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Als Personenstandsurkunde zum Nachweis des Personenstands bezeichnet man entweder einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubigte Originalkopie aus einem Personenstandsbuch beim Standesamt Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Urkundenarten 1 2 Voraussetzung der Erteilung 1 3 Kosten 2 Osterreich 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDeutschland Bearbeiten nbsp Heiratsurkunde aus dem Jahr 1952Urkundenarten Bearbeiten Das Standesamt stellt nach 55 Personenstandsgesetz PStG folgende Personenstandsurkunden aus aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke aus dem Eheregister Eheurkunden bis zu der Beurkundung der Eheschliessung im Eheregister konnen Eheurkunden auch aus der Niederschrift uber die Eheschliessung ausgestellt werden aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden bis zu der Beurkundung der Lebenspartnerschaft im Register konnen Lebenspartnerschaftsurkunden auch aus der Niederschrift uber die Schliessung der Lebenspartnerschaft ausgestellt werden aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden aus dem Sterberegister Sterbeurkunden aus der Sammlung der Todeserklarungen beglaubigte Abschriften Das Standesamt hat fur die nach 55 Abs 1 PStG auszustellenden Personenstandsurkunden gemass 48 PStV die Formulare nach den Mustern der Anlagen zur PStV zu verwenden Nicht zu den Personenstandsurkunden zahlt der Staatsangehorigkeitsausweis der den Besitz der deutschen Staatsangehorigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert Die Abstammung einer Person wird durch eine Geburtsurkunde mit Angabe nur der rechtlichen Elternschaft also bei erfolgter Adoption ohne Angabe der naturlichen Eltern oder durch einen beglaubigten Geburtenregisterausdruck mit Angabe der naturlichen Eltern aber gegebenenfalls zusatzlich auch der Adoptiveltern nachgewiesen Auf Verlangen werden in einer kleinen Geburtsurkunde keine Angaben uber die Eltern das Geschlecht des Kindes sowie ggf die Religionszugehorigkeit der Eltern oder des Kindes aufgenommen Abstammungsurkunden werden seit dem 1 Januar 2009 nicht mehr ausgestellt In die Eheurkunde werden die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten Ort und Tag ihrer Geburt ggf die rechtliche Zugehorigkeit der Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft sowie Ort und Tag der Eheschliessung aufgenommen Ist die Ehe aufgelost so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflosung angegeben Das fruhere Heiratsbuch bis Ende 2008 Vorganger des jetzigen Eheregisters aus dem die Heiratsurkunden ausgestellt wurden wurde in den Jahren von 1958 bis 2008 durch so genannte Familienbucher erganzt Die Heiratseintrage im Heiratsbuch wurden nicht mehr aktualisiert etwa hinsichtlich Auflosung der Ehe wenn ein Familienbuch existierte Das Familienbuch wurde fortgeschrieben Ein Familienbuchauszug enthielt daher anders als eine Heiratsurkunde aktualisierte Angaben mit den Personenstandsdaten der Eheleute Datum und Ort ihrer Eheschliessung die Namen der Eltern der Ehepartner sowie die Geburtsdaten der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder aber auch Angaben uber eine eventuelle Scheidung oder den Tod der Ehegatten In die Sterbeurkunde werden aufgenommen die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen Ort und Tag seiner Geburt ggf seine rechtliche Zugehorigkeit zu einer Religionsgemeinschaft der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen sowie Sterbeort und Zeitpunkt des Todes Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen erteilen die Standesamter in Berlin Hamburg Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Bremen Sachsen Anhalt und Schleswig Holstein ferner Lebenspartnerschaftsurkunden In Bayern erteilt die Landesnotarkammer Lebenspartnerschaftsurkunden in den anderen Bundeslandern erteilen die Behorden vor denen eine Lebenspartnerschaft begrundet wurde amtliche Bescheinigungen die teilweise auch als Lebenspartnerschaftsurkunden bezeichnet werden Voraussetzung der Erteilung Bearbeiten Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen auf die sich der Registereintrag bezieht sowie deren Ehegatten Lebenspartnern Vorfahren und Abkommlingen Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird Antragsbefugt sind uber 16 Jahre alte Personen In besonderen Fallen Adoption Vornamensanderung nach dem Transsexuellengesetz sowie bei evtl Sperrvermerken ist der Personenkreis der die Ausstellung von Personenstandsurkunden verlangen kann eingeschrankt Ein rechtliches Interesse das gegenuber dem Standesbeamten glaubhaft gemacht werden muss liegt vor wenn die Urkunde zur Verfolgung eigener Rechtsinteressen z B fur die Dokumentation eines Erbscheinantrages benotigt wird Vor Ablauf der Fortschreibungsfristen 110 Jahre fur Geburten und 80 Jahre fur Hochzeiten ist eine Benutzung bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses z B Familienforschung moglich wenn seit dem Tod des letzten Beteiligten 30 Jahre vergangen sind Kosten Bearbeiten Seit dem 1 Januar 2009 werden die Gebuhren der standesamtlichen Leistungen unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips durch Landesrecht geregelt Osterreich Bearbeiten nbsp Abschrift einer k u k Heiratsurkunde aus dem Jahr 1854Personenstandsurkunden sind nach 53 des Personenstandsgesetzes 1 bestimmte Auszuge aus dem zentralen Personenstandsregister Die Personenstandsbehorden stellen Geburts Heirats und Partnerschaftsurkunden sowie Urkunden uber Todesfalle aus die auf Verlangen von der Bezirksverwaltungsbehorde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen sind Im Ausland konnen Personenstandsurkunden Registerauszuge Ehefahigkeitszeugnisse sowie Bestatigungen uber die Fahigkeit eine eingetragene Partnerschaft begrunden zu konnen auch von den osterreichischen Vertretungsbehorden ausgestellt werden In Wien sind Online Bestellungen moglich 2 Literatur BearbeitenNorbert Kutscher Thomas Wildpert PStG online Sonderausgabe zum Personenstandsrecht Manz Sonderausgabe OnlineWeblinks BearbeitenVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich uber den Verzicht auf die Beglaubigung und uber den Austausch von Personenstandsurkunden sowie uber die Beschaffung von Ehefahigkeitszeugnissen vom 18 November 1980 BGBl 1981 II S 1050 Website des Bundesministeriums des Innern abgerufen am 9 Juni 2023Einzelnachweise Bearbeiten Bundesgesetz uber die Regelung des Personenstandswesens Personenstandsgesetz 2013 PStG 2013 RIS abgerufen am 25 August 2017 Urkunden Geburt Eheschliessung eingetragene Partnerschaft Sterbefall Online Bestellung Antrag Website der Stadt Wien abgerufen am 25 August 2017Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4613524 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Personenstandsurkunde amp oldid 236996774