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Artikel 140 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland ist die wichtigste staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919 Inhaltsverzeichnis 1 Wortlaut 2 Bezug 2 1 Artikel 136 Weimarer Verfassung 2 2 Artikel 137 Weimarer Verfassung 2 3 Artikel 138 Weimarer Verfassung 2 4 Artikel 139 Weimarer Verfassung 2 5 Artikel 141 Weimarer Verfassung 3 ErlauterungenWortlaut BearbeitenDie Bestimmungen der Artikel 136 137 138 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11 August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes Bezug BearbeitenDie in Bezug genommenen Bestimmungen der Weimarer Verfassung lauten Artikel 136 Weimarer Verfassung Bearbeiten 1 Die burgerlichen und staatsburgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausubung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschrankt 2 Der Genuss burgerlicher und staatsburgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu offentlichen Amtern sind unabhangig von dem religiosen Bekenntnis 3 Niemand ist verpflichtet seine religiose Uberzeugung zu offenbaren Die Behorden haben nur soweit das Recht nach der Zugehorigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen als davon Rechte und Pflichten abhangen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert 4 Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiosen Ubungen oder zur Benutzung einer religiosen Eidesform gezwungen werden Artikel 137 Weimarer Verfassung Bearbeiten 1 Es besteht keine Staatskirche 2 Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewahrleistet Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschrankungen 3 Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig innerhalb der Schranken des fur alle geltenden Gesetzes Sie verleiht ihre Amter ohne Mitwirkung des Staates oder der burgerlichen Gemeinde 4 Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfahigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des burgerlichen Rechtes 5 Die Religionsgesellschaften bleiben Korperschaften des offentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewahren wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewahr der Dauer bieten Schliessen sich mehrere derartige offentlich rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen so ist auch dieser Verband eine offentlich rechtliche Korperschaft 6 Die Religionsgesellschaften welche Korperschaften des offentlichen Rechtes sind sind berechtigt auf Grund der burgerlichen Steuerlisten nach Massgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben 7 Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen 8 Soweit die Durchfuhrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert liegt diese der Landesgesetzgebung ob Artikel 138 Weimarer Verfassung Bearbeiten 1 Die auf Gesetz Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelost Die Grundsatze hierfur stellt das Reich auf 2 Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiosen Vereine an ihren fur Kultus Unterrichts und Wohltatigkeitszwecke bestimmten Anstalten Stiftungen und sonstigen Vermogen werden gewahrleistet Artikel 139 Weimarer Verfassung Bearbeiten Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschutzt Artikel 141 Weimarer Verfassung Bearbeiten Soweit das Bedurfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer in Krankenhausern Strafanstalten oder sonstigen offentlichen Anstalten besteht sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religioser Handlungen zuzulassen wobei jeder Zwang fernzuhalten ist Erlauterungen BearbeitenDurch diese Verweisungsnorm werden funf der sog Kirchenartikel der Weimarer Verfassung in das geltende Bundesverfassungsrecht inkorporiert Die Kirchenartikel sind auf diese Weise vollgultiges Verfassungsrecht Soweit in ihnen Rechte gewahrt werden handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang aber weder um Grundrechte noch grundrechtsgleiche Rechte auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde gestutzt werden kann Allerdings ist haufig zugleich die Religionsfreiheit betroffen das Bundesverfassungsgericht pruft dann in diesem Rahmen auch die Verletzung des Art 140 GG Art 140 GG begrundet ein im internationalen Vergleich gemassigtes religionsverfassungsrechtliches System das einerseits mit dem Verbot der Staatskirche die institutionelle Trennung von Staat und Kirche durchsetzt und den Staat fur weltanschaulich neutral erklart sich aber andererseits nicht dem laizistischen Vorbild Frankreichs anschliesst sondern Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht auch im offentlichen Bereich gewahrleistet vgl ausfuhrlich Staatskirchenrecht Deutschland Auf den Weimarer Kirchenkompromiss der schon in der Deutschen Nationalversammlung als mittlere Linie mehrheitsfahig war konnte sich auch der Parlamentarische Rat einigen Zu Gunsten des neuen Art 4 GG der die Religions und Gewissensfreiheit umfassender regelt wurde in Art 140 GG auf den Verweis auf Art 135 WRV verzichtet Art 140 WRV Den Angehorigen der Wehrmacht ist die notige freie Zeit zur Erfullung ihrer religiosen Pflichten zu gewahren schien zur damaligen Zeit mangels Existenz einer Armee entbehrlich In verschiedenen Landesverfassungen werden die Kirchenartikel ebenfalls in Bezug genommen und damit auch zu Landesverfassungsrecht Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 140 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 232184373