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Die Gewerbeordnung 1994 GewO 1994 ist ein osterreichisches Gesetz das die selbstandig ausgeubten Gewerbe den Zugang zu diesen und deren Ausubung regelt Die Bestimmungen der Gewerbeordnung haben sowohl liberale als auch restriktive Zuge BasisdatenTitel Gewerbeordnung 1994Abkurzung GewO 1994Typ BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie GewerberechtFundstelle StF BGBl Nr 194 1994 Wiederverlautbarung Letzte Anderung BGBl I Nr 112 2018Gesetzestext Gewerbeordnung i d g F parl Materialien XX GP Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtlicher Uberblick 2 Gewerbearten 2 1 Freie Gewerbe 2 2 Reglementierte Gewerbe 2 3 Teilgewerbe 3 Voraussetzungen fur die Erlangung einer Gewerbeberechtigung 3 1 Trager von Gewerbeberechtigungen 3 2 Besondere Voraussetzungen bei reglementierten Gewerben 3 3 Ausschlussgrunde 4 Arbeiten uber die Grenzen 4 1 Voraussetzungen fur das Heruberarbeiten nach Osterreich 4 2 Unternehmer mit Sitz in oder Staatsangehorigkeit zu einem Drittstaat 4 3 Gewerbeausubung durch Auslander mit Standort in Osterreich 4 4 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen 5 Enden der Gewerbeberechtigung 6 Gewerbliches Umweltrecht 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGeschichtlicher Uberblick BearbeitenDie Gewerbeordnung 1859 in Kraft getreten zum 1 Mai 1860 war sowohl vom Geist des politischen Zentralismus als auch des okonomischen Liberalismus gepragt Sie vereinheitlichte das zuvor territorial unterschiedliche Gewerberecht und wahrte gleichzeitig die Gewerbefreiheit Die allermeisten Gewerbe Handwerk Handel waren freie Gewerbe nur die Aufnahme der Tatigkeit war gegenuber der Behorde meldepflichtig 14 Gewerbe wurden mit Rucksicht auf offentliche Interessen bei Bewirtung und Beherbergung Transport von Gutern und Personen Brandschutz und Seuchenbekampfung zu konzessionierten Gewerben erklart und deren Ausubung an formale Bedingungen geknupft 1 2 In der Folge des Borsenkrachs von 1873 und der darauf folgenden Wirtschaftskrise kam es zu einer Renaissance des zunftmassig gepragten Wirtschaftsdenkens das auch in der Gewerbeordnung ein Echo fand 1883 traten zu den freien Gewerben Handel und konzessionierten Gewerben als dritte Gruppe 12 handwerksmassige Gewerbe Handwerk hinzu Sowohl fur die Ausubung der konzessionierten Gewerbe als auch die handwerksmassigen Gewerbe wurde nun ein Befahigungsnachweis gefordert Lehrzeugnis und Arbeitszeugnis uber eine zweijahrige Verwendung als Gehilfe im Gewerbe oder in einem analogen Fabrikbetrieb Ausserdem wuchs die Zahl der konzessionierten Gewerbe aus Grunden der offentlichen Ordnung und Sicherheit auf 21 und es wurden Vorschriften uber gewerbliche Betriebsanlagen sogar ausgewahlte Betriebspflichten die Ausbildung von Lehrlingen und Genossenschaften eingefuhrt 3 1907 wurden nicht zuletzt aufgrund des politischen Drucks des gewerblichen Mittelstandes die Zutrittsschranken erhoht Auch die Ausubung des Handelsgewerbes wurde nun an einen Befahigungsnachweis geknupft Die Anzahl der handwerksmassigen Gewerbe Handwerk wurde auf 54 erhoht und eine obligatorische Gesellenprufung vorgeschrieben Als Befahigungsnachweis galten zumeist Gesellenprufung und dreijahrige einschlagige Verwendungszeit 4 Das Erfordernis der Meisterprufung stammt erst aus 1934 Unter dem Druck der Weltwirtschaftskrise und standestaatlicher Vorstellungen kam es 1934 auch zur Einfuhrung von 37 gebundener Gewerbe 5 Auch hier wurde ein Verwendungsnachweis verlangt Die Anzahl der handwerksmassigen Gewerbe Handwerk wurde auf 59 erhoht Die Anzahl der konzessionierten Gewerbe wuchs auf 52 1934 loste zudem das Untersagungsgesetz die beiden Sperrverordnungen aus 1933 Gewerbesperre ab Die Behorde konnte nun die Eroffnung eines Gewerbebetriebes untersagen wenn dadurch Wettbewerbsverhaltnisse in wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflusst wurden Der Wunsch der etablierten Gewerbetreibenden nach Erschwerung des Marktzutritts fur neue Konkurrenten setzte sich also nach der Weltwirtschaftskrise voll durch 1938 bis 1948 galten auch im Gewerberecht reichsdeutsche Bestimmungen 6 1948 bzw 1952 wurden sie wieder durch osterreichisches Recht ersetzt Trotz Abschaffung des Untersagungsgesetzes gab es noch 47 gebundene Gewerbe 79 handwerksmassige Gewerbe und 58 konzessionierte Gewerbe Aufgrund der zum Teil unklaren Abgrenzungen zwischen den einzelnen Gewerbeberechtigungen kam es oft zu teils langjahrigen Konflikten teilweise skurriler Art etwa zwischen Backern und Zuckerbackern um die Faschingskrapfen Das Bedurfnis nach grundlegender Reform wuchs 1957 wurde deshalb im Nationalrat eine Entschliessung gefasst die den zustandigen Bundesminister ersuchte im Wege einer Kommission Grundlagen fur eine neue Gewerbeordnung zu schaffen Daraus entstand die Gewerbeordnung 1973 7 8 sic die wieder mehr Gewerbefreiheit bringen sollte Die vier Gewerbekategorien wurden allerdings beibehalten Anmeldungsgewerbe freie und gebundene Gewerbe und Handwerke und konzessionierte bewilligungspflichtige Gewerbe wurden praziser unterschieden Der Weg in Richtung einer liberaleren Gewerbeordnung erwies sich als schwierig Auch durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde an den vier Gewerbekategorien nichts geandert es kam nur zur Umbenennung der konzessionierten in bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe 1994 kam es zur Wiederverlautbarung der GewO 1973 sie heisst seitdem GewO 1994 9 Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wie er in der Gewerbeordnung von 1859 festgehalten wurde ist nach wie vor nur teilweise verwirklicht Gewerbearten BearbeitenDie Gewerbeordnung unterscheidet seit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 drei Arten von Gewerben 10 Freie Gewerbe Bearbeiten Fur diese ist kein Befahigungsnachweis vorgeschrieben alle Berufe die keine reglementierten Gewerbe sind 10 Sie durfen bei Erfullung der allgemeinen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldungen des betreffenden Gewerbes ausgeubt werden Beispiele Filmproduktion Grafiker Handelsgewerbe Kanalraumer Tankreiniger oder Werbeagentur Reglementierte Gewerbe Bearbeiten Bei reglementierten Gewerben 11 muss bei der Gewerbeanmeldung der fur dieses Gewerbe vorgeschriebene Befahigungsnachweis erbracht werden 10 Reglementierte Gewerbe die in Form eines Industriebetriebes ausgeubt werden konnen sind in der Regel vom Befahigungsnachweis ausgenommen Beispiele sind Fleischer Unternehmensberater Versicherungsagent Schlosserei Tischler oder Kosmetiker Bei den reglementierten Gewerben gibt es Zuverlassigkeitsgewerbe 10 Diese durfen erst nach Vorliegen eines rechtskraftigen die besondere Zuverlassigkeit feststellenden Bescheides ausgeubt werden Beispiele sind Baumeister Pyrotechnikunternehmen Zimmermeister Vermogensberater oder Waffenhandler Ohne Zuverlassigkeitsprufung sind dagegen zum Beispiel das Gastgewerbe oder der Drogist Teilgewerbe Bearbeiten Bei Teilgewerben handelt es sich um Tatigkeiten reglementierter Gewerbe deren selbstandige Ausfuhrung auch von Personen erwartet werden kann die die Befahigung dafur auf vereinfachte Art nachweisen zum Beispiel Lehrabschlussprufung Praxiszeiten 10 Beispiele Anderungsschneiderei Nagelstudio Autoverglasung Fahrradtechnik oder Erdbau Voraussetzungen fur die Erlangung einer Gewerbeberechtigung BearbeitenBei der gewerbsmassigen Ausubung einer Tatigkeit die der Gewerbeordnung unterliegt muss eine Gewerbeberechtigung vorhanden sein Die Berechtigung wird durch Gewerbeanmeldung erlangt wenn die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind Gewerbsmassigkeit liegt vor wenn eine Tatigkeit selbstandig regelmassig und mit der Absicht Gewinn zu erzielen durchgefuhrt wird Als selbstandig gilt jede Tatigkeit die auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeubt wird Selbstandig handelt somit jeder der das Unternehmerrisiko auch fur Verluste oder unter anderem auch fur den eigenen Verdienstausfall tragt Als regelmassig ausgeubt gilt eine Tatigkeit wenn sie in bestimmten Zeitabstanden wiederholt vorgenommen wird Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmassig wenn nach den Umstanden des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie langere Zeit erfordert Auch das Anbieten einer Tatigkeit an einen grosseren Kreis von Personen gilt als Gewerbeausubung Ertragserzielungsabsicht liegt vor wenn die Absicht besteht ein Entgelt zu erzielen das die mit der Tatigkeit in Zusammenhang stehenden Kosten ubersteigt Werden tatsachlich Verluste erzielt kann dennoch Ertragserzielungsabsicht vorliegen zum Beispiel in der Startphase eines Unternehmens Grundbedingung fur die Erlangung einer Gewerbeberechtigung ist das Vorliegen allgemeiner und besonderer Voraussetzungen fur die Gewerbeausubung Allgemeine Voraussetzungen bei Einzelunternehmern sind Eigenberechtigung Vollendung des 18 Lebensjahres keine Sachverwalterschaft Die Staatsangehorigkeit zu einem Mitgliedstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdrechtlichen Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung zur Ausubung des Gewerbes Fehlen von Ausschlussgrunden Fur die reglementierten Gewerbe muss eine berufliche Berechtigung laut Gewerbeordnung bzw Ingenieurgesetz vorliegen das heisst ein Befahigungsnachweis uber eine einschlagige berufliche Vorbildung also etwa ein Studium bzw Fachhochschullehrgang Diplom einer Berufsbildenden hoheren Schule BHS oder eines vergleichbaren Lehrgangs wie Kolleg Aufbaulehrgang Meisterschule oder Abschlussprufung einer Berufsbildenden mittleren Schule BMS Fachschule und Berufserfahrung Allgemeine Voraussetzungen bei Gesellschaften sind Kein mangels Vermogens abgewiesener oder aufgehobener Konkurs Versicherungsvermittlung auch Konkurseroffnung Nichtvorliegen von Ausschlussgrunden bei Personen mit massgeblichem Einfluss auf den Geschaftsbetrieb der Gesellschaft wie zum Beispiel Komplementare oder massgeblich beteiligte Gesellschafter Geschaftsfuhrer usw Bestellung eines geeigneten gewerblichen GeschaftsfuhrersTrager von Gewerbeberechtigungen Bearbeiten Ein Gewerbe kann nur von Personen angemeldet werden die nach der Gewerbeordnung als Trager von Gewerbeberechtigungen anerkannt sind Dazu gehoren Einzelunternehmen naturliche Personen eingetragene Personengesellschaften OG KG Kapitalgesellschaften GmbH AG und sonstige juristische Personen wie Genossenschaften ren Gen mbH reg Gen muH Vereine politische Parteien Gebietskorperschaften Gemeinden gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften Kammern und andere Korperschaften des offentlichen Rechtes zum Beispiel Sozialversicherungstrager Besondere Voraussetzungen bei reglementierten Gewerben Bearbeiten Hier mussen zusatzlich zu den Allgemeinen Voraussetzungen noch besondere Zugangsvoraussetzungen erfullt werden Der Befahigungsnachweis ist vom jeweils angemeldeten Gewerbe abhangig und kann durch Meisterprufungs Schulabschluss oder Dienstzeugnisse erbracht werden Ausschlussgrunde Bearbeiten Die Ausschlussgrunde sind in 13 GewO 1994 geregelt 12 Vorstrafen auch bedingte wegen betrugerischer Krida Schadigung fremder Glaubiger Begunstigung eines Glaubigers oder grob fahrlassiger Beeintrachtigung von Glaubigerinteressen betrugerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeitragen und Zuschlagen nach dem Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungsgesetz oder organisierte Schwarzarbeit bei Gastgewerben Suchtgiftdelikte Vorstrafen auch bedingte wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von uber 3 Monaten oder einer Geldstrafe uber 180 Tagessatzen keine Bestrafung wegen bestimmter Finanzvergehen Ein mangels Vermogens rechtskraftig abgewiesener Konkurs oder aufgehobener Konkurs bei Versicherungsvermittlung auch Konkurseroffnung solange in der Insolvenzdatei ersichtlich 3 Jahre Arbeiten uber die Grenzen BearbeitenHeruberarbeiten nach Osterreich ist das bloss vorubergehende und gelegentliche Ausfuhren bestellter gewerblicher Tatigkeiten durch Unternehmer die weder Sitz noch Niederlassung in Osterreich haben Als gewerbliche Tatigkeit sind nur Dienstleistungen zu verstehen Voraussetzungen fur das Heruberarbeiten nach Osterreich Bearbeiten Der EWR bzw Schweizer Unternehmer muss nachweisen dass er in seinem Niederlassungsstaat die Tatigkeit befugt ausubt und soweit es sich um Tatigkeiten reglementierter Gewerbe handelt den Befahigungsnachweis der osterreichischen Gewerbeordnung erbringt und mindestens ein Monat vor der erstmaligen Aufnahme der Tatigkeit eine schriftliche Anzeige an den Bundesminister fur Arbeit und Wirtschaft erstattet Nicht erforderlich ist fur EWR Unternehmer der Nachweis der inlandischen Befahigung oder der Anerkennung der auslandischen Berufserfahrung durch den BMWA oder der Feststellung der individuellen Befahigung wenn sie nachweisen dass die Tatigkeit auch im Heimatstaat reglementiert ist Ist dies nicht der Fall ist nachzuweisen dass eine reglementierte Ausbildung absolviert oder die Tatigkeit mindestens 2 Jahre lang innerhalb der letzten 10 Jahre ausgeubt wurde Unternehmer mit Sitz in oder Staatsangehorigkeit zu einem Drittstaat Bearbeiten Fur Unternehmer mit Sitz in oder Staatsangehorigkeit zu einem Drittstaat gelten folgende Regelungen Unternehmer aus einem Drittstaat der Mitgliedstaaten des Abkommens uber die Errichtung der Welthandelsorganisation ist Diese sind derzeit nur berechtigt Geschafte anzubahnen durfen aber weder eine Verkaufstatigkeit noch eine Dienstleistungstatigkeit in Osterreich ausfuhren Ein Tatigwerden ist nur mittels inlandischer Zweigniederlassung einer juristischen Person oder einer osterreichischen Tochtergesellschaft moglich dort durfen lediglich Schlusselkrafte beschaftigt werden Unternehmer aus Drittstaaten die nicht Welthandelsorganisation Mitgliedstaaten sind bedurfen einer Gleichstellung mit Bescheid des Landeshauptmannes mit Staatsangehorigkeit beziehungsweise Gesellschaften eines WTO Mitgliedstaates mit den fur diese geltenden Beschrankungen Gewerbeausubung durch Auslander mit Standort in Osterreich Bearbeiten Die Ausubung eines Gewerbes ist fur naturliche Personen nur moglich wenn ein Staatsvertrag vorliegt womit Osterreichern im Herkunftsstaat des Auslanders das gleiche Recht eingeraumt wird oder ein rechtmassiger Aufenthalt in Osterreich die Ausubung einer selbststandigen Erwerbstatigkeit zulasst und nicht ausdrucklich die osterreichische Staatsangehorigkeit fur die Ausubung des Gewerbes festgelegt ist Auslandische juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften mussen eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung nachweisen Staatenlose sowie nach der Fluchtlingskonvention anerkannte Fluchtlinge durfen Gewerbe nur dann ausuben wenn sie sich fremdenrechtlich zur Ausubung einer Erwerbstatigkeit in Osterreich aufhalten durfen Gleiches gilt fur Asylwerber und auslandische Studenten Staatsangehorige von EU EWR Vertragsstaaten geniessen Sichtvermerks und Niederlassungsfreiheit und durfen Gewerbe wie Osterreicher anmelden und ausuben Letzteres gilt auch fur Schweizer Burger Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Bearbeiten Wegen des unterschiedlichen Berufszugangs in den EU EWR Vertragsstaaten wurden zur Vermeidung von Diskriminierungen folgende den EG Richtlinien entsprechende Anerkennungen von Ausbildungsnachweisen in der Gewerbeordnung festgelegt Anerkennung der in einem anderen Vertragsstaat erworbenen Berufserfahrung und Ausbildung gemass der EWR Anerkennungsverordnung Gleichhaltung der in einem anderen Vertragsstaat erworbenen Berufsqualifikation mit dem jeweiligen osterreichische Befahigungsnachweis als Erganzung zu den Anerkennungsregeln oder bei nicht durch die Anerkennungsverordnung erfassten Berufen Enden der Gewerbeberechtigung BearbeitenEine Gewerbeberechtigung kann erloschen vom Inhaber zuruckgelegt auf Wunsch des Inhabers ruhend gestellt oder nach einem Verfahren durch die Gewerbebehorde entzogen werden 13 Gewerbliches Umweltrecht BearbeitenZum Schutz der Nachbarn durch Geruch Larm Rauch Staub oder Erschutterung und um nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewasser zu vermeiden enthalten 74 ff in Verbindung mit 353 ff GewO 1994 verschiedene Betreiberpflichten und Bestimmungen uber das Genehmigungsverfahren fur gewerbliche Betriebsanlagen Das gewerbliche Betriebsanlagenrecht zahlt zu den wichtigsten anlagenbezogenen Umweltgesetzen Osterreichs 14 Literatur BearbeitenChristian Graf Marian Paschke u Rolf Stober Hrsg Gewerberecht im Umbruch Moglichkeiten und Grenzen einer Neuregelung Tagungsband des sechsten Hamburger Wirtschaftsrechtstags am 16 17 Juni 2003 Mit einem Beitrag uber die Gewerberechtsreform in Osterreich von Harald Stolzlechner Hermann Grabler Harald Stolzlechner Harald Wendl Kommentar zur Gewo Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 samt wichtigen EU Richtlinien und Durchfuhrungsverordnungen Springer Verlag Wien 2003 ISBN 3211838686Weblinks BearbeitenWirtschafts und Gewerberecht Informationen der Wirtschaftskammer Osterreich zum Teil nur fur Mitglieder Weiterfuhrende Infos zur Gewerbeanmeldung Hrsg Wirtschaftskammern Osterreichs Zusammenfassung der Gewerbeordnung auf der Seite des Bundesministeriums fur Wirtschaft mit einer Liste der reglementierten Gewerbe und der freien GewerbeEinzelnachweise Bearbeiten http alex onb ac at Gewerbeordnung idF RGBl Nr 227 1859 Gewerbeordnung 1859 mit allen nachtraglichen Verordnungen bis 1874 Manz Verlag 1875 http alex onb ac at Gewerbeordnung idF RGBl Nr 39 1883 http alex onb ac at Gewerbeordnung idF RGBl Nr 26 1907 http alex onb ac at Gewerbeordnung idF BGBl Nr 322 1934 siehe BGBl Nr 191 1934 322 1934 548 1935 406 1936 228 1937 243 1937 Gewerbeordnung 1973 Fassung 1974 1994 Gewerbeordnung 1972 168 174 395 der Beilagen XIII GP Regierungsvorlage Erlauterungen Gewerbeordnung geltende Fassung a b c d e Welche Gewerbe gibt es Freie Gewerbe Reglementierte Gewerbe Teilgewerbe wko at Wirtschaftsrecht und Gewerberecht Stand 3 Dezember 2014 abgerufen 3 Marz 2015 BMWFW Liste der reglementierten Gewerbe Memento des Originals vom 6 Marz 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bmwfw gv at Stand 94 der Gewerbeordnung 1994 i d g F pdf bmwfw gv at 13 GewO 1994 PDF Abgerufen am 18 Dezember 2009 Wucherpreise 110 Anzeigen gegen Installateur orf at 16 Februar 2017 abgerufen 16 Februar 2017 Gewerbliches Umweltrecht Memento vom 28 Marz 2017 im Internet Archive Webseite des Bundesministeriums fur Wissenschaft Forschung und Wirtschaft abgerufen am 29 Marz 2017Arten der Erwerbstatigkeit in Osterreich nach Stellung im Beruf Unselbststandige Arbeiter Angestellte und offentlich Bedienstete Angestellte Freie Dienstnehmer Vertragsbedienstete BeamteSelbstandige und Mithelfende Selbstandige Gewerbliche Erwerbstatigkeit Freies Gewerbe Reglementiertes Gewerbe Teilgewerbe Urproduktion Freiberufliche Tatigkeit Neue Selbststandigkeit Mithelfende Familienangehorige Normdaten Werk GND 4234814 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gewerbeordnung 1994 amp oldid 227774724