in 9 AGG fur Religions und Weltanschauungsgemeinschaften gewisse Ausnahmen vor Kirchliches Selbstbestimmungsrecht als Befugnis der Kirchen innerhalb der Schranken der fur alle geltenden Gesetze in ihren eigenen Angelegenheiten selbst Recht zu setzen meint nicht dass jedes allgemein gehaltene staatliche Gesetz das Selbstbestimmungsrecht einschrankt Stattdessen ist eine Abwagung der konkurrierenden Rechtsguter erforderlich 4 Das Bundesverfassungsgericht erklarte 1980 hierzu Um den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen die Moglichkeit zu geben ihrer religiosen und diakonischen Aufgabe ihren vorgegebenen Grundsatzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation Verwaltung und Betrieb umfassend nachkommen zu konnen ist ihnen die selbstandige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten von der Verfassung garantiert Dass diese Garantie nur innerhalb der Schranken des fur alle geltenden Gesetzes gegeben ist besagt nicht dass jegliche staatliche Rechtsetzung sofern sie nur im Sinne eines klassischen Gesetzesbegriffes abstrakt und generell ist und aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernunftig erscheint ohne weiteres in den den Kirchen und ihren Einrichtungen zustehenden Autonomiebereich eingreifen konnte Unabhangig von seiner formalen Ausgestaltung trifft vielmehr jedes in diesem Sinne dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehende Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke namlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung die uber einen fur die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich hinaus die besondere Eigenstandigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenuber dem Staat anerkennt Die Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundsatzes fuhrt im Sinne einer Wechselwirkung dazu dass uber die formalen Massstabe des fur alle Geltens hinaus sich je nach der Gewichtung der Beruhrungspunkte staatlicher und kirchlicher Ordnung fur die staatliche Rechtssetzungsbefugnis bestimmte materielle Grenzen ergeben 5 Rechtsqualitat und gerichtliche Geltendmachung BearbeitenDas kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist ein subjektives offentliches Recht Da Art 137 Abs 3 WRV Bestandteil des Grundgesetzes ist teilt es dessen Rang Alle Gerichte und Verwaltungsbehorden mussen das Selbstbestimmungsrecht wie auch das ubrige Verfassungsrecht beachten Normen des einfachen Bundes oder Landesrechts sind bei Missachtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ebenso wie bei anderen Verfassungsverstossen nichtig Bei formellen Parlaments Gesetzen wird die Nichtigkeit durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der entsprechenden Verfahren festgestellt Die Durchsetzbarkeit des Selbstbestimmungsrechts wird dadurch erschwert dass es sich nicht um ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht handelt es ist in Art 93 Abs 1 Nr 4a GG nicht aufgefuhrt seine Verletzung kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden Die dadurch entstehende Rechtsschutzlucke wird aber abgeschwacht weil bei Verletzung des Selbstbestimmungsrechts haufig auch eine Verletzung der Religionsfreiheit zumindest moglich erscheint Damit besteht die erforderliche Beschwerdebefugnis Ist so die Hurde der Zulassigkeit uberwunden uberpruft das Bundesverfassungsgericht in standiger Rechtsprechung die angegriffene Massnahme nicht nur auf Grundrechtsverletzungen sondern auf alle Verfassungsverstosse Durch diesen weiten Massstab in der Begrundetheitsprufung kann also eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts zumeist mittelbar gerugt werden Siehe auch BearbeitenGrundordnung der EKD ReichskonkordatLiteratur BearbeitenMartin Morlok Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften Juristische Ausbildung 2021 S 501 512 Einzelnachweise Bearbeiten Verfassung des Deutschen Reichs Paulskirchenverfassung 1848 Abgerufen am 28 Oktober 2015 Verfassungen Preussens Abgerufen am 28 Oktober 2015 Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes findet sich bei Dr Jurgen Kuhling Richter am Bundesverfassungsgericht a D Arbeitskampf in der Diakonie Memento des Originals vom 9 Mai 2008 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www diag mav org Gliederungspunkt B I Der Autor bejaht das Streikrecht bei der Kirche Kirchenrecht amp Selbstbestimmungsrecht Referat 6 Recht und Rechnungsprufung der Evangelischen Landeskirche in Baden archiviert vom Original am 6 November 2018 abgerufen am 6 November 2018 Bundesverfassungsgericht Zweiter Senat Beschluss mit dem Aktenzeichen 2 BvR 208 76 vom 25 Marz 1980 alternative Quellenangabe BVerfGE 53 366 404 In http www servat unibe ch dfr 25 Marz 1980 archiviert vom Original am 6 November 2018 abgerufen am 6 November 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kirchliches Selbstbestimmungsrecht amp oldid 236040181