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Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut osterreichischem Sachenrecht beschrankte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen deren Eigentumer verpflichtet ist etwas zu dulden oder zu unterlassen Darin liegt der Unterschied zur Reallast bei welcher etwas aktiv gemacht werden muss Dienstbarkeiten sind beispielsweise das Recht einen Weg zu benutzen oder das Fruchtgenussrecht Grundlage ist das Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch ABGB welches seit 1811 unverandert in Kraft ab 1 Janner 1812 dazu folgende Definition enthalt 472 Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthumer verbunden zum Vortheile eines Andern in Rucksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen Es ist ein dingliches gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht Die Servituten konnen in Grunddienstbarkeiten und personliche Dienstbarkeiten eingeteilt werden 473 Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstuckes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benutzung verknupft so entsteht eine Grunddienstbarkeit ausser dem ist die Dienstbarkeit personlich Inhaltsverzeichnis 1 Begrundung 2 Schutz 3 Erloschen 4 Verjahrung 5 Arten 6 Sonstiges 7 Literatur 8 EinzelnachweiseBegrundung BearbeitenEs sind Titel und Modus erforderlich Als Titel kommen vor allem Rechtsgeschafte in Frage aber auch gesetzliche Tatbestande z B bei der Ersitzung Modus ist die Art der Ubertragung z B die Eintragung eines Vertrages bzw dessen Auswirkungen ins Grundbuch Dienstbarkeiten von Grundstucken sind im Grundbuch einzutragen Eintragungsgrundsatz Wenn allerdings eine Dienstbarkeit offenkundig in der Natur leicht erkennbar z B eine Berghutte oder eine Zufahrtsstrasse ist muss sie der Erwerber eines Grundstucks gegen sich gelten lassen auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen ist 1 Dienstbarkeiten mussen so ausgeubt werden dass die Belastung daraus moglichst gering ist Sie durfen nicht eigenmachtig erweitert werden so umfasst die Dienstbarkeit des Gehens uber einen Weg nicht auch jene des Fahrens Schutz BearbeitenBei Storungen einer Dienstbarkeit kann eine Servitutsklage actio negatoria 523 ABGB eingebracht werden Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte und konnen gegen jedermann geltend gemacht werden Erloschen Bearbeitendurch Untergang der dienenden Sache durch Verzicht durch gutglaubigen Eigentumserwerb durch Enteignung unter Umstanden durch Zeitablauf Ein Spezialfall besteht dann wenn das Recht aus der Dienstbarkeit und die Duldungspflichten in einer Person zusammenfallen Wenn beispielsweise ein Nachbar ein Grundstuck erbt auf dem zugunsten seines eigenen Grundstucks eine Dienstbarkeit eingetragen ist Dann erlischt die Dienstbarkeit Sie lebt aber wieder auf wenn das belastete Grundstuck veraussert wird und die Dienstbarkeit noch im Grundbuch eingetragen ist Verjahrung BearbeitenDienstbarkeiten verjahren durch Nichtgebrauch nach 30 bzw 40 Jahren oder durch Nichtgeltendmachung bei Widersetzung nach 3 Jahren Arten Bearbeiten nbsp Grundbuchsauszug mit im C Blatt eingetragenen Dienstbarkeiten Leitungsrechten Geh und Fahrtrechten kirchliche ReallastenDas Servitutsrecht kommt haufig in der Land und Forstwirtschaft vor Es enthalt das Recht uber das Grundstuck eines anderen Eigentumers zu gehen fahren Brunnen anzulegen und zu unterhalten Leitungen zu verlegen Vieh zu treiben Holz zu transportieren usw Aber auch in anderen Lebensbereichen sind Dienstbarkeiten nicht selten so z B das Recht ein Nachbargrundstuck als Wald zu erhalten auf einem Grundstuck eine Hutte zu errichten einen Steinbruch zu betreiben ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuuben usw Es gibt fur Dienstbarkeiten nahezu keine Grenzen auch Wohnrechte Alterssicherung Ausgedinge Ehevertrage usw konnen als Dienstbarkeit ein Grundstuck belasten Ein Spezialfall ist die Einforstung oder Inforestierung Im Rahmen der Neuordnung des bauerlichen Grundbesitzes Mitte des 19 Jahrhunderts wurden vor allem im Salzkammergut grosse Waldflachen verstaatlicht Die Salinen der Monarchie benotigten grosse Mengen Holz sodass man zu derart drastischen Massnahmen griff und ganze Walder in der Umgebung entprivatisierte Auf Rucksicht der heimischen Bevolkerung wurden diese eingeforstet das heisst jedes Bauernhaus jedes Burgerhaus und jeder Gewerbebetrieb bekam eine gewisse Menge an Nutzholz Brennholz Zaunholz usw Der Umfang variierte je nach Verhandlungsgeschick der Menschen insgesamt kam es zu vier Regulierungsverhandlungen Im ersten Regulierungsvergleich wurde die Bevolkerung mit verhaltnismassig wenig Holzbezugsrecht abgespeist wahrend verhandlungsgeschickte und hartnackige Bauern die erst im vierten Regulierungsvergleich zustimmten sogar Eigentumswald zugesprochen bekamen Das Servitutsrecht ist detailliert in Form einer verbrieften Urkunde festgehalten und ist beispielsweise einer Enteignung durch den Staat erhaben Diese Einforstungsrechte sind sehr begehrt und konnen an Privatpersonen und Firmen verkauft werden Zudem kann man sie an die Osterreichischen Bundesforste als Betreuerin der im Staatsbesitz befindlichen Flachen gegen den Geldwert ablosen Es gibt mehrere regionale Einforstungsgenossenschaften die wiederum in einer Hauptgenossenschaft organisiert sind Diese Genossenschaften vertreten die Einforstungsberechtigten in ihren Interessen gegenuber den Bundesforsten als Vertreter der offentlichen Hand Auch heute noch gibt es tausende aktive Servitutsrechte fur die Walder der Osterreichischen Bundesforste Sonstiges BearbeitenDer OGH beschaftigte sich in einem Urteil von 2005 mit dem Genus des Wortes Servitut und stellte fest Die irrige Auffassung Servitut sei grammatikalisch sachlichen Geschlechts kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Worterbuchern bestehende Unkenntnis der osterreichischen Rechtssprache andererseits zuruckgefuhrt werden Angesichts dieses Befundes sieht der erkennende Senat keine Veranlassung sich der unrichtigen Auffassung juristischer Laien anzuschliessen und von der auf der seit der Antike ungebrochenen Rechtstradition beruhenden weiblichen Form die Servitut abzuweichen die noch dazu im grammatikalischen Geschlecht mit dem entsprechenden deutschen Rechtsbegriff Dienstbarkeit ubereinstimmt 2 Literatur BearbeitenHelmut Koziol Andreas Kletecka Rudolf Welser Grundriss des burgerlichen Rechts Band I Allgemeiner Teil Sachenrecht Familienrecht 14 Auflage MANZ Verlag Wien Wien 2014 ISBN 978 3 214 14710 5 Gert Iro Sachenrecht Burgerliches Recht Band IV 6 Auflage Verlag Osterreich Wien 2016 ISBN 978 3 7046 7589 7 Andreas Riedler Studienkonzept Zivilrecht V Sachenrecht 4 Auflage LexisNexis Wien 2015 ISBN 978 3 7007 6314 7 Einzelnachweise Bearbeiten Oberster Gerichtshof z B 18 Dezember 1998 Entscheidungen 6 Ob 79 98f 8 Ob 16 00m 5 Ob 270 03x 6 Ob 95 04w Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz Dies gilt auch fur den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren der die nicht verbucherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des 150 der Exekutionsordnung zugekommen ware Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bucherlich durchgefuhrten Teilung GZ 3Ob125 05m Oberster Gerichtshof Osterreich abgerufen am 13 Marz 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dienstbarkeit Osterreich amp oldid 235308500