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Eintragungen im Bundeszentralregister unterliegen der Tilgung Sie hat den Zweck der Resozialisierung wobei der Gesetzgeber davon ausgeht dass Straftaten nach Ablauf bestimmter Fristen nach aussen nicht mehr bekannt werden und schliesslich auch aus den Unterlagen der Strafverfolgungsbehorden geloscht werden sollen Die Tilgung erfolgt dann nach unterschiedlichen Kriterien fur das Bundeszentralregister auf das nur Gerichte Staatsanwaltschaften und bestimmte im BZRG benannte Behorden Zugriff haben und das Fuhrungszeugnis welches vom Betroffenen selbst beantragt wird und meist zur Verwendung im Rahmen einer Bewerbung o a bestimmt ist Ausgenommen von der Tilgung im Bundeszentralregister sind Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe die Anordnung von Sicherungsverwahrung die Anordnung der Unterbringung nach 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus und die dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis 45 Absatz 3 BZRG Jedoch kann hier im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Tilgung im Einzelfall angeordnet werden 49 BZRG Ebenso konnen Berufsverbote i d R nicht getilgt werden Nach Tilgung durfen dem Verurteilten die Eintragungen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden Er darf sich wieder als unbestraft bezeichnen Die Entfernung aus dem Register erfolgt jedoch zeitverzogert Die dazwischen liegende Zeitspanne heisst Uberliegefrist Fristen BearbeitenDer Tilgung vorgeschaltet ist ein Zeitraum nach dem die Eintragung nicht mehr in ein Fuhrungszeugnis aufgenommen wird 34 BZRG Die eigentliche Tilgung aus dem Bundeszentralregister erfolgt gemass 46 BZRG Die Frist fur die Nichtaufnahme in ein Fuhrungszeugnis 34 BZRG betragt drei Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten aber nicht mehr als einem Jahr wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewahrung ausgesetzt diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht ausserdem Freiheitsstrafe Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zehn Jahre bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte 174 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr funf Jahre In allen anderen Fallen Die Fristen fur die Tilgung aus dem Bundeszentralregister 46 BZRG lauten funf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessatzen wenn keine Freiheitsstrafe kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewahrung ausgesetzt worden ist zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewahrungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist zu Jugendstrafe wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklart worden ist durch welche eine Massnahme mit Ausnahme der Sperre fur die Erteilung einer Fahrerlaubnis fur immer und des Berufsverbots fur immer eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist zehn Jahre unter anderem bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten aber nicht mehr als einem Jahr wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewahrung ausgesetzt worden und im Register nicht ausserdem Freiheitsstrafe Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte 174 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr funfzehn Jahre In allen anderen Fallen Die Frist beginnt mit dem Datum des Urteils Bei mehr als einem Urteil weil z B Berufung eingelegt wurde beginnt die Frist mit dem Datum des ersten Urteils Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe wird die Frist um die Dauer der Strafe verlangert Bei Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und Jugendstrafe bis zu zwei Jahren wird in bestimmten Fallen von der Fristverlangerung abgesehen Situation in Osterreich BearbeitenIn Osterreich beginnt die Tilgungsfrist sobald alle Freiheits oder Geldstrafen vollzogen oder nachgesehen worden sind Im Fall von nachgesehenen Strafen muss zunachst die Probezeit bestanden werden bevor die Tilgungsfrist ruckwirkend zu laufen beginnt Die Tilgungsfristen werden nach dem Ausmass der Strafen berechnet und hangen nicht von der Art des Delikts ab Sie betragen zwischen drei und funfzehn Jahren Nach Ablauf der Tilgungsfrist scheint die gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr auf Auch die den Verurteilten betreffenden Daten werden aus dem Strafregister geloscht Im Fall einer unbedingten Haftstrafe wegen eines Sexualdelikts oder einer Unterbringung in einer Anstalt fur geistig abnorme Rechtsbrecher wird die Tilgungsfrist um die Halfte verlangert oder gar verdoppelt Lebenslange Freiheitsstrafen Freiheitsstrafen im Ausmass von uber funf Jahren wegen Sexualdelikten sowie Tatigkeitsverbote konnen nicht getilgt werden Weblinks BearbeitenDas Bundeszentralregister Bundesamt fur Justiz Hrsg abgerufen am 24 Januar 2021 Tilgung und Tilgungsfristen in OsterreichBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Tilgung Bundeszentralregister amp oldid 230134952