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Personenstandsbucher waren beim Standesamt gefuhrte Register zur Beurkundung des Personenstands Die Personenstandsbucher wurden mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz zum 1 Januar 2009 von elektronischen Personenstandsregistern abgelost Die vollstandige Umstellung erfolgte zum 31 Dezember 2013 Zweitschriften aus dem Personenstandsarchiv Rheinland in Bruhl Links Zweitschrift des Zivilstandregisters der Burgermeisterei Koln Nr 44 1838 mit dem Geburtseintrag des Komponisten Max Bruch 1838 Mitte Zweiter Band der Zweitschrift des Registerjahrgangs 1852 des Heiratsregisters der Burgermeisterei Mulheim im zeitgenossischen Halbledereinband Rechts Zweitschrift Neben Exemplar der Sterberegister des Standesamts Koln Nr 1389 1876 mit dem Sterbeeintrag von Anna Rehfeld geb Zaudig 1803 1876 bekannt als Kolsches Original unter dem Spitznamen Bockderock Wau Wau Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Inhaltsverzeichnis 1 Historische Rechtsgrundlagen 2 Bundesrecht bis 31 Dezember 2008 2 1 Heiratsbuch 2 2 Familienbuch 2 3 Geburtenbuch 2 3 1 Erbfolgerelevante Urkunden 2 4 Sterbebuch 2 5 Zweitbucher 3 Landesrecht bis 31 Dezember 2008 3 1 Lebenspartnerschaftsbuch 4 Frankreich 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseHistorische Rechtsgrundlagen BearbeitenIn Deutschland werden auf Grund des Reichsgesetzes uber die Beurkundung des Personenstands und die Eheschliessung seit dem 1 Januar 1876 die Geburten Heiraten und Sterbefalle nicht mehr in Kirchenbuchern verzeichnet sondern in staatlichen Registern beurkundet Das Personenstandsgesetz vom 3 November 1937 1 fuhrte die Familien Geburten und Sterbebucher ein Mit Bundesgesetz vom 8 August 1957 2 wurde das Gesetz zum 1 Januar 1958 neu gefasst Der Standesbeamte fuhrte nach dem Personenstandsgesetz in der bis zum 31 Dezember 2008 geltenden Fassung PStG a F ein Heirats ein Familien ein Geburten und ein Sterbebuch als Personenstandsbucher Seit dem 1 Januar 2009 gibt es elektronische Personenstandsregister Diese entsprechen den alten Personenstandsbuchern in elektronischer Form Die nachstehenden Ausfuhrungen gelten seit 1 Januar 2009 entsprechend Mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes wurden ab diesem Zeitpunkt offentliche Archive Kommunal und in einigen Bundeslandern auch Staatsarchive fur die Archivierung der Personenstandsbucher nach Ablauf der Fortfuhrungsfristen zustandig Bundesrecht bis 31 Dezember 2008 BearbeitenDie Personenstandsbucher hatten bei ordnungsgemasser Fuhrung Beweiskraft fur die Eheschliessung die Geburt und den Tod sowie die daruber gemachten naheren Angaben 60 Abs 1 PStG a F Auf Grund der Personenstandsbucher wurden beglaubigte Abschriften Geburtsscheine Geburts Heirats und Sterbeurkunden Abstammungsurkunden und Auszuge aus dem Familienbuch als Personenstandsurkunden ausgestellt 61a PStG a F Einsicht in die Personenstandsbucher und die Erteilung von Personenstandsurkunden konnte nur von den Behorden im Rahmen ihrer Zustandigkeit und von Personen verlangt werden auf die sich der Eintrag bezog sowie von deren Ehegatten Vorfahren und Abkommlingen Andere Personen hatten nur dann ein Recht auf Einsicht und Erteilung von Personenstandsurkunden wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machten 61 Abs 1 PStG a F Alle Beteiligten waren dazu verpflichtet an der ordnungsgemassen Fuhrung der Bucher mitzuwirken indem sie die erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden vorzulegen hatten Dazu konnten sie unter Androhung von Zwangsgeld angehalten werden Verstosse wurden als Ordnungswidrigkeit geahndet 68 68a 69 PStG a F Heiratsbuch Bearbeiten Das Heiratsbuch diente zur Beurkundung der Eheschliessungen 2 Abs 1 Satz 1 PStG a F Jede Eheschliessung war im Beisein der Ehegatten von dem Standesbeamten zu beurkunden 9 PStG a F In das Heiratsbuch werden gem 11 PStG a F eingetragen die Vor und Familiennamen der Eheschliessenden ihr Beruf und Wohnort Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverstandnisses ihre rechtliche Zugehorigkeit oder ihre Nichtzugehorigkeit zu einer Kirche Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft die Vor und Familiennamen bei der Eheschliessung anwesender Zeugen ihr Alter Beruf und Wohnort die Erklarung der Eheschliessenden der Ausspruch des Standesbeamten Auf Grund des Heiratsbuchs stellte der Standesbeamte Heiratsurkunden aus 61a Nr 3 Fall 2 PStG a F In die Heiratsurkunde wurden gem 63 PStG a F aufgenommen die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen vor der Eheschliessung gefuhrten Familiennamen ihr Wohnort Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehorigkeit oder ihre Nichtzugehorigkeit zu einer Kirche Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft wenn die rechtliche Zugehorigkeit oder die Nichtzugehorigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist Ort und Tag der Eheschliessung Familienbuch Bearbeiten Hauptartikel Familienbuch Deutschland Das Familienbuch war dazu bestimmt den jeweiligen Personenstand der Familienangehorigen ersichtlich zu machen 2 Abs 1 Satz 2 PStG a F Das Familienbuch wurde im Anschluss an eine Eheschliessung von dem Standesbeamten vor dem die Ehe geschlossen wurde oder in bestimmten Fallen spater auf Antrag angelegt Gesetzlich geregelt war das Familienbuch in 12 15e des PStG a F Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln das in Besitz der Familie ist und eine private Sammlung von Urkunden Heiratsurkunden Geburtsurkunden Sterbeurkunden enthalt Auch ein Ortsfamilienbuch enthalt Angaben zu Eltern und ihren Kindern und zeigt genealogische Zusammenhange auf hat aber ebenso wenig wie ein privates Stammbuch rechtliche Beweiskraft Geburtenbuch Bearbeiten Das Geburtenbuch diente zur Beurkundung der Geburten 2 Abs 2 HS 1 PStG a F Zur mundlichen Anzeige der Geburt waren binnen einer Woche und zwar in nachstehender Reihenfolge verpflichtet der Vater des Kindes wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist die Hebamme die bei der Geburt zugegen war der Arzt der dabei zugegen war jede andere Person die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist die Mutter sobald sie dazu imstande ist In das Geburtenbuch wurden eingetragen die Vor und Familiennamen der Eltern ihr Beruf und Wohnort sowie ihre Staatsangehorigkeit wenn sie nicht Deutsche waren und ihre auslandische Staatsangehorigkeit nachgewiesen war im Falle ihres Einverstandnisses ihre rechtliche Zugehorigkeit oder ihre Nichtzugehorigkeit zu einer Kirche Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft Ort Tag und Stunde der Geburt Geschlecht des Kindes die Vornamen und der Familienname des Kindes Vor und Familienname des Anzeigenden sein Beruf und Wohnort Wurde ein Kind totgeboren oder war es in der Geburt verstorben wurde zusatzlich ein entsprechender Vermerk eingetragen der Vor und Familienname des Kindes jedoch nur auf Wunsch einer Person der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hatte Bei Zwillings oder Mehrgeburten wurde jede Geburt besonders eingetragen Die Eintragungen mussten erkennen lassen in welcher Zeitfolge die Kinder geboren worden waren Wurde ein neugeborenes Kind gefunden setzte die zustandige Verwaltungsbehorde nach Anhorung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmte die Vornamen und den Familiennamen des Kindes Auf ihre schriftliche Anordnung trug der Standesbeamte diese Daten in das Geburtenbuch ein Aufgrund des Geburtenbuchs stellte der Standesbeamte Geburtsscheine mit Vornamen und dem Familiennamen des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aus ausserdem Geburts und Abstammungsurkunden die zusatzlich das Geschlecht sowie die Vor und Familiennamen der Eltern des Kindes ihren Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehorigkeit oder ihre Nichtzugehorigkeit zu einer Kirche Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft wenn die rechtliche Zugehorigkeit oder die Nichtzugehorigkeit im Geburtenbuch eingetragen war enthielten 61c 62 PStG a F Erbfolgerelevante Urkunden Bearbeiten Das Standesamt das den Sterbefall beurkundet Sterbestandesamt teilt dies seit dem 1 Januar 2012 der das Zentrale Testamentsregister ZTR fuhrenden Registerbehorde Bundesnotarkammer unmittelbar mit 60 Abs 1 Nr 9 PStV 3 Vor Einfuhrung des ZTR wurde im Geburtenbuch auch auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung hingewiesen 4 Das Geburtsstandesamt musste dann nach einer Prufung auf das Vorhandensein von Verwahrangaben uber ein Testament die aktuelle Verwahrstelle ermitteln damit diese den Sterbefall dem Nachlassgericht mitteilen und dort das verwahrte Testament zur weiteren Veranlassung abliefern konnte Diese Vorgehensweise entfiel mit der Einfuhrung des ZTR Sterbebuch Bearbeiten Das Sterbebuch diente zur Beurkundung der Sterbefalle 2 Abs 2 HS 2 PStG a F Zur mundlichen Anzeige gegenuber dem Standesbeamten in dessen Bezirk die Person gestorben ist waren spatestens am folgenden Werktage und zwar in nachstehender Reihenfolge verpflichtet das Familienhaupt derjenige in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat jede Person die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet war Fur die Beurkundung der Sterbefalle von Haftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager war der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen ausschliesslich zustandig 43a PStG a F In das Sterbebuch wurden eingetragen die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen sein Beruf und Wohnort Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle des Einverstandnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehorigkeit oder seine Nichtzugehorigkeit zu einer Kirche Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk dass der Verstorbene nicht verheiratet war Ort Tag und Stunde des Todes Vor und Familienname des Anzeigenden sein Beruf und Wohnort Aufgrund der Sterbebucher stellte der Standesbeamte Sterbeurkunden aus 61a Nr 3 Fall 3 64 PStG a F Aus dem Buch fur Todeserklarungen wurden beglaubigte Abschriften erteilt ohne dass es der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedurfte 61b PStG a F Zweitbucher Bearbeiten Von jedem Eintrag in das Heirats Geburten und Sterbebuch trug der Standesbeamte eine Abschrift in ein Zweitbuch ein und beglaubigte sie Das Zweitbuch wurde fur den Fall des Verlusts der Erstbucher beim Landratsamt bzw der Kreisverwaltung zur Prufung und Aufbewahrung eingereicht Wesentliche nachtragliche Eintragungen im Erstbuch mussten ebenfalls in das Zweitbuch ubertragen werden Bei einem Verlust des Erstbuches wurde das Zweitbuch zum Erstbuch erklart Durch Abschrift wurde dann wieder ein neues Zweitbuch erstellt 44 44b PStG a F Landesrecht bis 31 Dezember 2008 BearbeitenLebenspartnerschaftsbuch Bearbeiten Nicht im Personenstandsgesetz geregelt war das Lebenspartnerschaftsbuch das die Standesamter in Berlin Bremen Hamburg Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Sachsen Anhalt und Schleswig Holstein sowie die Landesnotarkammer Bayern aufgrund landesrechtlicher Ausfuhrungsbestimmungen zum Lebenspartnerschaftsgesetz fuhrten Aus dem Lebenspartnerschaftsbuch konnten Lebenspartnerschaftsurkunden erteilt werden als Lebenspartnerschaftsurkunden wurden aber zum Teil auch die Bescheinigungen der zustandigen Behorden anderer Bundeslander bezeichnet Seit 2009 fuhren die Standesamter die ubernommenen Lebenspartnerschaftsbucher als Lebenspartnerschaftsregister fort Frankreich BearbeitenBereits 1804 wurden Personenstandsbucher in Frankreich durch den Code civil eingefuhrt Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Bekanntmachung betreffend Vorschriften zur Ausfuhrung des Gesetzes uber die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung Deutsches Reich 1899 Quellen und Volltexte Personenstandsgesetz PStG in der bis zum 31 Dezember 2008 geltenden Fassung buzer de Die Nutzung von Personenstandsbuchern in offentlichen Archiven wird am Beispiel des Stadtarchivs Bautzen in einem Video auf dem YouTube Hauptkanal von CompGen erklart Einzelnachweise Bearbeiten Personenstandsgesetz vom 3 November 1937 RGBl I S 1146 BGBl I S 1125 vgl Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer BT Drs 17 2583 vom 14 Juli 2010 S 14 f Schaubilder zum Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen nach altem und neuem Recht 27 Abs 4 Satz 2 Nr 4 PStG in der Fassung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19 Februar 2007Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4173923 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Personenstandsbuch amp oldid 238829826