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Als Erbstollengerechtigkeit oder Erbgerechtigkeit bezeichnet man im Bergbau das aufgrund einer besonderen Mutung erworbene Recht 1 nach erfolgter Verleihung einen Erbstollen zu betreiben 2 Die Erbstollengerechtigkeit bezieht sich auf einen bestimmten Ansatzpunkt zum Betrieb des Erbstollens in das vorliegende Feld 1 Aufgrund der Erbstollengerechtigkeit war der Rechteinhaber berechtigt den Stollen von diesem Ansatzpunkt aus sowohl in einem verliehenen als auch in unverliehenem Grubenfeld in beliebiger Richtung aufzufahren 2 Der Betreiber des Erbstollens wurde als Erbstollner oder Erbstollner bezeichnet 1 Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen 1 1 Allgemeine Regelungen 1 1 1 Erbteufe 2 Sonstige Regelungen und Rechte 2 1 Stollenhieb 2 2 Ausnahmeregelungen 3 Enterbung 4 Regelungen im modernen Bergbau 5 Literatur 6 EinzelnachweiseVoraussetzungen BearbeitenAllgemeine Regelungen Bearbeiten Damit die Erbstollengerechtigkeit verliehen werden konnte musste das Objekt der Stollen bestimmte Voraussetzungen erfullen 2 Erste Voraussetzung fur die Verleihung der Erbstollengerechtigkeit war dass der Stollen fur den die Erbstollengerechtigkeit beantragt wurde der Forderung eines fremden Grubenbetriebes dienen sollte 3 Weiter musste der Stollen eine bestimmte Teufe die Erbteufe haben 4 Der Stollen musste ein in den Berggesetzen des jeweiligen Bergreviers vorgeschriebenes Ansteigen haben und durfte kein Gesprenge aufweisen 5 Das Stollenmundloch musste offen sein der Stollen musste in befahrbarem Zustand sein und die Wasserseige musste sauber sein 1 Fehlte einem Stollen eine dieser Voraussetzungen so konnte die Erbstollengerechtigkeit nicht verliehen werden 6 Erbteufe Bearbeiten Die Erbteufe war die Teufe die ein getriebener Stollen erreichen musste um die Erbstollengerechtigkeit fur eine eigene Grube oder gegen eine fremde Grube die Rechte eines Erbstollens zu erlangen 7 Sobald ein Stollen mit der vorgeschriebenen Erbteufe in ein Grubenfeld eindrang standen dem Besitzer des Stollens die vorlaufigen Stollenrechte zu Diese Rechte besass er bis er die definierten Stollenrechte erhielt oder bis feststand dass er diese Rechte nicht erhielt 2 Die Erbteufe war nicht in allen Bergwerksstaaten gleich und unterschied sich sogar in den einzelnen Bergrevieren der jeweiligen Staaten 1 Sie lag je nach Bergrevier zwischen 9 5 und 16 Lachter In einigen Staaten z B in den kursachsischen Bergrevieren wurde noch eine zusatzliche seigere Spanne zugeschlagen die vom Rasen bis zur Wasserseige reichte 8 Die Erbteufe wurde in der Regel vom Rasen nieder gerechnet 9 Ausnahme bildeten in Bohmen die Gruben die neben den Stollen zusatzlich auch einen Schacht hatten hier wurde von der Hangebank aus gemessen 4 Sonstige Regelungen und Rechte BearbeitenNach der Verleihung der Erbstollengerechtigkeit durch den Bergmeister wurde vom Markscheider an der Grenze des Erbstollens eine sogenannte Erbstufe eingehauen 2 Diese Erbstufe diente zur Kenntlichmachung der Feldesgrenze des Erbstollens Die Erbstufe konnte von der benachbarten Zeche angefochten werden wurde sie jedoch von der benachbarten Zeche anerkannt so konnte sie nicht wieder angefochten werden Die Erbstufen wurden in das Bergbuch eingetragen Fur das Anbringen der Erbstufe musste eine Erbstufengebuhr entrichtet werden 1 Der Erbstollner durfte mit Genehmigung des Bergamtes auf dem Baufeld der anderen Gruben erforderliche Schachte und Lichtlocher errichten 2 Ausserdem stand dem Erbstollner eine bestimmte Gebuhr die Erbstollengebuhr von den Besitzern der Gruben zu in deren Feld der Erbstollen eingebracht worden war 1 Diese Erbstollengebuhren waren der sogenannte vierte Pfennig das Wassereinfallgeld die Stollensteuer das halbe oder das ganze Neuntel 1 Diese Gebuhren bezeichnete man als definierte Stollengebuhren das Recht auf die definierten Stollengebuhren bezeichnet man als definiertes Stollenrecht Ob das halbe oder das ganze Neuntel entrichtet werden musste hing davon ab ob der Erbstollen zu den anderen Stollen durchschlagig war oder nicht 2 Die Formalitaten zur Erhebung dieser Gebuhren waren in den Berggesetzen geregelt 1 Streitigkeiten wurden vor dem Berggericht verhandelt 2 Stollenhieb Bearbeiten Des Weiteren stand dem Erbstollner der sogenannte Stollenhieb auch Stollnhieb zu 1 Der Stollenhieb war das Eigentumsrecht auf alle beim Betrieb des Stollens gewonnenen nutzbaren Mineralien Er zahlte ebenfalls zu den definierten Stollenrechten 2 Dies galt fur alle unverliehenen und nach den alteren Berggesetzen sogar auch fur die verliehenen Felder 1 Voraussetzung war dass der Erbstollen in den zulassigen Dimensionen betrieben wurde 2 Die zulassigen Abmessungen des Stollenhiebes bei einem Erbstollen waren in den Berggesetzen geregelt und betrugen 1 25 Lachter in der Hohe und 0 5 Lachter in der Breite 1 Allerdings stand dem Erbstollner nur der Stollenhieb von einem Stollenort zu 2 Bei mehreren betriebenen Ortern musste der Erbstollner zuvor erklaren von welchem Ort er den Stollenhieb fur sich beanspruchen wollte die anfallenden Mineralien aus den anderen Ortern musste er gegen Erstattung der Gewinnungskosten an den Grubenbesitzer der entsprechenden Grube abgeben Hatte eine Grube mehrere Tiefsten durfte der Erbstollner auch diesen Stollenhieb behalten 1 Ausnahmeregelungen Bearbeiten Es gab auch in den Berggesetzen teilweise Ausnahmeregelungen 4 So wurde bei einem Stollen die Erbstollengerechtigkeit noch zur Halfte anerkannt wenn er die gesetzlich vorgeschriebene Erbteufe zwar bei der Auffahrung eingebracht hatte diese aber aufgrund des Abfallens des Gebirges nicht aufrechterhalten konnte 1 Der Vortrieb mit Gesprenge konnte vom Bergamt genehmigt werden wenn der Stollen dadurch schneller fertiggestellt werden konnte um einer in Not geratenen Zeche schneller helfen zu konnen 10 Durch diese sogenannte Cognition des Bergamtes wurde die Erbstollengerechtigkeit ebenfalls nicht nachteilig beeinflusst Wurde bei einem Stollen das Stollenmundloch ohne Verschulden des Stollenbetreibers derart beschadigt dass durch das Stollenmundloch das Grubenwasser nicht mehr abgefuhrt werden konnte so gab es auch hierfur eine Ausnahmeregelung 1 Mit Genehmigung durch das Bergamt konnte das Wasser uber einen tiefer gelegenen Stollen abgefuhrt werden 2 Hierfur musste eine Gebuhr das sogenannte Wassereinfallgeld entrichtet werden 1 Enterbung BearbeitenAls Enterbung bezeichnet man das Entziehen der Erbstollenrechte durch einen zweiten tiefer angelegten Erbstollen 9 Hierfur musste der zweite Erbstollen die Erbteufe des ersten Erbstollens um ein bestimmtes Mass unterschreiten 4 Diese senkrecht von Stollensohle zu Stollensohle gemessene Teufe wurde als Enterbungsteufe bezeichnet Diese Enterbungsteufe ist ebenfalls in den jeweiligen Bergbaurevieren unterschiedlich geregelt Einige Bergordnungen unterschieden zwischen sticklichtem steilem Gelande und flachen sanft ansteigendem Gelande Um einem Erbstollen hier die Erbstollengerechtigkeit zu entziehen musste die Wasserseige des unteren Stollens in sticklichtem steilem Gebirge 7 Lachter und in sanftem Gelande 3 5 Lachter tiefer sein als die Wasserseige des oberen Stollens In anderen Bergordnungen wurde sie auf ein Fixmass festgelegt und lag je nach Bergbaurevier zwischen 7 5 und 17 5 Lachter 1 Durch das Enterben verlor der enterbte Stollen das Anrecht auf die weiteren Erbstollengebuhren 2 Regelungen im modernen Bergbau BearbeitenIn den Berggesetzen des 19 Jahrhunderts waren die Regelungen zur Verleihung der Erbstollengerechtigkeit teilweise nicht mehr vorhanden Im Allgemeinen preussischen Berggesetz vom 24 Juni 1865 war das Erbstollenrecht entfernt worden 11 Das Bundesberggesetz vom 13 August 1980 sieht eine Neuverleihung von Erbstollengerechtigkeiten nicht vor Altere Erbstollengerechtigkeiten konnten aufrechterhalten werden wenn sie bis spatestens 1 Januar 1985 ins Grundbuch eingetragen wurden 149 und 158 des Bundesberggesetzes Literatur BearbeitenSwen Rinmann Allgemeines Bergwerkslexikon Zweyter Theil Fr Chr W Vogel Leipzig 1808 Oliver Glasmacher Erbstollenrecht Bochum 2009 1 Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e f g h i j k l m n o p q Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 a b c d e f g h i j k l m R Klostermann Lehrbuch des Preussischen Bergrechtes mit Berucksichtigung der ubrigen deutschen Bergrechte Verlag von J Guttentag Berlin 1871 S 366 378 H Graff Handbuch des preussischen Bergrechts Zweite vermehrte und verbesserte Auflage bei Georg Philipp Aderholz Breslau 1856 S 36 a b c d Kaspar Sternberg Umrisse der Geschichte des Bergbaues und der Berggesetzgebung des Konigreichs Bohmen Zweiter Band Druck und Papier von Gottlieb Haase Sohne Prag 1838 S 281 283 Grimm Worterbuch der Deutschen Sprache Bd 5 Sp 4167 s v Gesprenge 4 Kurfurstlicher Pfalz am Rhein Berg Ordnung Gedruckt in der Hof und Akademie Buchdruckerei Mannheim 1781 S 29 31 Moritz Ferdinand Gaetzschmann Sammlung bergmannischer Ausdrucke Verlag Craz amp Gerlach Freiberg 1859 Carl Friedrich Richter Neuestes Berg und Hutten Lexikon Erster Band Kleefeldsche Buchhandlung Leipzig 1805 a b Johann Christoph Stossel Hrsg Bergmannisches Worterbuch Chemnitz 1778 S 151 Theodor Striethorst Hrsg Archiv fur Rechtsfalle die zur Entscheidung des Koniglichen Ober Tribunals gelangt sind Sechster Jahrgang Dritter Band Verlag von L Grube Berlin 1857 S 149 154 Gustav Kohler Lehrbuch der Bergbaukunde 2 Auflage Verlag von Wilhelm Engelmann Leipzig 1887 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erbstollengerechtigkeit amp oldid 185583410