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Das Agrarverfahrensgesetz AgrVG regelt das Verwaltungsverfahren der osterreichischen Agrarbehorden BasisdatenTitel Agrarverfahrensgesetz 1950Abkurzung AgrVG AgrVG 1950Typ BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie VerwaltungsverfahrensrechtFundstelle BGBl Nr 173 1950Inkrafttretensdatum 1 September 1950Letzte Anderung 14 August 2013 BGBl I Nr 189 2013Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatzliches 2 Form der Bescheiderlassung 2 1 Auflage 2 2 Verstandigung 2 3 Beschwerdefrist 3 Kosten fur die Parteien 4 Rechtswirkungen der Bescheide und Vergleiche 5 Abgabenbefreiungen 6 Entscheidungen der BerufungsbehordeGrundsatzliches BearbeitenDas AgrVG selbst bestimmt dass fur das Verfahren der Agrarbehorden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz AVG anzuwenden ist allerdings mit jenen Anderungen und Erganzungen die das AgrVG enthalt Somit wenden die Agrarbehorden im Wesentlichen wie die ubrigen Behorden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in Osterreich das AVG an Das AgrVG kennt jedoch einige davon abweichende Bestimmungen die eben nur fur das Verfahren der Agrarbehorden gelten In diesem Artikel werden nur die wesentlichsten Punkte beschrieben die das AgrVG abweichend vom AVG regelt Form der Bescheiderlassung BearbeitenDie meisten Bescheide der Agrarbehorden bestehen aus Planen Registern Listen oder Verzeichnissen Es ware zwar technisch moglich aber kaum finanzierbar und zusatzlich uberaus aufwendig sie jeder einzelnen Partei zuzustellen Aus solchen Bestandteilen zusammengesetzte Bescheide gelten ausdrucklich als Bescheide im Sinn des AVG sie enthalten aber weder eine Begrundung noch eine Rechtsmittelbelehrung Zur Rechtsmittelbelehrung nahere Ausfuhrungen im Absatz Verstandigung Wahrend im Geltungsbereich des AVG Bescheide nur schriftlich erlassen oder mundlich verkundetwerden durfen sieht das AgrVG daher zusatzlich eine dritte Variante der Bescheiderlassung vor Auflage zur allgemeinen Einsicht Auflage Bearbeiten Der Bescheid wird an einem bestimmten Ort meist das jeweilige Gemeindeamt aufgelegt und dann fur jene Parteien bereitgehalten die darin Einsicht nehmen wollen Diese Auflage muss mindestens zwei Wochen dauern Ublicherweise setzen die Agrarbehorden die Dauer der Auflage auch mit zwei Wochen fest Mit dem ersten Tag der Auflagefrist gilt der Bescheid als offiziell erlassen Ab diesem Zeitpunkt kann er nur mehr in einem eventuellen Rechtsmittelverfahren abgeandert oder aufgehoben werden Verstandigung Bearbeiten Die Parteien des Verfahrens erfahren von der Erlassung eines Bescheides durch Auflage in Form einer Verstandigung Diese Verstandigung muss enthalten Dauer und Ort der Auflage und eine Rechtsmittelbelehrung Diese Verstandigungen werden den Parteien normalerweise rechtzeitig vor Beginn der Auflagefrist zugestellt Sollte dies nicht moglich sein weil eine Partei etwa verzogen oder verstorben ist gilt die Regelung dass fur jede Partei die Auflagefrist fruhestens mit dem Tag beginnt an dem ihr die Verstandigung zugestellt wurde Beschwerdefrist Bearbeiten Gegen nahezu jeden Bescheid der Agrarbehorde I Instanz kann eine Beschwerde eingebracht werden Die Beschwerdefrist dauert vier Wochen Falls der Bescheid zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurde beginnt sie erst am Tag nach dem Ende der Auflagefrist Beispiel Die Auflage dauert von einem Montag bis zum zweiten darauf folgenden Montag Die Beschwerdefrist beginnt somit am wiederum darauffolgenden Dienstag und dauert bis zum vierten hierauf folgenden Dienstag Kosten fur die Parteien BearbeitenDie Verfahrensparteien mussen Kosten tragen fur Amtsraume am Ort des Verfahrens Kanzleiraume Heizung Strom und Reinigung fur diese Raume Transportmittel fur das amtliche Gepack einfache Werkzeuge Messpflocke Signalstangen GrenzsteineKosten die bei der Agrarbehorde entstehen also vor allem solche fur die Bediensteten der Agrarbehorde die das Verfahren fuhren Vermessungsinstrumentebrauchen die Parteien nicht zu bezahlen Welche Kosten den Parteien sonst noch zur Last fallen etwa fur Wegeausbau und dergleichen regeln die materiellen Verwaltungsvorschriften Rechtswirkungen der Bescheide und Vergleiche BearbeitenBescheide die die Agrarbehorden erlassen und Vergleiche die mit ihrer Genehmigung abgeschlossen werden haben dieselben Rechtswirkungen wie gerichtliche Urteile und Vergleiche vor allem auch im Hinblick auf die Vollstreckung Der Bescheid oder Vergleich stellt einen unmittelbaren Exekutionstitel dar Abgabenbefreiungen BearbeitenAlle agrarbehordlichen Verfahren sind gebuhrenfrei Auch die Eintragungen in das Grundbuch sind kostenlos die auf Grund der agrarbehordlichen Verfahren notwendig sind Ausnahme Grundbuchseintragungen von Flurbereinigungsubereinkommen und Zuteilungen von Eigentums Rechten im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren Entscheidungen der Berufungsbehorde BearbeitenDie im Instanzenzug ubergeordneten Behorde Landesverwaltungsgericht entscheidet mit sogenannten Erkenntnissen Trotz dieser im AgrVG festgelegten Benennung handelt es sich um verwaltungsbehordliche Bescheide Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Agrarverfahrensgesetz amp oldid 231417642