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Der Begriff grobes Verschulden hat seine besondere Bedeutung fur das Steuerrecht Deutschlands bei der Aufhebung oder Anderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des 173 Abgabenordnung AO Dieser Begriff ist in der Abgabenordnung nicht genau definiert findet aber seine ausfuhrliche Erlauterung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO zu 173 AO Tz 5 6 Gemass 173 Abs 1 AO sind die Steuerbescheide bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auch nach dem Ablauf der Einspruchsfrist im Sinne des 355 AO aufzuheben oder zu andern wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nachtraglich bekannt werden die zu einer hoheren Steuer fuhren Korrektur des Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen i S d 173 Abs 1 Nr 1 AO zu einer niedrigen Steuer fuhren Korrektur des Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen i S d 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachtraglichen Bekanntwerden trifft 1 Das Vorliegen des groben Verschuldens bei der Korrektur des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen stellt demnach ein zusatzliches und ein entscheidendes Merkmal des Tatbestands dar Damit soll verhindert werden dass der Steuerpflichtige nach bestandskraftiger Veranlagung willkurlich neue Tatsachen zu seinen Gunsten vortragt 2 Inhaltsverzeichnis 1 Definition grobes Verschulden 1 1 Vorsatz 1 2 Grobe Fahrlassigkeit 2 Beispiele und erste Beispielsfalle 2 1 Beispiele fur grobes Verschulden 2 2 Fall 1 2 3 Fall 2 3 Unerheblichkeit des groben Verschuldens i S d 173 Abs 1 Nr 2 S 2 AO 4 Grobes Verschulden Handlung durch mehrere Personen 4 1 Fall 3 5 Zurechnung bei Zusammenveranlagung 6 Zurechnung bei Bevollmachtigten oder Hilfspersonen 6 1 Fall 4 7 Feststellungslast 8 Quellenverzeichnis 8 1 Literaturverzeichnis 8 2 Verzeichnis der Gesetze Verordnungen und Rechnungslegungsnormen 9 EinzelnachweiseDefinition grobes Verschulden Bearbeiten Grobes Verschulden bedeutet Vorsatz oder grobe Fahrlassigkeit 3 Vorsatz Bearbeiten Vorsatz bedeutet Handeln mit Wissen und Wollen Der Steuerpflichtige kennt seine Mitwirkungs und Erklarungspflicht und verletzt diese bewusst mit dem Willen dass bestimmte steuerrelevante Tatsachen nicht berucksichtigt werden Dieser Fall kommt beispielsweise vor wenn der Steuerpflichtige steuermindernde Tatsachen verschweigt da diese mit den steuererhohenden Tatsachen zusammenhangen Ausreichend ist dabei der bedingte Vorsatz d h dass der Steuerpflichtige die Verletzung der Mitwirkungspflicht billigend in Kauf nimmt 4 Grobe Fahrlassigkeit Bearbeiten Grobe Fahrlassigkeit liegt vor wenn der Steuerpflichtige bei der Abgabe der Steuererklarung die Sorgfalt zu der er nach seinen personlichen Fahigkeiten verpflichtet und imstande ist in ungewohnlich hohem Masse und nicht entschuldbarer Weise verletzt 5 Dies ist zum Beispiel der Fall wenn der Steuerpflichtige vergisst dem Finanzamt steuerrelevante Tatsachen mitzuteilen 6 Die Korrektur des Steuerbescheides nach 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO ist allerdings bei Vorliegen einer groben nicht einer leichten Fahrlassigkeit untersagt 7 Der Gesetzgeber geht bei der Bestimmung der groben Fahrlassigkeit von einem subjektiven Verschulden aus 8 Das heisst die Bestimmung der Schwere der Verletzung der Sorgfaltspflicht richtet sich nach den Umstanden und Gegebenheiten des Einzelfalls sowie nach den individuellen Kenntnissen und Fahigkeiten des einzelnen Steuerpflichtigen Dabei ist zu beachten dass fur die Rechtskundigen die auf dem Gebiet des Steuerrechts tatig oder hierfur vorgebildet sind z B Steuerberater Finanzberater Finanzbeamter aber nicht Juristen oder Anwalte hohere Anforderungen zu stellen sind als an die Steuerpflichtigen fur die die Steuer lastige Folge ihrer Tatigkeit ist 9 Auch wird ein offensichtliches Versehen beispielsweise blosse Irrtumer Verwechseln unabsichtliche Schreibfehler als kein grobes Verschulden eingesehen 10 Beispiele und erste Beispielsfalle BearbeitenBeispiele fur grobes Verschulden Bearbeiten der Steuerpflichtige gibt trotz Aufforderung keine Steuererklarung ab der Steuerpflichtige missachtet ausdruckliche Hinweise der Finanzbehorde in Vordrucken Merkblattern usw der Steuerpflichtige verstosst gegen Grundsatze der ordnungsgemassen Buchfuhrung der Steuerpflichtige beachtet eine in einem Steuererklarungsformular ausdrucklich gestellte Frage aus einem ganz bestimmten Sachverhalt nicht 11 Fall 1 Bearbeiten Der Steuerpflichtige Meier stellt 6 Monate nach Erhalt seines Steuerbescheides 2012 fest dass er in seiner ESt Erklarung 2012 ubersehen hat seine Kirchensteuer als Sonderausgaben anzugeben Er beantragt beim Finanzamt den Steuerbescheid zu andern Nach Ablauf eines Monats Einspruchsfrist im Sinne des 355 AO ist der Steuerbescheid unanfechtbar geworden Das bedeutet der Steuerpflichtige kann weder einen Einspruch nach 347 AO einlegen noch einen Antrag auf schlichte Anderung nach 172 Abs 1 Nr 2a 2te Halbsatz AO stellen Somit kame in diesem Fall nur noch eine Korrektur des Steuerbescheides innerhalb gemass 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO in Frage Diese ist allerdings nicht zulassig da den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden grobe Fahrlassigkeit trifft Die Anderung des Steuerbescheides ist ausgeschlossen 12 Fall 2 Bearbeiten Ein Kfz Mechaniker machte in seiner Steuererklarung keine Ausgaben fur das Arbeitszimmer geltend Nach bestandkraftiger Veranlagung begehrte er erstmals die Anerkennung der Kosten fur das Arbeitszimmer Das Finanzamt lehnte die Anderung nach 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO wegen groben Verschulden ab Der BFH entschied dagegen dass der Steuerpflichtige nicht habe wissen mussen dass man Arbeitszimmerkosten steuerlich absetzen konne In den damaligen Erklarungsvordrucken habe kein ausdrucklicher Hinweis auf das Arbeitszimmer gestanden 13 Unerheblichkeit des groben Verschuldens i S d 173 Abs 1 Nr 2 S 2 AO BearbeitenDas Vorliegen eines groben Verschulden des Steuerpflichtigen ist nach 173 Abs 1 Nr 2 Satz 2 AO unbeachtlich wenn die Tatsachen oder Beweismittel die zu einer niedrigeren Steuer fuhren in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln stehen die zu einer hoheren Steuer fuhren Das heisst dass der steuererhohende Vorgang ohne den steuermindernden Vorgang nicht denkbar ist 14 Wenn zum Beispiel nach Ermittlung bisher nicht bekannter und nicht erfasster Betriebseinnahmen die zu diesen Einnahmen gehorende Betriebsausgaben ebenfalls berucksichtigt werden In diesem Fall konnen die steuermindernden Tatsachen in voller Hohe berucksichtigt werden auch dann wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden an die nachtragliche Bekanntgabe der steuerrelevanten Tatsachen betrifft Grobes Verschulden Handlung durch mehrere Personen BearbeitenTrifft mehrere Personen die Erklarungs und Mitwirkungspflicht darf der Steuerbescheid nach 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO dann nicht aufgehoben und geandert werden wenn eine von diesen Personen ein grobes Verschulden an dem nachtraglichen Bekanntwerden der steuerrelevanten Tatsachen betrifft Das ist beispielsweise der Fall wenn mehrere Geschaftsfuhrer eine Kapitalgesellschaft nach aussen vertreten Fall 3 Bearbeiten A und B sind Geschaftsfuhrer der X GmbH Sie erklaren nachtraglich Betriebsausgaben A trifft daran kein grobes Verschulden wahrend B diese grob fahrlassig zunachst nicht erklart hat Das grob schuldhafte Verhalten des B reicht aus um eine Anderung des Steuerbescheides nach 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO zu versagen 15 Zurechnung bei Zusammenveranlagung BearbeitenBei der Zusammenveranlagung wird das grobe Verschulden eines Ehegatten dem anderen als eigenes Verschulden zugerechnet 16 Zurechnung bei Bevollmachtigten oder Hilfspersonen BearbeitenAusserdem hat der Steuerpflichtige das grobe Verschulden vom in Anspruch genommenen Bevollmachtigten oder der Hilfsperson jeweils im Sinne des 80 AO beispielsweise seines Steuerberaters als eigenes Verschulden sich zurechnen lassen Dabei liegt es in der Verantwortung des Steuerpflichtigen seinem steuerlichen Berater alle steuerrelevanten Unterlagen zu Verfugung zu stellen alle Erklarungen und Anmeldungen fristgerecht abzugeben und die von dem Steuerberater gefertigte Steuererklarung ausschliesslich nach der sorgfaltigen Durchsicht zu unterschreiben Wird die vom Steuerberater erstellte Steuererklarung von dem Steuerpflichtigen unterschrieben und werden dabei steuerrelevante Tatsachen ubersehen oder vergessen kann der Steuerpflichtige diese Steuererklarung nach seiner Bestandskraft nicht mehr zu seinen Gunsten nach 173 Abs 1 Nr 2 Satz 1 AO andern 17 Fall 4 Bearbeiten Der Steuerpflichtige S hat im Veranlagungszeitraum 2011 EUR 5 000 an Fachliteratur und Fortbildungsschulungen ausgegeben Seine Steuererklarung hat er von seinem Steuerberater B erstellen lassen Der bisher immer zuverlassige B hat vergessen die Fortbildungskosten in den Steuerbescheid einzutragen Die von ihm vorbereitete Steuererklarung lag er S zur Prufung und Unterzeichnung vor S unterschrieb die Steuererklarung ganz ohne Durchsicht da er seinem Steuerberater vollkommen vertraute Nachdem der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist ist S bei Durchsicht der Unterlagen aufgefallen dass die Fortbildungskosten in seiner Steuererklarung 2011 gar nicht eingetragen wurden S war wutend und beantragte beim Finanzamt eine Anderung des Steuerbescheides wegen neuen Tatsachen im Sinne des 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO Seine Begrundung lautete dass nicht er sondern sein schlampiger Steuerberater B schuld daran sei dass die Fortbildungskosten in die Steuererklarung nicht eingetragen wurden Das Finanzamt lehnte den Korrekturantrag des S mit der Begrundung ab dass S seine Mitwirkungspflichten verletzt hat in dem er ohne sorgfaltige Durchsicht die Steuererklarung unterschieben hat Ware die Steuererklarung von ihm sorgfaltig gepruft geworden hatte ihm auffallen mussen dass die Fortbildungskosten nicht erfasst wurden Somit hat der Steuerpflichtige das grobe Verschulden des Steuerberaters sich zurechnen lassen mussen Die Korrektur des Steuerbescheides nach 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO ist ausgeschlossen Es ist allerdings zu beachten dass der Steuerberater der fur die Vorbereitung der Steuererklarung Mitarbeiter einsetzt Sorgepflichten bezuglich der Auswahl seiner Mitarbeiter tragt und die Steuererklarung in ihrer vollstandigen Form dem Steuerpflichtigen zur Prufung und Unterzeichnung uberlasst 18 Feststellungslast BearbeitenIm Zweifel liegt die Feststellungslast fur das fehlende grobe Verschulden beim Steuerpflichtigen da er eine fur ihn gunstigere Besteuerung begehrt 19 Quellenverzeichnis BearbeitenLiteraturverzeichnis Bearbeiten Ax R Grosse T Melchior J Lotz A Ziegler C 2010 Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 20 Auflage Stuttgart 2010 Bornhofer M Bornhofer M C 2014 Steuerlehre 2 35 Auflage Wiesbaden 2014 Eisele D Sessinghaus C Walkenhorst R 2009 Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Umsatzsteuer Erbschaftssteuer 11 Auflage Herne 2009 Lammerding J Scheel T Brehm B 2012 Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung 16 Auflage Achim 2012 Ratjen C Sager S Schimpf N 2012 Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung Weil im Schonbuch 2012 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg 2013 Kompakt Lexikon Steuerlehre und Wirtschaftsprufung Wiesbaden 2013 Verzeichnis der Gesetze Verordnungen und Rechnungslegungsnormen Bearbeiten AO 2014 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 Oktober 2002 BGBl I S 3866 ber BGBl 2003 I S 61 zuletzt geandert durch Gesetz vom 25 Juli 2014 BGBl I S 1266 m W v 31 Juli 2014 AEAO 2014 Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31 Januar 2014 BStBl I S 290 BMF IV A 4 S 0062 14 10002 DOK 2014 0108334 siehe auch BMF Schreiben vom 31 Januar 2014 BFH vom 3 Februar 1983 BStBl II 1983 324 BFH vom 28 Marz 1985 BStBl II 1986 120 BFH vom 26 August 1987 IR 144 86 BStBl II 1988 BHF vom 18 Mai 1988 BStBl II 1988 713 BFH vom 10 August 1988 IX R 219 84 BStBl II 1989 131 BFH vom 22 Mai 1992 BStBl II 1993 80 BFH vom 24 Juli 1996 BStBl II 1997 115 BFH vom 28 Februar 2001 BFH NV 2001 1011 Bundesfinanzhof BFH BStBl II 2006 806 BFH Urteil vom 22 Mai 2006 Az VI R 17 05 lexetius com 2006 2104 Bundesfinanzhof BFH Urteil vom 16 Mai 2013 Az R III 12 12 auf bundesfinanzhof de Uberlassung einer komprimierten Elster Einkommensteuererklarung Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters Einzelnachweise Bearbeiten Vgl Bornhofer M Bornhofer M C 2014 S 92 Vgl Ax R Grosse T Melchior J Lotz A Ziegler C 2010 S 487 Rz 2061 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg 2013 S 221 Vgl Ratjen C Sager S Schimpf N 2012 S 256 BFH vom 3 Februar 1983 BStBl II 1983 324 BFH vom 22 Mai 2006 BStBl II 2006 806 Vgl BFH 16 September 2004 BStl II 1988 109 Vgl Ax R Grosse T Melchior J Lotz A Ziegler C 2010 S 487 Rz 2064 Vgl Ratjen C Sager S Schimpf N 2012 S 256 Vgl Lammerding J Scheel T Brehm B 2012 S 434 BHF vom 18 Mai 1988 BStBl II 1988 713 Vgl BFH vom 10 August 1988 IX R 219 84 BStBl II 1989 131 Vgl AEAO zu 173 AO S 114 Nr 5 1 2 ff Vgl Bornhofer M Bornhofer M C 2014 S 93 Vgl BFH vom 22 Mai 1992 BStBl II 1993 80 BFH vom 28 Marz 1985 BStBl II 1986 120 Vgl Ax R Grosse T Melchior J Lotz A Ziegler C 2010 S 489 Rz 2067 Vgl BFH vom 24 Juli 1996 BStBl II 1997 115 Vgl BFH vom 3 Februar 1983 BStBl II 1983 324 BFH vom 26 August 1987 IR 144 86 BStBl II 1988 S 109 BFH vom 16 Mai 2013 R III 12 12 Vgl AEAO zu 173 AO S 114 Nr 5 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grobes Verschulden 173 AO amp oldid 240773889