www.wikidata.de-de.nina.az
Die Rucknahme kennzeichnet nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht die Aufhebung eines bereits bei Erlass rechtswidrigen Verwaltungsaktes der beispielsweise durch Tauschung oder Bestechung erwirkt worden war Die Voraussetzungen dafur sind in 48 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes VwVfG geregelt In den einzelnen Bundeslandern bestehen zumeist fast gleichlautende Regelungen in den jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen Aus 48 Abs 1 S 1 VwVfG ergibt sich dass die Rucknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes der Behorde ohne weiteres moglich ist Zustandig fur die Rucknahme ist gemass 48 Abs 5 VwVfG die ortlich zustandige Behorde auch wenn der Verwaltungsakt ursprunglich von einer anderen Behorde erlassen wurde Engere Voraussetzungen bestehen fur die Rucknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes der fur den Burger eine Begunstigung mit sich gebracht hat Dabei unterscheidet das Verwaltungsverfahrensrecht zwischen zwei Arten von Begunstigungen Solche durch Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen Geldleistungs VA und solche die andere Begunstigungen begrunden Der wichtigste Unterschied besteht darin dass bei einem Geldleistungs VA schon die Rucknahme scheitert wenn ein schutzwurdiges Vertrauen des Adressaten in den Bestand des Verwaltungsaktes vorliegt Sein Vertrauen wird bereits auf der Primarebene geschutzt Anders ist dies bei sonstigen Begunstigungen Hier ist die Behorde ohne weiteres zur Rucknahme befugt muss jedoch soweit ein schutzwurdiges Vertrauen des Burgers bestand Schadensersatz leisten Sekundarebene Diese Trennung soll uberflussige Zahlungsflusse verhindern Wurde auch bei einem Geldleistungs VA erst auf der Sekundarebene Vertrauensschutz gewahrleistet wurde dies dazu fuhren dass er die erbrachten Leistungen zuruckgewahren musste dann aber sofort Ruckzahlung im Wege des Schadensersatzes verlangen konnte Dies soll durch die differenzierte Regelung vermieden werden 48 Abs 2 S 3 VwVfG enthalt einige Grunde bei denen ein Vertrauen des Burgers auf den Bestand des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist Dieser Katalog gilt auch fur 48 Abs 3 VwVfG Die Behorde hat gemass 48 Abs 4 VwVfG eine Entscheidungsfrist so die Rechtsprechung eine andere Meinung sieht dies als Bearbeitungsfrist an von einem Jahr Die Rucknahme ist eine Ermessensentscheidung Die Behorde kann den Verwaltungsakt ganz oder nur teilweise sowie mit ex nunc oder mit ex tunc Wirkung zurucknehmen Die Ruckforderung einer gewahrten Leistung erfolgt gegebenenfalls durch einen Ruckforderungs und Erstattungsbescheid gemass 49a VwVfG Sollten die Voraussetzungen einer Rucknahme nach 48 VwVfG nicht vorliegen kommt auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten erst recht ein Widerruf gemass 49 VwVfG in Betracht Fur staatliche Beihilfen die gegen das im Notifizierungsverfahren geltende Durchfuhrungsverbot verstossen Art 108 Abs 3 AEUV verlangt die wirksame Durchsetzung des Unionsrechts Effektivitatsgrundsatz dass das nationale Verwaltungsverfahrensrecht die Ruckabwicklung nicht unmoglich machen darf 1 2 Deshalb durfen in solchen Fallen die Regelungen uber den Vertrauensschutz sowie die Fristenbestimmung nicht angewandt werden Daruber hinaus kann sich der Burger im Rahmen des 49a VwVfG nicht auf eine Entreicherung berufen Parallelbestimmungen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren sind 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X 45 SGB X und 49 SGB X Im steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren sind die Parallelregelungen in den 130 und 132 AO zu finden Siehe auch BearbeitenWiderruf Verwaltungsakt Literatur BearbeitenMario Martini Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach 48 ff VwVfG ein Uberblick Teil 1 Juristische Arbeitsblatter JA 2012 10 ff Online Mario Martini Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach 48 ff VwVfG Uberblick uber die Rucknahme nach 48 VwVfG Teil 2 Juristische Arbeitsblatter JA 2013 442 ff Online Einzelnachweise Bearbeiten BVerwG Urteil vom 16 Dezember 2010 Az 3 C 44 09 3 C 44 09 Tilmann Schreibauer GRUR 2002 S 212 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rucknahme Verwaltungsrecht amp oldid 214780141