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Ein Gewerkenbeschluss 1 auch Gewerken Beschluss 2 oder Gewerkschaftsbeschluss genannt 3 ist ein Beschluss der Anteilseigner einer Gewerkschaft uber Angelegenheiten der jeweiligen Zeche 1 Gewerkenbeschlusse wurden in der Regel auf der Gewerkenversammlung gefasst 3 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Formalitaten 3 Beschlussfassung 4 Anfechtung der Beschlusse 5 Einzelnachweise 6 AnmerkungenGrundlagen BearbeitenDas Gewerkschaftsrecht welches die Rechtsverhaltnisse der Eigentumer eines Bergwerks regelt ist im Laufe der Jahre entstanden und unterlag oftmals Anpassungen an die wirtschaftliche Lage 4 Die Willensausserung der juristischen Personen einer Gewerkschaft erfolgt hierbei durch die Gewerkenbeschlusse 5 Diese Beschlusse sind an bestimmte rechtliche Formalitaten gebunden 6 Da die Gewerkschaft nicht uber die Rechte Dritter verfugen kann gelten die Gewerkenbeschlusse nur verbindlich fur die jeweiligen Anteilseigner der Gewerkschaft 5 Gewerkenbeschlusse sind erforderlich wenn es um Angelegenheiten geht die das jeweilige Bergwerk betreffen wie z B Belastung oder Verpachtung des Bergwerks 3 Aber auch uber Zuschusse die der Forderung der religiosen und kulturellen Einrichtungen oder der Forderung des Gesundheitswesens der Bergleute des eigenen Bergwerks dienen waren Gewerkenbeschlusse erforderlich 2 Beschlusse werden nicht mit der Mehrheit der anwesenden Personen gefasst sondern mit der Mehrheit der Kuxe einer Gewerkschaft 6 Formalitaten BearbeitenDamit die Gewerkenbeschlusse auch eine rechtliche Gultigkeit haben mussen hierfur bestimmte Formalitaten beachtet werden 6 Eines der wichtigsten Kriterien ist es dass die Gewerkenversammlung auch beschlussfahig ist 5 Die Beschlussfahigkeit ist dann gegeben wenn alle im Gewerkenbuch eingetragenen Gewerken anwesend sind 7 Hierbei gilt dass eine Berufung der Gewerkenversammlung rechtzeitig fur die Versammlung erfolgt sein muss 6 Fur die Beschlussfahigkeit reicht es in der Regel aus wenn die Einladung zur Gewerkenversammlung fristgerecht und formell richtig erfolgt ist 7 War die Beschlussfahigkeit fur einen Beschluss nicht gegeben so mussten samtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung ANM 1 eingeladen werden 6 Ein Beschluss kann in der Regel nicht durch Briefwechsel oder Zirkulare erfolgen 8 Allerdings kann der Beschluss jedoch auch durch Briefwechsel oder durch eine schriftliche Umfrage ersetzt werden 5 Entscheidend ist hierbei dass eine einstimmige Erklarung aller Gewerken erfolgen muss 8 Beschlussfassung BearbeitenDie Beschlussfassung der Gewerkenversammlung kann je nach zu verhandelndem Gegenstand durch unterschiedliche Mehrheiten oder einstimmig erfolgen 7 In der Regel sind fur die Beschlusse die einfache Mehrheit der Kuxe erforderlich 8 Es gibt aber auch Verhandlungsgegenstande fur die eine 3 4 Mehrheit der Kuxe erforderlich ist 7 Die Stimmenmehrheit von 3 4 aller Kuxe ANM 2 ist erforderlich bei Beschlussen uber Verfugungen uber den Gegenstand von Verleihungen die Belastung des Bergwerks hierbei insbesondere uber Verkauf Tausch und Verpfandung sowie uber sonstige dingliche Belastung oder Verpachtung des Bergwerks 3 Ebenfalls ist die 3 4 Stimmenmehrheit der Kuxe ANM 3 erforderlich wenn die Gewerkschaft in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt werden soll 7 Beschlusse bei denen es um Verfugungen uber das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht oder Schenkungen handelt mussen einstimmig gefasst werden 8 Anfechtung der Beschlusse BearbeitenDie Beschlusse konnten mit der Begrundung dass der Beschluss nicht zum Besten der Gewerkschaft gereiche gerichtlich angefochten ANM 4 werden 7 Hierfur galt eine maximale Frist von vier Wochen vom Ablauf des Tages an dem der Beschluss gefasst wurde 8 Die Beschlusse konnten entweder durch die Minoritat der Kuxe oder sogar von einem einzelnen Gewerken angefochten werden 1 Es konnten sogar die Gewerken die dem Beschluss zugestimmt hatten gegen den Beschluss klagen 7 Die Beweislast dass ein Beschluss nicht zum Besten gereichen wurde lag in erster Linie beim Klager 5 Jedoch musste auch die Gewerkschaft dem Gericht glaubhaft machen dass der Beschluss zum Besten der Gewerkschaft gereichen wurde 8 Nach dem alten Bergrecht waren fur Rechtsstreitigkeiten die sich aus dem Bergbau ergaben die jeweiligen Berggerichte zustandig 2 9 Im Laufe der Jahre verlagerte sich die Zustandigkeit zu den zivilen Gerichten 7 Hatte eine Gewerkschaft ein Statut erlassen und war in diesem fur Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsgericht vorgesehen so musste die Anfechtung vor dem Schiedsgericht erfolgen 8 Wenn ein Beschluss vor Gericht aufgehoben wurde so verlor er jedoch erst mit Beginn der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung seine rechtliche Wirksamkeit 5 Einzelnachweise Bearbeiten a b c Erklarendes Worterbuch der im Bergbau in der Huttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrucke und Fremdworter Verlag der Falkenberg schen Buchhandlung Burgsteinfurt 1869 a b c Aemil Steinbeck Geschichte des schlesischen Bergbaues seiner Verfassung seines Betriebes In zwei Bande II Band Geschichte des Bergbaubetriebes bis 1769 Nach amtlichen Quellen bearbeitet Verlag von Joh Urban Kern Breslau 1857 S 183 188 a b c d Julius Dannenberg Werner Adolf Franck Hrsg Bergmannisches Worterbuch Verzeichnis und Erklarung der bei Bergbau Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrucke nach dem neuesten Stand der Wissenschaft Technik und Gesetzgebung bearbeitet F U Brockhaus Leipzig 1882 Robert Esser II Die Gewerkschaft und ihre Entwicklung unter dem Allgemeinen Berggesetz fur die Preussischen Staaten vom 24 Juni 1865 Verlag von J Guttentag Berlin und Leipzig S I 1 7 15 a b c d e f R Klostermann Lehrbuch des Preussischen Bergrechtes mit Berucksichtigung der ubrigen deutschen Bergrechte Verlag von J Guttentag Berlin 1871 S 235 242 a b c d e G M Kletke Hrsg Handbuch des Bergwerks Hutten und Salinen Wesens im preussischen Staate bei den Furstentumern Waldeck Pyrmont und dem Herzogtum Lauenburg in administrativer und rechtlicher Beziehung Nach amtlichen Quellen bearbeitet Denicke s Verlag Link amp Reinke Berlin 1873 S 18 19 38 66 a b c d e f g h R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts 2 neubearbeitete und erweiterte Auflage Springer Verlag Berlin Heidelberg New York Berlin 1970 S 119 120 a b c d e f g Adolf Arndt Kuno Frankenstein Hrsg Hand und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbstandigen Banden Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI Band Bergbau und Bergbaupolitik Verlag von C L Hirschfeld Leipzig 1894 S 58 69 Johann Christoph Stossel Hrsg Bergmannisches Worterbuch Chemnitz 1778 Anmerkungen Bearbeiten Bei dieser zweiten Versammlung war die Beschlussfahigkeit ohne Rucksicht auf die Zahl der anwesenden Kuxe gegeben Allerdings musste darauf in der erneuten Einladung hingewiesen werden Quelle G M Kletke Hrsg Handbuch des Bergwerks Hutten und Salinen Wesens im preussischen Staate bei den Furstentumern Waldeck Pyrmont und dem Herzogtum Lauenburg in administrativer und rechtlicher Beziehung Diese 3 4 Mehrheit gilt fur alle Kuxe auch die nicht vertreten sind Quelle R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts Fur diese 3 4 Mehrheit gilt wenn Gewerken nicht zur Gewerkenversammlung erscheinen konnen weil ihr Aufenthaltsort unbekannt ist mussen fur sie ein Abwesenheitspfleger beim Amtsgericht beantragt werden Quelle R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts Allerdings hatte eine Anfechtung nur dann eine aufschiebende Wirkung wenn es sich bei dem Beschluss um Verfugungen uber die Substanz oder um die Ausschreibung von Beitragen handelte Quelle Adolf Arndt Kuno Frankenstein Hrsg Hand und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbstandigen Banden Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gewerkenbeschluss amp oldid 237009217