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Die Vereinfachte Umlegung 80 ff BauGB 1 fruher auch als Grenzregelung bezeichnet ist ein Bodenordnungsverfahren bei dem zwar die Form benachbarter oder in enger Nachbarschaft liegender Grundstucke oder Grundstucksteile geandert wird die Lage und Grosse aber nur unwesentlich Die Vereinfachte Umlegung ist im Gegensatz zur Umlegung erheblich eingeschrankt um sie in einfachen Fallen schnell und mit wenig Verwaltungsaufwand durchfuhren zu konnen Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen fur die Vereinfachte Umlegung 2 Verfahren der vereinfachten Umlegung 3 Zahlung der Entschadigung 4 Grunderwerbsteuer 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseVoraussetzungen fur die Vereinfachte Umlegung BearbeitenDas Verfahrensgebiet liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils Die betroffenen Grundstucke oder Grundstucksteile mussen unmittelbar aneinandergrenzen oder in enger Nachbarschaft liegen Die auszutauschenden Grundstucke oder Grundstucksteile durfen nicht selbststandig bebaubar sein Wenn durch die Vereinfachte Umlegung eine Wertminderung erfolgen sollte darf diese fur den betroffenen Eigentumer nur unerheblich sein Die einseitige Zuteilung muss im offentlichen Interesse geboten sein Verfahren der vereinfachten Umlegung BearbeitenDas Verfahren wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten veranlasst Von Amts wegen kann eine vereinfachte Umlegung beispielsweise vom Vermessungsamt veranlasst werden um eine kleinparzellierte Strassenparzelle im Wege der Katasterbereinigung zu einer grossen Parzelle zusammenzufuhren Auch sonstige Bodenordnungsmassnahmen zur Katasterbereinigung konnen Anlass fur eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen geben Der Verfahrensablauf ist der gleiche wie im Folgenden erlautert Auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter hin kann das Verfahren ebenso durchgefuhrt werden Hierzu wenden sich die Beteiligten an das zustandige Vermessungsamt mit der Darstellung des Sachverhaltes und der Bitte um Bereinigung im Verfahren der vereinfachten Umlegung Daraufhin werden sofern sich alle Beteiligten einig sind auch uber die Hohe eventuell zu leistender Entschadigungen und die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind s o die notwendigen Vermessungen vor Ort durchgefuhrt Die Veranderungen werden als alter und neuer Bestand in einem Verfahrensverzeichnis dargestellt welches die Flachenverluste bzw Flachenzugewinne und die entsprechenden Entschadigungen entsprechend nach den Beteiligten getrennt ausweist sowie gegebenenfalls Dienstbarkeiten Grundpfandrechte und Baulasten den entsprechenden neu entstandenen Grundstucken zuweist Dieses Verzeichnis ist Bestandteil des Beschlusses uber die vereinfachte Umlegung welcher von der zustandigen Gemeinde in deren Gemarkungsgebiet sich die betroffenen Grundstucke befinden als Umlegungsbehorde zu fassen ist Der Beschluss uber die vereinfachte Umlegung wird den Beteiligten zugestellt mit der Moglichkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist Widerspruch gegen den Beschluss einzulegen Nach Inkrafttreten der Unanfechtbarkeit des Beschlusses wird dieser ortsublich bekannt gemacht die neuen Grundstucke und Rechte treten nunmehr an Stelle der alten Die grundbuchliche Berichtigung sowie die Berichtigung des Liegenschaftskatasters erfolgt erst im Anschluss an die Bekanntmachung Die Bekanntmachung schliesst die Einweisung der neuen Eigentumer in den Besitz der zugeteilten Grundstucke oder Grundstucksteile ein Zahlung der Entschadigung BearbeitenDas Inkrafttreten der Unanfechtbarkeit ist nicht abhangig von der Zahlung eventuell zu leistender Entschadigungen Grundsatzlich sind nach 81 Abs 2 BauGB Entschadigungen mit der Bekanntmachung fallig Die Falligkeiten der Entschadigungen konnen aber nach Absprache unter den Beteiligten auch nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Beschlusses liegen Die Rechtssicherheit fur die Beteiligten ist jedoch insoweit gegeben da im Falle der ausbleibenden Zahlung der Beschluss mit den darin festgelegten Entschadigungen einen vollstreckbaren Titel fur den Glaubiger darstellt Grunderwerbsteuer BearbeitenNach dem Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 28 Juli 1999 2 ist das Verfahren der vereinfachten Umlegung grunderwerbsteuerfrei sofern der neue Eigentumer in diesem Verfahren als Eigentumer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstucks beteiligt ist Weblinks BearbeitenText des BaugesetzbuchesEinzelnachweise Bearbeiten 80 bis 84 BauGB BFH Urteil vom 28 Juli 1999 Az II R 25 98Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vereinfachte Umlegung amp oldid 180181719