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Die osterreichische Gesellschaft mit beschrankter Haftung abgekurzt meist GmbH fruher auch oft GesmbH bzw Ges m b H ist eine juristische Person des Privatrechts und zahlt zur Gruppe der Kapitalgesellschaften Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2 Allgemeines 3 Grundung 4 Errichtung der GmbH 5 Entstehung der GmbH 6 Organisation 6 1 Geschaftsfuhrer 6 2 Aufsichtsrat 6 3 Generalversammlung 7 Rechte und Pflichten der Gesellschafter 7 1 Rechte 7 2 Pflichten 8 Beendigung der Gesellschaft 9 Literatur 10 Einzelnachweise 11 WeblinksRechtsgrundlagen BearbeitenZentrale Rechtsquelle ist das Gesetz vom 6 Marz 1906 uber Gesellschaften mit beschrankter Haftung GmbH Gesetz kurz GmbHG zuletzt geandert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 13 2014 Daneben finden sich in einigen weiteren Gesetzen wichtige Regelungen so z B zur Spaltung SpaltG zur Umwandlung UmwG oder zur nominellen Kapitalerhohung KapBG Allgemeines BearbeitenIm GmbHG findet sich keine Legaldefinition dieser Rechtsform Charakteristisch fur die GmbH ist dass ihre Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind und fur diese Einlageleistung Geschaftsanteile erhalten Daruber hinaus treffen sie grundsatzlich keine weiteren vermogensrechtlichen Pflichten und sie haften grundsatzlich nicht fur Gesellschaftsverbindlichkeiten Sie ist nach dem Einzelunternehmen die in Osterreich am haufigsten gewahlte Rechtsform und vor allem in Klein und Mittelunternehmen sehr beliebt Als juristische Person ist sie rechtsfahig und kann daher eigenes Vermogen besitzen Vertragspartnerin sein und kann sowohl klagen als auch geklagt werden Anders als Personengesellschaften Offene Gesellschaft OG Kommanditgesellschaft etc ist sie Unternehmerin kraft Rechtsform und besitzt daher unabhangig vom tatsachlichen Betrieb eines Unternehmens Unternehmereigenschaft Jede GmbH muss zwingend uber eine Generalversammlung und eine Geschaftsfuhrung verfugen Ein Aufsichtsrat ist nur in wenigen Fallen zwingend kann aber freiwillig eingerichtet werden Grundung BearbeitenBei der Grundung werden der Errichtungs und der Entstehungszeitpunkt unterschieden Die Phase dazwischen wird als Grundungsphase bezeichnet Mit Eintragung der GmbH in das Firmenbuch sogenannte Entstehung die Eintragung wirkt konstitutiv d h rechtsbegrundend ist die Grundung abgeschlossen Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulassigen Zweck gegrundet werden 1 GmbHG Die konkrete Tatigkeit mit der dieser Zweck erreicht werden soll muss erlaubt sein und darf nicht einer anderen Rechtsform vorbehalten sein Verfolgt die GmbH ideelle Ziele kann diese auch den Status der Gemeinnutzigkeit beantragen gGmbH Ahnlich wie beim Verein konnen neben den Tatigkeiten fur ideelle Zwecke auch unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe gefuhrt werden Errichtung der GmbH BearbeitenUnter Errichtung der Gesellschaft versteht man den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages bei der Aktiengesellschaft als Satzung bezeichnet umgangssprachlich aber auch fur GmbH Gesellschaftsvertrage verwendet durch die Gesellschafter Wird die GmbH nur durch eine Person errichtet so spricht man von einer Errichtungserklarung vgl 3 GmbHG Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bzw die Erklarung uber die Errichtung der Gesellschaft bei einer 1 Personen Grundung bedarf der notariellen Beurkundung 4 GmbHG Den gesetzlichen Mindestinhalt legt 4 GmbHG fest danach hat der Vertrag bzw die Erklarung zumindest folgendes zu regeln Die Firma und den Sitz der Gesellschaft den Gegenstand des Unternehmens die Hohe des Stammkapitals Dieses muss mindestens 35 000 EUR betragen 6 GmbHG Jedoch kann bei der Grundung im Gesellschaftsvertrag eine Grundungsprivilegierung in Anspruch genommen werden sodass das Stammkapital nur mindestens 10 000 EUR betragt Diese Grundungsprivilegierung ist auf 10 Jahre befristet danach muss das Stammkapital mindestens 35 000 EUR erreichen 10b GmbHG den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage Stammeinlage In der Satzung konnen weitere Regelungen aufgenommen werden so zum Beispiel zur Geschaftsfuhrung und Vertretung zur Generalversammlung zur Beschlussfassung der Gesellschafter zur Gewinnverwendung und zu Aufgriffsrechten fur Geschaftsanteile sowie MinderheitenrechteEntstehung der GmbH BearbeitenMit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gelangt die Gesellschaft in das Grundungsstadium In dieser Zeit hat zu erfolgen Bestellung des ersten Geschaftsfuhrers sofern dies nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist Leistung der Einlagen Bei Bareinlagen muss zumindest ein Viertel des Betrages geleistet werden insgesamt jedoch mindestens 17 500 EUR 10 GmbHG Bei Grundungsprivilegierung siehe oben mussen mindestens 5 000 EUR bar eingezahlt werden und Sacheinlagen sind nicht zulassig 10b GmbHG Sacheinlagen sind sofort und in vollem Umfang zu leisten 10 GmbHG Anmeldung der GmbH zum Firmenbuch beim Firmenbuchgericht durch samtliche Geschaftsfuhrer Dem Firmenbuchgesuch sind beizulegen Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung Bestellungsbeschluss der Geschaftsfuhrer soweit nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt Musterzeichnungen der Geschaftsfuhrer Erklarung der Geschaftsfuhrer uber die geleisteten Einlagen sogenannte 10 Erklarung Bankbestatigung uber die Einzahlung der bar zu leistenden Einlagen Unbedenklichkeitsbescheinigung des FinanzamtsMit der Eintragung in das Firmenbuch entsteht die GmbH konstitutive Eintragung 2 GmbHG Bei Eintragung einer GmbH mit zwei Gesellschaftern und einem Geschaftsfuhrer fallen 31 Euro Eingabe und 272 Euro Eintragungsgebuhren an Diese Gebuhren entfallen wenn das Neugrundungsforderungsgesetz anwendbar ist Organisation BearbeitenGeschaftsfuhrer Bearbeiten Die GmbH muss zumindest einen Geschaftsfuhrer haben Der Geschaftsfuhrer muss eine naturliche handlungsfahige Person sein 15 GmbHG Geschaftsfuhrer konnen durch Beschluss der Gesellschafter oder schon im Gesellschaftsvertrag bestellt werden in bestimmten Fallen kommt auch eine Bestellung durch das Gericht in Betracht sogenannte Notgeschaftsfuhrer 15a GmbHG Der Geschaftsfuhrer ist das zentrale Geschaftsfuhrungs und Vertretungsorgan der GmbH Sind mehrere Personen zu Geschaftsfuhrern bestellt so uben sie die Geschaftsfuhrung und Vertretung gemeinsam aus ausser der Gesellschaftsvertrag sieht anderes vor 21 GmbHG Sie haben die durch das Gesetz oder die Satzung ubertragenen Pflichten zu erfullen und sind an Weisungen der Gesellschafter gebunden Die Geschaftsfuhrer haben bei ihrer Geschaftsfuhrung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschaftsmannes anzuwenden 25 GmbHG andernfalls haften sie der Gesellschaft fur einen entstandenen Schaden Aufsichtsrat Bearbeiten Ein Aufsichtsrat muss bei der GmbH nur in wenigen Fallen 29 GmbHG gebildet werden insbesondere wenn das Stammkapital 70 000 Euro ubersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder die Zahl der Arbeitnehmer 300 ubersteigt Ein Aufsichtsrat kann aber freiwillig eingerichtet werden Wird ein Aufsichtsrat gebildet so hat er zumindest aus drei Kapitalvertretern zu bestehen 30 GmbHG Des Weiteren sind in betriebsratspflichtigen Betrieben zumindest zwei Arbeitnehmervertreter zu entsenden 110 ArbVG Die Aufsichtsratsmitglieder mussen naturliche handlungsfahige Personen sein und durfen nicht gleichzeitig Geschaftsfuhrer in derselben Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen sein 30a GmbHG Die Kapitalvertreter werden durch Gesellschafterbeschluss gewahlt 30b GmbHG Moglich sind aber auch in der Satzung festgelegte Entsendungsrechte einzelner Gesellschafter 30c GmbHG sowie eine Bestellung durch das Gericht in bestimmten Fallen 30d GmbHG Der Aufsichtsrat ist das zentrale Kontrollorgan der GmbH Primare Aufgabe ist daher vor allem die Uberwachung der Geschaftsfuhrung Ausserdem pruft der Aufsichtsrat den Jahresabschluss vertritt die GmbH bei Rechtsstreitigkeiten mit Geschaftsfuhrern und soll vom Geschaftsfuhrer bei bestimmten Geschaften um Zustimmung gefragt werden 30j GmbHG Generalversammlung Bearbeiten Die Generalversammlung ist das allgemeine Willensbildungsorgan der GmbH Sie besteht aus der Gesamtheit der Gesellschafter und entscheidet mittels Beschlussen 34 GmbHG fur die i d R einfache Mehrheit 50 1 Stimme 39 GmbHG genugt Zur Beschlussfassung sind ihr vor allem die in 35 GmbHG genannten Gegenstande zugewiesen Prufung und Feststellung des Jahresabschlusses Einforderung noch ausstehender Stammeinlagen Geltendmachung von Ersatzanspruchen der Gesellschaft gegen Geschaftsfuhrer und Aufsichtsratsmitglieder Abschluss von Vertragen mit einer Vergutung von mehr als 20 des Stammkapitals sogenannte Grossinvestitionen Bestellung Abberufung von Geschaftsfuhrern 15 GmbHG Bestellung Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern 30b GmbHG Anderungen des Gesellschaftsvertrages 49 GmbHG hier ist 3 4 Mehrheit erforderlich vgl 50 GmbHG Stimmberechtigt ist jeder Gesellschafter der in das Firmenbuch eingetragen ist 78 GmbHG Auf je zehn Euro einer ubernommenen Stammeinlage fallt eine Stimme sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde 39 GmbHG Rechte und Pflichten der Gesellschafter BearbeitenMit jedem Geschaftsanteil sind Gesellschafterrechte und pflichten verbunden Uber seinen Geschaftsanteil kann der Gesellschafter grundsatzlich frei verfugen sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt sogenannte Vinkulierung 76 GmbHG Die Ubertragung von GmbH Anteilen unter Lebenden bedarf eines osterreichischen Notariatsaktes 76 GmbHG Dies gilt fur das Verpflichtungs und das Verfugungsgeschaft Auch bei Zerlegung des Geschafts in Angebot und Annahme ist diese Form fur beide Rechtsakte einzuhalten 1 Rechte Bearbeiten Das zentrale Vermogensrecht der Gesellschafter ist ihr Anteil am Jahresuberschuss Sie haben Anspruch auf den auf ihre jeweilige Beteiligung fallenden Teile des Jahresgewinns sofern die Gewinnverteilung in der Satzung nicht von einem Gesellschafterbeschluss abhangig gemacht wird und diese anderes beschliessen 82 GmbHG Hinzu kommen bestimmte Mit Verwaltungsrechte wie Teilnahme Auskunfts und Stimmrecht in der Generalversammlung Pflichten Bearbeiten Die Hauptverpflichtung jedes Gesellschafters ist die Leistung seiner Stammeinlage 63 GmbHG Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht so kann er unter bestimmten Voraussetzungen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden sogenannte Kaduzierung 66 ff GmbHG In der Satzung konnte ausdrucklich eine Nachschussverpflichtung vorgesehen werden ob ohne solche Satzungsbestimmung eine gesetzliche Nachschusspflicht besteht ist nicht eindeutig 2 Weitere vermogensrechtliche Pflichten treffen ihn grundsatzlich nicht insbesondere haftet er nur in seltenen Fallen fur Gesellschaftsverbindlichkeiten sogenannte Haftungsprivileg 61 GmbHG Insofern ist die Bezeichnung Gesellschaft mit beschrankter Haftung eine Fehlbezeichnung Die Gesellschaft selbst haftet mit ihrem gesamten Vermogen wahrend die Gesellschafter nach Leistung ihrer Einlage gar nicht haften Beschrankt haftet daher nur der Gesellschafter und zwar mit seiner Einlage und nicht mit seinem Privatvermogen Beendigung der Gesellschaft BearbeitenDie Beendigung der GmbH lauft in mehreren Schritten ab Zunachst bedarf es eines Auflosungsgrundes Liegt dieser vor tritt die GmbH in das Abwicklungsstadium Liquidation 89 ff GmbHG Wurden alle Geschafte beendet und das Vermogen verteilt erfolgt die Loschung aus dem Firmenbuch 95 GmbHG Erst mit dieser Loschung und der Beendigung der Geschafte endet die rechtliche Existenz der GmbH An Auflosungsgrunden nennt 84 GmbHG u a Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit Beschluss der Gesellschafter Eroffnung eines InsolvenzverfahrensMit Vorliegen eines Auflosungsgrundes andert die Gesellschaft ihren Zweck und wird von einer werbenden Gesellschaft zu einer Abwicklungsgesellschaft In der Liquidation werden die Geschafte der GmbH beendet Glaubigerforderungen befriedigt und das Restvermogen unter den Gesellschaftern verteilt Diese Tatigkeiten ubernehmen die Geschaftsfuhrer als Liquidatoren sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt oder die Gesellschafter durch Beschluss andere Personen auswahlen Literatur BearbeitenSusanne Kalss The Austrian GmbH amp Co KG In European Business Organization Law Review EBOR Bd 8 2007 ISSN 1566 7529 S 93 101 Karin Stichlberger Die gemeinnutzige GmbH als Alternative zum Verein nach dem VerG 2002 Leonding 2012 Einzelnachweise Bearbeiten Walter Brugger Zur Formpflicht PDF 335 kB auf www profbrugger at abgefragt am 6 November 2009 Walter Brugger Keine Anwendung von 1184 Abs 2 ABGB abgefragt am 28 Juli 2016 Weblinks BearbeitenGesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH Wirtschaftskammer Osterreich abgerufen am 30 Januar 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Rechtsformen fur Korperschaften des Privatrechts in Osterreich Rechtsformen nach osterreichischem Recht GesbR OG bis 2006 OHG und OEG KG bis 2006 KG und KEG stGes AG GmbH e Gen Verein VVaGRechtsformen nach EU Recht EWIV SCE SE Abgerufen von https de 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