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Erziehungsauftrag bezeichnet die an Eltern und Staat gerichtete Forderung Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fordern und zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfahigen Personlichkeit zu erziehen Der elterliche Erziehungsauftrag leitet sich ab aus Artikel 6 2 GG der Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als naturliches Recht und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht zuerkennt Der staatliche Erziehungsauftrag leitet sich ab aus Artikel 7 1 GG der das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt Eltern haben nach standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Vorrecht 1 die Erziehung ihres Kindes nach eigenem Ermessen zu gestalten Dieser Grundsatz gilt nicht in Bezug auf die Gestaltung des Schulunterrichtes in welcher der staatliche Erziehungsauftrag laut standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach sondern gleichgeordnet ist 2 Abgesehen davon ist ein staatlicher Eingriff in die elterliche Erziehung nur bei erheblicher Gefahrdung des Kindeswohls rechtens Literatur BearbeitenBernd Ahrbeck Kinder brauchen Erziehung Die vergessene padagogische Verantwortung Kohlhammer Stuttgart 2004 ISBN 3 17 017973 X Erziehungswissenschaftliches Review abgerufen am 19 August 2023 Siehe auch BearbeitenErziehungsrechtEinzelnachweise Bearbeiten Erstmals BVerfG 29 Juli 1968 1 BvL 20 63 1 BvL 31 66 1 BvL 5 67 Volltext online Memento vom 6 Oktober 2014 im Internet Archive Leitsatze 3 Art 6 Abs 2 GG garantiert den Eltern gegenuber dem Staat den Vorrang als Erziehungstrager Dieses Elternrecht enthalt als wesensbestimmenden Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder Eltern die sich dieser Verantwortung entziehen konnen sich gegenuber staatlichen Eingriffen zum Wohle des Kindes nicht auf das Elternrecht berufen 4 Das Wachteramt des Staates Art 6 Abs 2 Satz 2 GG beruht in erster Linie auf dem Schutzbedurfnis des Kindes dem als Grundrechtstrager eigene Menschenwurde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Personlichkeit im Sinne des Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 GG zukommt BVerwG 6 B 65 07 Beschluss vom 8 Mai 2008 Vollversion Zitat Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art 6 Abs 2 Satz 2 GG zugewiesene Wachteramt beschrankt Vielmehr ist der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule Art 7 Abs 1 GG dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach sondern gleichgeordnet Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu Der Staat muss deshalb in der Schule zwar die Verantwortung der Eltern fur den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und fur die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem vertragt In diesem Rahmen darf er aber grundsatzlich unabhangig von den Eltern eigene Erziehungsziele in der Schule verfolgen Dabei beschrankt sich der Auftrag des Staates den Art 7 Abs 1 GG voraussetzt nicht auf die Vermittlung von Wissensstoff sondern hat auch zum Inhalt das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden BVerfG Urteil vom 6 Dezember 1972 1 BvR 230 70 u a BVerfGE 34 165 lt 183 gt Beschlusse vom 21 Dezember 1977 1 BvL 1 75 u a BVerfGE 47 46 lt 71 f gt und vom 16 Mai 1995 1 BvR 1087 91 BVerfGE 93 1 lt 21 gt Die gesetzliche Schulpflicht dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung dieses staatlichen Erziehungsauftrags BVerfG Kammerbeschluss vom 29 April 2003 1 BvR 436 03 DVBl 2003 999 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4152988 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erziehungsauftrag amp oldid 236560992