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Ein Gewerkschaftsstatut ist eine von einer Gewerkschaft mit einer je nach Land unterschiedlichen Mehrheit 1 beschlossene Satzung 2 Das Gewerkschaftsstatut kann je nach Land entweder notariell oder gerichtlich beurkundet werden 3 Ausserdem muss es von der Bergbehorde bestatigt werden 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Regelungen per Statut 3 Einzelnachweise 4 AnmerkungenGrundlagen BearbeitenWenn eine Gewerkschaft gegrundet wurde konnten die Anteilseigner ihren Geschaftszweck durch eine Satzung das Gewerkschaftsstatut regeln 2 Allerdings mussen sie dieses miteinander per Gewerkenbeschluss abstimmen 3 Die fur diesen Beschluss erforderlichen Mehrheiten waren in den einzelnen Landern unterschiedlich geregelt und erforderten in den Landern Preussen Bayern Sachsen und Braunschweig eine 3 4 Mehrheit aller Kuxe 1 Wahrend in den meisten Landern ein Gewerkschaftsstatut nicht vorgeschrieben war so war es im sachsischen Berggesetz zwingend ANM 1 vorgeschrieben 4 Auch in Osterreich galten andere Anforderungen hier war fur den Beschluss eine einstimmige Zustimmung fur das Statut erforderlich 1 Bei den Gewerkschaften bei denen kein Gewerkschaftsstatut beschlossen wurde galten die gesetzlichen Regelungen als Normalstatut 5 Wollte eine Gewerkschaft ihr bestehendes Statut abandern so bedurfte diese Anderung erneut einer Anteilsmehrheit von 3 4 aller Anteile 4 Sowohl die Beurkundung des Statuts als auch spatere Anderungen mussten vom zustandigen Oberbergamt bestatigt ANM 2 werden 2 Im Jahr 1910 wurde mit der Einfuhrung des Stempelsteuergesetzes geregelt dass Gewerkschaften fur die erstmalige Festlegung des Gewerkschaftsstatuts einen sogenannten Stempel ANM 3 bezahlen mussten 6 Regelungen per Statut BearbeitenDurch das Gewerkschaftsstatut konnten die Gewerken unterschiedliche Dinge im Vorfeld fur ihre Gewerkschaft festlegen 5 Sie konnten durch das Statut entweder die gesamte Verfassung der Gewerkschaft oder wenn es gewunscht war nur einzelne Punkte regeln 2 So konnten die Gewerken per Statut den Namen der Gewerkschaft ANM 4 bestimmen 3 Des Weiteren konnten die Gewerken durch das Statut die Form der Einberufung der Gewerkenversammlung Zeit und Ort ihres Zusammentritts Form der Abstimmung in den Versammlungen und die Form des Protokolls festlegen 5 So konnte auch per Statut der Name der Sitz und die Anzahl der Kuxe geregelt werden 2 Ausserdem konnte per Statut die Bestellung eines Reprasentanten oder Grubenvorstandes die Vollmachten des Reprasentanten seine Amtsdauer und die Beschlussfassung im Grubenvorstand sowie die Auflosung und Liquidation der Gewerkschaft geregelt werden 5 Samtliche Beschlusse die in die gesetzlichen oder satzungsgemassen Bestimmungen eingreifen ANM 5 werden als statutarische Beschlusse bezeichnet 2 Allerdings gab es auch bestimmte zwingende Vorschriften im Berggesetz die durch ein Gewerkschaftsstatut niemals geandert werden durften 5 Diese Vorschriften waren im allgemeinen Berggesetz im 94 Absatz 3 geregelt 2 Hierunter fielen die Bestimmungen der 95 110 114 Abs 2 und die 123 und 128 des allgemeinen preussischen Berggesetzes 5 Einzelnachweise Bearbeiten a b c d Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 a b c d e f g R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts 2 neubearbeitete und erweiterte Auflage Springer Verlag Berlin Heidelberg New York Berlin 1970 S 114 116 a b c Julius Dannenberg Werner Adolf Franck Hrsg Bergmannisches Worterbuch Verzeichnis und Erklarung der bei Bergbau Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrucke nach dem neuesten Stand der Wissenschaft Technik und Gesetzgebung bearbeitet F U Brockhaus Leipzig 1882 a b Adolf Arndt Kuno Frankenstein Hrsg Hand und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbstandigen Banden Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI Band Bergbau und Bergbaupolitik Verlag von C L Hirschfeld Leipzig 1894 S 61 66 a b c d e f Robert Esser II Die Gewerkschaft und ihre Entwicklung unter dem Allgemeinen Berggesetz fur die Preussischen Staaten vom 24 Juni 1865 Verlag von J Guttentag Berlin und Leipzig S I 1 7 11 Gesetzgebung und Verwaltung Ausfuhrungsbestimmungen zum Landesstempelgesetz vom 16 August 1910 In Gluckauf Berg und Huttenmannische Zeitschrift Verein fur die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund Hrsg Nr 50 46 Jahrgang 10 Dezember 1910 S 1987 1988 Anmerkungen Bearbeiten Im Konigreich Sachsen musste das Gewerkschaftsstatut von der Staatsregierung genehmigt werden Erst aufgrund des genehmigten Statutes konnten sich die Gewerken zu einer Gewerkschaft konstituieren Quelle Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Das Oberbergamt durfte die Bestatigung nur verweigern wenn der Gewerkenbeschluss nicht ordnungsgemass gefasst worden war oder gegen offentliches Interesse verstiess Quelle R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts Der Stempel war eine Steuer die aufgrund des preussischen Stempelsteuergesetzes auf das Betriebskapital der Gewerkschaften erhoben wurde und wurde nach dessen Hohe bemessen Je nach Hohe des Gewerkschaftsvermogen lag der Betrag zwischen 100 und 500 Mark Quelle Gesetzgebung und Verwaltung Ausfuhrungsbestimmungen zum Landesstempelgesetz vom 16 August 1910 In der Regel wurde die Gewerkschaft nach dem Namen des Bergwerks benannt fur das sie gegrundet worden war Quelle Julius Dannenberg Werner Adolf Franck Hrsg Bergmannisches Worterbuch Hierzu werden Beschlusse gezahlt welche die Verfassung der Gewerkschaft im Allgemeinen und dauerhaft durch Anderung Aufhebung oder Erganzung der gesetzlichen oder satzungsgemassen Regeln festlegen Quelle R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gewerkschaftsstatut Bergrecht amp oldid 225550954