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Steuerschuldner auch Steuersubjekt ist in der der Finanzwissenschaft und Steuerlehre eine Person die den gesetzlichen Tatbestand einer Steuerart verwirklicht und die materielle Steuerpflicht zu erfullen hat Pendant ist der Steuerglaubiger Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Steuerschuld 3 Direkte und indirekte Steuern 4 Abgrenzung 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenPersonen die als Steuerschuldner in Frage kommen sind naturliche oder juristische Personen Die vom Steuerschuldner zu entrichtende Steuerschuld ist Grundlage des Steuerschuldverhaltnisses Es ist ein gesetzliches Schuldverhaltnis das aus Steuerglaubiger und Steuerschuldner besteht 1 Zahlungspflichtiger ist der Steuerschuldner Zahlungsempfanger der Steuerglaubiger Steuerschuld ist die vermogensrechtliche Verpflichtung des Steuerschuldners im Steuerschuldverhaltnis den Steueranspruch des Steuerglaubigers zu erfullen 2 Steuerschuld BearbeitenDie jeweilige Steuerschuld entsteht sobald der Tatbestand verwirklicht ist an den das Steuergesetz die Leistungspflicht knupft 38 AO Eine Steuerschuld entsteht also mit Tatbestandsverwirklichung und nicht erst mit Tatigwerden einer Finanzbehorde Wer die Steuerschuld zu erfullen hat wer also Steuerschuldner ist richtet sich nach den Steuergesetzen 43 AO So ist im Einkommensteuergesetz EStG als Steuerobjekt das Einkommen definiert wodurch jede naturliche Person mit Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt im Inland zum Steuerschuldner wird 1 Abs 1 EStG wenn sie mindestens eine Einkunftsart 2 Abs 1 EStG erzielt Auch wenn die Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewohnlichen Aufenthalt hat oder zu einer inlandischen juristischen Person des offentlichen Rechts in einem Dienstverhaltnis steht und dafur Arbeitslohn aus einer inlandischen offentlichen Kasse bezieht ist sie Steuerschuldner Welteinkommensprinzip 1 Abs 1 EStG wenn sie mindestens eine Einkunftsart 2 Abs 1 EStG erzielt Die Steuerschuld wird stets vom Steuerschuldner getragen Der Steuerschuldner muss steuerrechtsfahig sein also Trager steuerlicher Rechte und Pflichten sein konnen Handlungsfahigkeit oder steuerliche Geschaftsfahigkeit sind nicht erforderlich 3 Direkte und indirekte Steuern BearbeitenDer Begriff des Steuerschuldners ist ein Unterbegriff des Steuerpflichtigen so dass jeder Steuerschuldner auch ein Steuerpflichtiger ist aber nicht jeder Steuerpflichtige ist ein Steuerschuldner 4 Der Steuerschuldner ist in der Regel auch der Steuerzahler ausnahmsweise auch ein Dritter So hat gemass 38 AO in Verbindung mit 41a EStG die Lohnsteuer nicht der Arbeitnehmer sondern an dessen Stelle der Arbeitgeber zu entrichten letzterer ist also Steuerzahler der Arbeitnehmer ist Steuerschuldner Dieses Beispiel gehort in den Bereich der direkten Steuern Nicht immer ist der Steuerschuldner zugleich auch der Steuerdestinatar Steuertrager oder Steuerzahler Bei den indirekten Steuern sind der Steuerschuldner und die Person welche die Steuer wirtschaftlich tragt Steuertrager nicht identisch Die Steuer wird aber nicht vom Steuertrager an die Finanzbehorden abgefuhrt sondern vom Steuerschuldner Deshalb sind Steuerschuldner und Steuerdestinatar nicht identisch Der Staat wunscht im Falle der indirekten Steuern dass die Steuerschuldner selbst nicht Steuerdestinatare sind sondern die Steuern auf die Verbraucher ihrer Produkte und Dienstleistungen uberwalzen Die indirekten Steuern gelangen deshalb von den Verbrauchern als wirtschaftliche Steuertrager zum Staat indirekt uber die zwischengeschalteten Unternehmen als Hilfsfiskus die selbst kein Steuertrager sind 5 So wird beispielsweise bei der Stromsteuer die Stromentnahme aus dem Stromnetz besteuert Erhoben wird die Steuer beim Stromversorgungsunternehmen als Steuerzahler und Steuersubjekt welches die gezahlte Steuer im Strompreis durch Steueruberwalzung auf die Kunden die Steuerdestinatare uberwalzt Die Steuer belastet also den Endenergieverbraucher als Steuerdestinatar und Steuertrager Steuerschuldner und Steuertrager sind mithin nur dann identisch wenn eine Steueruberwalzung unterbleibt 6 Abgrenzung BearbeitenVom Steuerschuldner ist der Steuerpflichtige zu unterscheiden Steuerpflichtiger ist wer eine Steuer schuldet fur eine Steuer haftet eine Steuer fur Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzufuhren hat wer eine Steuererklarung abzugeben Sicherheit zu leisten Bucher und Aufzeichnungen zu fuhren oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfullen hat 33 AO Siehe auch BearbeitenUmkehrung der SteuerschuldnerschaftEinzelnachweise Bearbeiten Reinhold Sellien Helmut Sellien Gablers Wirtschafts Lexikon Band 6 1988 Sp 1738 Reinhold Sellien Helmut Sellien Gablers Wirtschafts Lexikon Band 6 1988 Sp 1738 Reinhold Sellien Helmut Sellien Gablers Wirtschafts Lexikon Band 6 1988 Sp 1738 Dieter Schneeloch Stephan Meyering Guido Patek Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Band 1 2016 S 20 Manfred O E Hennies Allgemeine Volkswirtschaftslehre fur Betriebswirte Band I 2003 S 197 Michael Olsson Dirk Piekenbrock Gabler Kompakt Lexikon Umwelt und Wirtschaftspolitik 1993 S 301Normdaten Sachbegriff GND 4183209 7 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Steuerschuldner amp oldid 234802558