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Constitutio de regalibus ist die nicht zeitgenossische Bezeichnung fur das Weistum das im Auftrag Kaiser Friedrichs I auf dem Reichstag von Roncaglia 1158 durch Bologneser Juristen Bulgarus Martinus Gosia Iacobus und Hugo de Porta Ravennate sowie 28 Vertreter von 14 lombardischen Stadten erstellt wurde Die finanziell nutzbaren Rechte wie Zoll Munze oder Wegerechte und die delegierten Herrschaftsrechte die als Regalien verstanden wurden wurden in ihrer Gesamtheit dem Kaiser zugestanden der nur diejenigen wieder ausgeben sollte deren rechtmassiger Besitz nachgewiesen werden konnte In der Praxis sind jedoch ortliche Abweichungen von dieser allgemeinen Beschreibung der Rechtsordnung zu beobachten In den Stadten wurden nach der Tagung durch Legaten die Regalien und ihre Ertrage ermittelt zudem sollte das Fodrum eingetrieben werden Zunachst scheiterten die Bestimmungen am Widerstand des Lombardischen Stadtebundes erst 1183 wurde im Frieden von Konstanz die Anerkennung der kaiserlichen Hoheitsrechte erreicht die den Stadten dann gegen Zinszahlungen uberlassen wurden Literatur BearbeitenHeinrich Mitteis Verfasser Heinz Lieberich Mitwirkender Deutsche Rechtsgeschichte Ein Studienbuch 19 erganzte Auflage C H Beck Munchen 1992 ISBN 978 3 406 36506 5 Wolfgang Georgi Lexikon des Mittelalters Band VII Planudes bis Stadt Rus In Lexikon des Mittelalters LexMA Deutscher Taschenbuchverlag Munchen 2002 ISBN 3 423 59057 2 Roncaglia Reichstag v Sp 1021 1022 Weblinks BearbeitenBeginn von D F I 237 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Constitutio de regalibus amp oldid 183729974