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Vorbestraft ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Fur den Fernsehfilm aus der Reihe Polizeiruf 110 siehe Polizeiruf 110 Vorbestraft Eine Person gilt in Deutschland als vorbestraft sobald gegen sie eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen oder ein Strafbefehl verhangt diese Massnahme rechtskraftig und nicht getilgt worden ist Auch eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewahrung gilt als Vorstrafe Ordnungswidrigkeiten das Einstellen eines Strafverfahrens gegen eine Auflage sowie Verurteilungen zur Zahlung einer Entschadigung nach Zivilrecht gelten nicht als Vorstrafen Inhaltsverzeichnis 1 Eintrag im Bundeszentralregister 2 Auskunft uber Eintragungen Fuhrungszeugnis 3 Offenbarungspflicht des Verurteilten 4 Tilgung von Eintragungen 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseEintrag im Bundeszentralregister BearbeitenAlle oben genannten Massnahmen also rechtskraftige Strafbefehle und von Strafgerichten verhangte Strafen werden im Bundeszentralregister eingetragen Zur Einsicht sind Strafrichter sowie die in 41 Bundeszentralregistergesetz BZRG genannten Stellen und Behorden befugt Zur Beurteilung ob eine Person eine Eintragung aufweist und damit im juristischen Sinn als vorbestraft gilt ist allein dieses Register massgeblich Seit 2009 arbeitet die EU an der Errichtung eines Europaischen Strafregisterinformationssystems ECRIS 1 Dieses System soll kunftig einen automatisierten Informationsaustausch der Strafregister der EU Mitgliedsstaaten ermoglichen Hierdurch wird der bisher in 57 BZRG geregelte Informationsaustausch innerhalb der EU erheblich vereinfacht und ausgeweitet 2 Auskunft uber Eintragungen Fuhrungszeugnis BearbeitenAuf Antrag kann jede Person uber 14 Jahren Auskunft uber sie betreffende Eintrage im Bundeszentralregister erhalten Die gemeinhin als Fuhrungszeugnis bezeichnete Auskunft enthalt Eintrage uber verhangte Vorstrafen oder Auflagen Bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Fuhrungszeugnis ausgenommen so zum Beispiel Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Hohe erstmalige Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessatzen sowie erstmalige Verurteilungen von drogenabhangigen Straftatern unter gewissen Voraussetzungen Offenbarungspflicht des Verurteilten BearbeitenGemass 53 Abs 1 BZRG durfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen wenn die Strafe nicht in das Fuhrungszeugnis oder nur nach 32 Abs 3 4 BZRG einzutragen ist Weit verbreiteter Irrglaube ist dass im Bundeszentralregister Strafen erst bei einem Urteil von mehr als 90 Tagessatzen bzw 3 Monaten Freiheitsstrafe eingetragen wurden Tatsachlich ist zwischen dem Register selbst 3 ff BZRG und der spateren Auskunft aus diesem Register bspw dem Fuhrungszeugnis 30ff BZRG zu unterscheiden De facto werden alle Strafen in das Register aufgenommen und bleiben eingetragen bis sie getilgt werden 45ff BZRG Vorhandene Eintragungen eines Angeklagten werden bei Strafprozessen durch Verlesung eines Registerauszuges festgestellt In 53 Abs 2 BZRG ist klargestellt dass gegenuber Gerichten oder Behorden die ein Recht auf unbeschrankte Auskunft haben aus der Beschrankung keine Rechte abgeleitet werden kann wenn die Verurteilten daruber belehrt wurden Von den Eintragungen im Bundeszentralregister zu unterscheiden sind Eintragungen im Fuhrungszeugnis und im Fuhrungszeugnis sind Geldstrafen bis zu einschliesslich 90 Tagessatzen nicht aufzunehmen 32 Abs 2 Nr 5 a BZRG Hierzu gibt es jedoch eine Ausnahme Dies gilt nur wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist 32 Abs 2 Nr 5 BZRG am Ende Betroffene Personen brauchen auch auf Nachfrage den ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren 3 Personen die sich demnach als unbestraft bezeichnen durfen gelten nach dem in der Offentlichkeit verbreiteten Verstandnis im Allgemeinen als nicht vorbestraft Es bestehen jedoch vereinzelt Fragerechte nach Vorstrafen So konnen Arbeitgeber im Vorstellungsgesprach nach Vorstrafen fragen wenn die Auskunft fur die angestrebte Tatigkeit von Bedeutung ist 4 Hier ist regelmassig das Informationsbedurfnis des Arbeitgebers gegen die Interessen des Bewerbers auf informationelle Selbstbestimmung und Resozialisierung abzuwagen 5 Auch Zeugen in einem Strafverfahren konnen nach Vorstrafen gefragt werden wenn dies notwendig ist um ihre Glaubwurdigkeit zu beurteilen 6 oder um die Grundlagen eines Vereidigungsverbotes zu beurteilen 68a StPO Tilgung von Eintragungen BearbeitenDie Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde 45 7 Die Tilgungsfrist beginnt ab dem Tag des ersten Urteils in der Strafsache 8 Bei einer Verurteilung zu einer Jugend oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr betragt die Frist im Allgemeinen 15 Jahre bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes 20 Jahre 9 die Frist verlangert sich in beiden Fallen um die Dauer der verhangten Strafe 10 Bei geringerer Strafe liegt die Frist bei 5 oder 10 Jahren je nach Art und Dauer 9 Zu der Tilgungsfrist hinzuzurechnen ist in allen Fallen eine einjahrige Uberliegefrist in der die Verurteilung noch im BZR gespeichert bleibt jedoch keine Auskunft mehr uber sie erteilt wird 11 So hat zum Beispiel eine Verurteilung wegen schweren Raubes zu zwolf Jahren Freiheitsstrafe eine Tilgungsfrist von 28 Jahren 15 Jahre Regeltilgungsfrist zusatzlich zur Strafdauer von zwolf Jahren und einem Jahr Uberliegefrist Wird wahrend der Uberliegefrist eine weitere Verurteilung in das Register eingetragen bleibt auch der fruhere an sich tilgungsreife Eintrag erhalten 12 Eine getilgte Eintragung kann einem Verurteilten im Rechtsverkehr nicht entgegengehalten oder zu seinem Nachteil verwertet werden 51 Abs 1 BZRG Dieses Verwertungsverbot gilt auch dann wenn wahrend der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wird die Hauptverhandlung daruber aber erst nach der Tilgungsfrist beginnt 13 Damit durfen getilgte Eintragungen bei der Strafzumessung uber eine neue Tat nicht berucksichtigt werden 14 Dies gilt selbst dann wenn ein Angeklagter solche Eintragungen freiwillig mitgeteilt hat 15 Ausnahmen vom Verwertungsverbot sind in 52 geregelt Nach Ablauf gilt ein Verurteilter wieder offiziell als nicht vorbestraft und wird in kunftigen Bundeszentralregister Auszugen nicht mehr als vorbestraft bezeichnet Nicht getilgt werden Eintragungen von Urteilen die auf lebenslange Freiheitsstrafe lauten oder Unterbringungen gemass 63 psychiatrische Klinik und 66 StGB Sicherungsverwahrung Ebenso von der Tilgung ausgeschlossen sind Verurteilungen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern nach 176c bzw 176d wenn auf Freiheitsstrafe von mindestens funf Jahren bei Ruckfall mindestens drei Jahre erkannt wurde Siehe auch BearbeitenFuhrungszeugnis Strafregisterbescheinigung Strafregisterauszug fruher polizeiliches Fuhrungszeugnis Leumundszeugnis KriminalakteWeblinks BearbeitenBundeszentralregistergesetzEinzelnachweise Bearbeiten Beschluss 2009 316 JI des Rates vom 6 April 2009 zur Einrichtung des Europaischen Strafregisterinformationssystems ECRIS gemass Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI ABl Nr L 93 S 33 Sollmann Stefan Zu den neuen Regelungen zum Strafregisterinformationsaustausch innerhalb der Europaischen Union und zur Notwendigkeit ihrer Umsetzung in deutsches Recht NStZ 2012 253ff Vgl Korstock in Nipperdey Lexikon Arbeitsrecht 28 Edition Munchen 2016 Stichwort Anfechtung Rn 1 BAG Urteil vom 5 Dezember 1957 1 AZR 594 56 BAGE 5 159 Stenotypistin in einer Bausparkasse BAG Urteil vom 20 Mai 1999 2 AZR 320 98 BAGE 91 349 zur Einstellung in den Polizeidienst Joussen Jacob Das erweiterte Fuhrungszeugnis im Arbeitsverhaltnis NZA 2012 776 777 m w N LG Mannheim Urteil vom 12 Marz 1981 12 5 Ns 190 80 NJW 1981 1795 BGH Urteil vom 15 Marz 2001 5 StR 591 00 NStZ 2001 418 Bucherl in Graf Jurgen Volk Klaus Hrsg BeckOK StPO Stand 15 06 2009 BZRG 45 Rn 1 36 BZRG a b 46 BZRG Absatz 1 und 2 46 BZRG Absatz 3 45 BZRG Absatz 2 BGH Urteil vom 17 Oktober 1972 1 StR 423 72 BGHSt 25 19 23 Rebmann Uhlig BZRG Kommentar Munchen 1985 45 Rn 10f mit Beispielen BGH Beschluss vom 22 Dezember 2015 2 StR 207 15 NStZ RR 2016 120 BGH Urteil vom 19 Juli 1972 3 StR 66 72 NJW 1973 66 BGHSt 24 378 BGH Beschluss vom 18 Januar 2000 1 StR 528 00 NStZ RR 2001 203 Stree Kinzig in Schonke Schroder Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage Munchen 2014 46 Rn 31 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4188731 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vorstrafe amp oldid 237010239