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Die Artikel Grundbuchprinzipien und Grundbuchrecht uberschneiden sich thematisch Informationen die du hier suchst konnen sich also auch im anderen Artikel befinden Gerne kannst du dich an der betreffenden Redundanzdiskussion beteiligen oder direkt dabei helfen die Artikel zusammenzufuhren oder besser voneinander abzugrenzen Anleitung Unter Grundbuchprinzipien versteht man im Grundbuchrecht die Grundsatze unter denen ein Grundbuch gefuhrt werden muss Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Grundbuchsystem 3 Eintragungsprinzip 4 Konsensprinzip 5 Rangprinzip 6 Publizitatsprinzip 7 Weitere Prinzipien 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAls Grundbucher die den Grundbuchprinzipien unterliegen kommen das allgemeine Grundbuch Erbbaugrundbuch Schiffsregister Teileigentumsgrundbuch und Wohnungsgrundbuch in Frage Damit das Grundbuch seine Funktionen wirksam erfullen kann mussen bestimmte materielle und formelle Rechtsprinzipien sowohl fur die Voraussetzungen und den Vollzug als auch fur die Rechtswirkungen der Eintragungen massgebend sein 1 Im Grundbuchrecht unterscheidet man zwischen materiellem Recht und formellem Recht das gilt auch fur die Grundbuchprinzipien Das materielle Recht besagt wie ein Recht entsteht verandert ubertragen oder geloscht wird Das formelle Recht klart wie dieses materielle Recht durchgesetzt werden kann Die Grundbuchprinzipien gehoren entweder dem materiellen oder dem formellen Recht an Es gibt funf Grundbuchprinzipien und zwar das Grundbuchsystem das Eintragungsprinzip das Konsensprinzip das Rangprinzip und das Publizitatsprinzip 2 Daneben hat die Fachliteratur noch weitere Prinzipien entwickelt Grundbuchsystem BearbeitenGrundbuchsystem besagt dass samtliche Rechtsverhaltnisse die ein Grundstuck oder grundstucksgleiches Recht betreffen im Grundbuch vermerkt werden mussen Deshalb sind sowohl Eintragungen Loschungen des Eigentums in Abteilung I als auch beschrankte dingliche Rechte wie Reallasten in Abteilung II oder Grundpfandrechte in Abteilung III zu vermerken Eintragungsprinzip BearbeitenNach dem Eintragungsprinzip auch Buchungsprinzip kann nur durch Eintragung ins Grundbuch eine materielle Rechtsanderung erfolgen Daraus folgt dass eine dingliche Einigung ohne Eintragung genauso rechtsunwirksam ist wie eine Eintragung ohne Einigung Das Buchungsprinzip geht auf den Grundsatz des offentlichen Glaubens zuruck Denn Inhalte und Rechte die nicht im Grundbuch vermerkt sind gelten regelmassig als nicht bestehend Nach dem Eintragungsprinzip entsteht eine Rechtsanderung aus Rechtsgeschaften erst durch Eintragung 9 Abs 1 GBO 15 Abs 2 GBO Eintragungen besitzen deshalb stets konstitutive Wirkung und sorgen dafur dass Grundbuchrechte uberhaupt rechtswirksam entstehen Konsensprinzip BearbeitenDas Konsensprinzip auch Einigungsprinzip bestimmt dass der Erwerb die Veranderung und die Aufhebung von Eigentum und sonstigen Rechten an Grundstucken sowohl von der dinglichen Einigung der Beteiligten als auch von der Eintragung in das Grundbuch abhangig sind 873 BGB doppeltes Erfordernis Das Grundbuchamt pruft im Regelfall lediglich die abstrakte auf die Rechtsentstehung als solche gerichtete Willenserklarung nicht dagegen die Legalitat des zugrunde liegenden Kausalgeschafts 13 Abs 1 GBO 3 Im Falle einer Einigung uber die Rechtsubertragung Auflassung 925 BGB eines Grundstucks sowie im Falle der Eintragung und Veranderung des Inhalts oder Ubertragung eines Erbbaurechts darf eine Eintragung nur erfolgen wenn beide Vertragsparteien ihr Einverstandnis durch einen notariell beurkundeten Vertrag 128 BGB wie zum Beispiel einen Grundstuckskaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag erklart haben 311b BGB Rangprinzip BearbeitenDas Rangprinzip ist abgeleitet vom sachenrechtlichen Prioritatsprinzip und regelt den Rang der einzelnen Rechte eines Grundstuckes im Grundbuch Sind in einer Abteilung mehrere Eintragungen vorzunehmen so erhalten sie eine Reihenfolge welche sich nach dem Antragsdatum bzw Eingangsuhrzeit richtet Dabei darf die spater beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des fruher gestellten Antrages erfolgen 17 GBO Sind die Antrage ausnahmsweise gleichzeitig gestellt worden so ist dies im Grundbuch zu vermerken 45 Abs 1 GBO Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen so hat das unter Angabe eines fruheren Tages eingetragene Recht den Vorrang Rechte die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind haben gleichen Rang 879 BGB 45 GBO Datumsprinzip Publizitatsprinzip BearbeitenDas formelle Publizitatsprinzip 12 Abs 1 GBO besagt dass jeder das Grundbuch einsehen darf der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann Das Gleiche gilt auch fur Urkunden auf die im Grundbuch Bezug genommen wird Grundakten wie Kaufvertrage oder sonstige notarielle Beurkundungen Ein berechtigtes Interesse liegt vor wenn der Einsichtnehmende zu den Liegenschaften insbesondere rechtliche Verbindungen hat zum Beispiel als Pachter uber einen Erbschein Notare Nach dem materiellen Publizitatsprinzip 891 ff BGB gilt der Inhalt des Grundbuches stets als richtig offentlicher Glaube Danach gelten die im Grundbuch vermerkten Inhalte und Rechte als bestehend nicht eingetragene gelten als nicht bestehend Die Richtigkeit gilt bis zum Beweis des Gegenteils durch Widerspruch Weitere Prinzipien BearbeitenDie Fachliteratur erwahnt noch weitere Prinzipien Grundsatzlich wird das Grundbuchamt nicht von Amts wegen tatig Antragsprinzip Deshalb muss eine Eintragung Veranderung oder Aufhebung stets auf einem schriftlichen Antrag beruhen damit eine Anderung rechtskraftig wird Antragsberechtigt ist jeder zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll zum Beispiel der Erwerber eines Grundstucks sowie auch jeder dessen Eigentum von der Eintragung betroffen ist Ferner ist in 13 Abs 2 GBO vorgeschrieben dass das Datum und die genaue Uhrzeit in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht auf dem Antrag vermerkt werden muss Prasentat Dies ist von Bedeutung wenn zum Beispiel mehrere Antrage das gleiche Grundstuck betreffend am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen In diesem Fall sind die Antrage chronologisch zu bearbeiten Prioritatsprinzip Literatur BearbeitenDeutschlandClemens Stewing Geschichte des Grundbuchs in Rpfleger Der Rechtspfleger 1989 S 445 447 Walter Bohringer in Georg Meikel Horst Bestelmeyer Hrsg Grundbuchrecht Bd I 9 Aufl Munchen 2004 S 1 ff ISBN 3 472 04533 7 Josef Rieder Stefan Rieder Vormerkung und Widerspruch im Grundstucksverkehr Deutscher Sparkassen Verlag Stuttgart 5 2005 ISBN 3 09 305337 4OsterreichGrundbuchsgesetz 1955 BGBl Nr 39 1955 in der Fassung BGBl I Nr 112 2003 verfugbar im RIS unter http www ris2 bka gv at Erich Feil Karl Heinz Marent Gerhard Preisl Grundbuchsrecht Linde Verlag 2005 ISBN 3 7073 0674 7 Erich Feil Grundbuchsgesetz Linde Verlag 1998SchweizSchweizerische Verordnung vom 22 Februar 1910 betreffend das Grundbuch GBV Daniel Steudler Die Evaluation des nationalen Landadministrationssystems der Schweiz In INFO V D 3 2004 Eidgenossische Vermessungsdirektion S 14ff Webdokument pdf auf cadastre ch Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Grundbuch Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Reiner Arlt Gunther Rohde Bodenrecht Ein Grundriss 1967 S 151 Justus Wilhelm Hedemann Sachenrecht des Burgerlichen Gesetzbuches 1960 S 93 f Justus Wilhelm Hedemann Sachenrecht des Burgerlichen Gesetzbuches 1960 S 93Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundbuchprinzipien amp oldid 231553248