www.wikidata.de-de.nina.az
Die offene Gesellschaft OG ist eine Rechtsform in Osterreich und ahnelt der deutschen offenen Handelsgesellschaft ist aber anders als diese seit 1 Janner 2007 nicht mehr auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beschrankt Die OG gehort zu den Personengesellschaften Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Merkmale 3 Unternehmensgegenstand 4 Grundung und Gesellschafter 4 1 Errichtung im Innenverhaltnis 4 2 Entstehung im Aussenverhaltnis 5 Geschichte 6 Vorteile der OG 7 Nachteile der OG 8 Wettbewerbsverbot 9 WeblinksRechtsgrundlage Bearbeiten 105 bis 160 Unternehmensgesetzbuch UGB Merkmale BearbeitenDie offene Gesellschaft iSd 105 UGB ist eine unter eigener Firma gefuhrte Gesellschaft bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenuber den Gesellschaftsglaubigern beschrankt ist Eine offene Gesellschaft muss gemass 19 UGB in ihre Firma als Rechtsformzusatz die Bezeichnung offene Gesellschaft oder OG aufnehmen Die vor dem 1 Janner 2007 noch als offene Handelsgesellschaften gegrundeten Gesellschaften konnen gemass 907 Abs 4 Z 2 UGB weiterhin den Rechtsformzusatz OHG verwenden Soll eine offene Gesellschaft einen freien Beruf ausuben kann an Stelle des Rechtsformzusatzes die Bezeichnung Partnerschaft treten 19 Abs 1 Z 4 UGB Unternehmensgegenstand BearbeitenDie OG kann zu jedem erlaubten unternehmerischen wie auch nicht unternehmerischen Zweck gegrundet werden einschliesslich zu freiberuflicher sowie land und forstwirtschaftlicher Tatigkeit Da eine OG auch einen nicht unternehmerischen ideellen Zweck verfolgen kann kann von der Rechtsform nicht automatisch auf das Vorliegen der Unternehmereigenschaft geschlossen werden Vielmehr hangt die Unternehmereigenschaft der OG von ihrer unternehmerischen Tatigkeit ab daher konnen OGs nur Unternehmer gemass 1 UGB sein Grundung und Gesellschafter BearbeitenDie Grundung der OG wird in ihrer Wirkung im Innenverhaltnis d h gegenuber den anderen Gesellschaftern und in der im Aussenverhaltnis d h wenn die Gesellschaft nach aussen hin auftritt unterschieden Errichtung im Innenverhaltnis Bearbeiten Die Grundung erfolgt durch das Zustandekommen eines formfreien Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Personen Diese konnen zwei naturliche Personen sein oder zwei juristische Personen oder eine naturliche und eine juristische Ist beispielsweise eine GmbH Mitgesellschafter dann tragt die Gesellschaft die Bezeichnung GmbH amp Co OG Entstehung im Aussenverhaltnis Bearbeiten Die Eintragung der OG ins Firmenbuch ist in jedem Fall vorgeschrieben Die OG kommt rechtswirksam erst durch die Eintragung zustande Die Eintragung ins Firmenbuch hat konstitutive Wirkung Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Firmenbuch befindet sich die OG im Stadium der Vorgesellschaft Zwei oder mehr Gesellschafter sind gesamthandschaftlich verbunden d h sie haften unbeschrankt auch mit ihrem Privatvermogen und solidarisch die Glaubiger konnen jeden beliebigen Gesellschafter fur den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten haftbar machen Alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt Geschichte BearbeitenIm Zuge der am 1 Janner 2007 in Kraft getretenen Handelsrechtsreform wurden die Rechtsformen der offenen Handelsgesellschaft OHG die nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes gegrundet werden konnte und der offenen Erwerbsgesellschaft OEG die nur zu anderen Zwecken gegrundet werden konnte zur Rechtsform der offenen Gesellschaft OG zusammengefasst Vorteile der OG Bearbeitenvolle Kontrollmoglichkeit aller Unternehmer Arbeitsteilung moglich eine vereinbarte Arbeitsteilung gilt nur zwischen Gesellschaftern im Innenverhaltnis nicht gegenuber Dritten erweiterte Finanzierungsmoglichkeiten gegenuber der EinzelunternehmungNachteile der OG Bearbeitenenge Bindung der Unternehmer an die Gesellschaft unbeschrankte solidarische direkte Haftung Diese gilt sogar 5 Jahre nach dem Ausscheiden fur alle Schulden die beim Ausscheiden bestanden und eine Restlaufzeit von hochstens funf Jahren hatten gemass 160 Absatz 1 Satz 1 UGB Wettbewerbsverbot BearbeitenKein Gesellschafter darf ohne Zustimmung aller anderen Gesellschafter im gleichen Geschaftszweig tatig werden Er darf auch nicht ohne Zustimmung als unbeschrankt haftender Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sein die im selben Geschaftszweig tatig ist Weblinks BearbeitenOffene Gesellschaft OG WKO at In wko at Abgerufen am 19 Juli 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Rechtsformen fur Korperschaften des Privatrechts in Osterreich Rechtsformen nach osterreichischem Recht GesbR OG bis 2006 OHG und OEG KG bis 2006 KG und KEG stGes AG GmbH e Gen Verein VVaGRechtsformen nach EU Recht EWIV SCE SE Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offene Gesellschaft Osterreich amp oldid 214030991