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Der Glaubigerausschuss ist das in der deutschen Insolvenzordnung neben der Glaubigerversammlung vorgesehene Willensbildungsorgan der Insolvenz Glaubiger Die Insolvenzordnung sieht die Bildung eines Glaubigerausschusses nur in grosseren Fallen zwingend vor Daher werden Glaubigerausschusse im Ergebnis nur in bedeutsameren Fallen eingesetzt wobei die Einsetzung des Glaubigerausschusses stets durch Beschluss des Insolvenzgerichts erfolgt Inhaltsverzeichnis 1 Arten 2 Mitglieder 3 Aufgaben 4 LiteraturArten BearbeitenDie Insolvenzordnung sieht drei Arten des Glaubigerausschusses vor den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorlaufigen Glaubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren vgl 21 Abs 1a 22a InsO den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorlaufigen Glaubigerausschuss im eroffneten Insolvenzverfahren vgl 67 InsO und den von der Glaubigerversammlung bestatigten bzw gewahlten Glaubigerausschuss vgl 68 InsO Fur den vorlaufigen Glaubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren sieht 22a InsO Falle vor in denen dieser zwingend vom Insolvenzgericht einzusetzen ist Mitglieder BearbeitenDer Glaubigerausschuss besteht in der Regel aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern wobei in der Praxis Ausschusse mit drei oder funf Mitgliedern uberwiegen Die Mitglieder werden in den Fallen vorlaufiger Glaubigerausschusse vom Insolvenzgericht ausgewahlt bzw im Ubrigen von der Glaubigerversammlung gewahlt In der Praxis gehoren Glaubigerausschussen oftmals Vertreter folgender Glaubigergruppen an Banken Kreditversicherungen Gewerkschaften als Vertreter der Arbeitnehmer und Bundesagentur fur Arbeit Insbesondere in Fallen angeordneter Eigenverwaltung besteht die Gefahr dass ein aus dem insolventen Unternehmen zu nahe stehenden Mitgliedern Family and Friends besetzter Glaubigerausschuss seine Aufgaben allzu unkritisch wahrnimmt Die Besetzung des vorlaufigen Glaubigerausschusses gehort damit zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Insolvenzgerichts Aufgaben BearbeitenZu den wesentlichen Aufgaben des Glaubigerausschusses gehoren die Mitwirkung an der Auswahl des Insolvenzverwalters oder Sachwalters vgl 56a InsO die Mitwirkung an der Entscheidung uber die Anordnung der Eigenverwaltung vgl 270b Abs 3 InsO die Unterstutzung und Uberwachung des Insolvenzverwalters die Prufung des Geldverkehrs im Rahmen des Insolvenzverfahrens in der Regel durch einen vom Glaubigerausschuss bestellten Kassenprufer und die Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen z B zu Verkaufen von Immobilien oder des Unternehmens oder zur Anhangigmachung von Rechtsstreiten mit erheblichen Streitwerten vgl 160 InsO Der Glaubigerausschuss hat im Rahmen dieser Aufgaben stets das Interesse aller Glaubiger an einem bestmoglichen Ergebnis des Insolvenzverfahrens zu berucksichtigen Einzelne Mitglieder des Glaubigerausschusses durfen hierbei nicht ihre eigenen Sonder Interessen uber das Interesse der Glaubigergemeinschaft stellen So muss zum Beispiel ein Arbeitnehmervertreter im Glaubigerausschuss seine Entscheidung auch dann am Interesse der Glaubigergemeinschaft ausrichten wenn die Entscheidung zu Nachteilen fur Arbeitnehmer fuhrt Literatur BearbeitenHubert Ampferl Raik Kilper Glaubigerausschuss ZIP Praxisbuch 7 2019 RWS Verlag Koln ISBN 978 3 8145 8186 6 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Glaubigerausschuss amp oldid 207442034